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BGH · IVb ZB 84/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 84/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 13. Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antragsgegner im Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs durch Teilurteil verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Höhe von vier bestimmten Sparguthaben sowie darüber zu erteilen, wann, in welchem Umfang und für welchen Zweck er Gelder verwendet hat, die zwischen Mai und Juli 1985 aus verschiedenen Sparverträgen und einem Festgeldkonto, aus Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung mit der Begründung eingelegt, die nach § 1379 BGB geschuldeten Auskünfte habe er erteilt und zur Auskunft über die vor dem maßgeblichen Stichtag verwendeten Vermögenswerte sei er gesetzlich nicht verpflichtet. März 1987 hat es Gegenvorstellungen des Antragsgegners zur Wertbemessung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme (§ 511a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, in erster Linie davon abhängig, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die aufgegebene Auskunft erfordert (vgl. Es hat dargelegt, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Erteilung der Auskunft für ihn besonders beschwerlich oder aufwendig wäre. Janaur 1987 einen Antrag des Antragsgegners auf Verlängerung der Frist zur Glaubhaftmachung eines 700 DM übersteigenden Beschwerdewertes abgelehnt hat, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht die noch nach der Festsetzung des Streitwertes durch den Beschluß vom 30. Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierfür ein höherer Betrag angesetzt werden mußte, nachdem die Kosten für eine dreitägige Reise des Antragsgegners nach F. Im Kern geht es dem Antragsgegner auch nicht um eine Bewertung des Aufwandes von Zeit und Kosten, sondern um das Interesse an der Feststellung, daß er rechtlich nicht verpflichtet sei, der Antragstellerin die Prozeßführung durch Auskünfte über bestimmte vermögensrechtliche Maßnahmen während der Ehezeit zu erleichtern. Da die Berufung des Antragsgegners danach zu Recht als unzulässig verworfen worden ist (SS 511a, 519b ZPO), war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen .

Zitierte Normen: § 1379 BGB § 97 ZPO
KostenBerufungInteresseAntragsgegnersBerufungsgerichtAntragsgegnerBeschlußZPOAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 84/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 13. Mai 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Verbundverfahren über die Scheidung ihrer Ehe und die Regelung von Folgesachen. Dabei hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antragsgegner im Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs durch Teilurteil verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Höhe von vier bestimmten Sparguthaben sowie darüber zu erteilen, wann, in welchem Umfang und für welchen Zweck er Gelder verwendet hat, die zwischen Mai und Juli 1985 aus verschiedenen Sparverträgen und einem Festgeldkonto, aus
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der Erstattung von Einkommenssteuer und aus im einzelnen genannten Lebensversicherungen fällig geworden oder zugeflossen sind; insgesamt handelt es sich um Vermögenswerte von über 123.000 DM.
Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung mit der Begründung eingelegt, die nach § 1379 BGB geschuldeten Auskünfte habe er erteilt und zur Auskunft über die vor dem maßgeblichen Stichtag verwendeten Vermögenswerte sei er gesetzlich nicht verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 30. Januar 1987 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 23. März 1987 hat es Gegenvorstellungen des Antragsgegners zur Wertbemessung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme (§ 511a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt. Wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhängt, hat das Rechtsmittelgericht den Wert gemäß SS 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist insoweit das Interesse des Rechtsmittelklägers. Bekämpft dieser wie hier die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, kommt es auf
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sein Interesse an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, in erster Linie davon abhängig, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die aufgegebene Auskunft erfordert (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796 und vom 22. Oktober 1986 BGHR ZPO 2 Beschwerdegegenstand 1). Ausnahmsweise kann auch ein - im vorliegenden Fall jedoch nicht konkret dargelegtes - Geheimhaltungsinteresse bewertet werden. Dagegen bleibt unberücksichtigt, wie das Interesse des Berechtigten an der Erteilung der Auskunft zu bewerten wäre.
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung aus-gegangen. Es hat dargelegt, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Erteilung der Auskunft für ihn besonders beschwerlich oder aufwendig wäre. Die abgeforderten Angaben über Sparguthaben könne er durch eine schriftliche Anfrage bei der Bank ebenso leicht klären wie die Versicherungsleistungen mittels Anfragen bei den Versicherungsgesellschaften. Sollte gleichwohl zur Klärung von Zweifelsfragen noch eine Reise vom Wohnort des Antragsgegners nach F. erforderlich sein, könne sie jedenfalls an einem Tage und ohne Übemachtungskosten durchgeführt werden. Zur Auskunft über die Verwendung der Gelder sei er ohnehin auf eigene Aufzeichnungen, Unterlagen oder sein Gedächtnis angewiesen.
Diese Beurteilung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie unterliegt einer rechtlichen Prüfung nur dahin, ob
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das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das ist indessen nicht der Fall.
Soweit die sofortige Beschwerde beanstandet, daß das Oberlandesgericht durch gesonderten Beschluß vom 27. Janaur 1987 einen Antrag des Antragsgegners auf Verlängerung der Frist zur Glaubhaftmachung eines 700 DM übersteigenden Beschwerdewertes abgelehnt hat, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht die noch nach der Festsetzung des Streitwertes durch den Beschluß vom 30. Januar 1987 vorgebrachten Gegenvorstellungen des Antragsgegners berücksichtigt und sich mit diesen im Beschluß vom 23. März 1987 auseinandergesetzt hat. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob dem Antragsgegner nicht bereits bis zur Beschlußfassung über die Wertfestsetzung am 30. Januar 1987 genügend Zeit zur Glaubhaftmachung eines 700 DM übersteigen den Beschwerdewertes zur Verfügung stand, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten bereits am 5. Dezember 1986 ein erster richterlicher Hinweis zu dieser Frage zugegangen war.
Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, für die Bewertung des für die Auskunft notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes nicht mehr als 500 DM anzusetzen. Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierfür ein höherer Betrag angesetzt werden mußte, nachdem die Kosten für eine dreitägige Reise des Antragsgegners nach F. nicht zu berücksichtigen sind. Im Kern geht es dem Antragsgegner auch nicht um eine Bewertung des Aufwandes von Zeit und Kosten, sondern
 um das Interesse an der Feststellung, daß er rechtlich nicht verpflichtet sei, der Antragstellerin die Prozeßführung durch Auskünfte über bestimmte vermögensrechtliche Maßnahmen während der Ehezeit zu erleichtern. Ob ein Kläger die begehrte Auskunft beanspruchen kann, ist aber für die Bewertung des Abwehrinteresses der beklagten Partei ohne Bedeutung.
Da die Berufung des Antragsgegners danach zu Recht als unzulässig verworfen worden ist (SS 511a, 519b ZPO), war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen .
Lohmann
 Nonnenkamp