* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 84/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 84/83

Der IVb - Zivilsenat des hat durch den Der Kläger hat sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel gewandt. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mangels fristgerechter Begründung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden. Juni 1983 hat der Kläger beim Oberlandesgericht einen Schriftsatz nebst Anlagen eingereicht, worin er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und der Wiedereinsetzungsfrist beantragte und hilfsweise bat, "die Revision an den Bundesgerichtshof zuzulassen, die hiermit eingelegt wäre". Der Kläger hat in einem Schreiben an den Bundesgerichtshof zu seiner "Revision" auf die Anträge in seinen bisher eingereichten Schriftsätzen Bezug ge- Mit der hilfsweise eingelegten Revision greift der Kläger den Beschluß des Oberlandesgerichts an, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Daß der Kläger sein Rechtsmittel in diesem Sinne verstanden wissen will und aufrecht erhält, wird durch sein Schreiben an den Bundesgerichtshof bestätigt.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsmittelOberlandesgerichtsOberlandesgerichtBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeKlägersofortigRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 84/83
BESCHLUSS
in der Fami1iensache
 Rechtsanwalt Karl Straße fB, B
Kläger und Beschwerdeführer,
- sich selbst vertretend -
gegen
 Karin
Straße
 Renate
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der IVb - Zivilsenat des
 hat durch den
2 -
Bundesgerichtshofs Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 Portmann,
am 21. Dezember 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde .
Beschwerdewert: 9 300 DM.
3	-
Gründe:
I.
Der Kläger hat sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel gewandt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht mangels fristgerechter Begründung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden. Der Beschluß ist dem Kläger am 5. April 1983 zugestellt worden.
Am 22. Juni 1983 hat der Kläger beim Oberlandesgericht einen Schriftsatz nebst Anlagen eingereicht, worin er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und der Wiedereinsetzungsfrist beantragte und hilfsweise bat, "die Revision an den Bundesgerichtshof zuzulassen, die hiermit eingelegt wäre". Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und zur Entscheidung über die hilfsweise eingelegte Revision die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Kläger hat in einem Schreiben an den Bundesgerichtshof zu seiner "Revision" auf die Anträge in seinen bisher eingereichten Schriftsätzen Bezug ge-
nommen .
4
II.
Mit der hilfsweise eingelegten Revision greift der Kläger den Beschluß des Oberlandesgerichts an, durch den seine Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Daß der Kläger sein Rechtsmittel in diesem Sinne verstanden wissen will und aufrecht erhält, wird durch sein Schreiben an den Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Als solche kann das Rechtsmittel des Klägers behandelt werden. Die fehlerhafte Bezeichnung als Revision ist unschädlich .
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil es nur hilfs-weise, nämlich für den Fall der Versagung der beantragten Wiedereinsetzung, eingelegt worden ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels kann nicht von einer Bedingung, auch nicht vom Erfolg oder Mißerfolg eines gleichzeitig eingereichten weiteren Antrags, abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194 m.w.N.). Im übrigen
5	-
wäre auch die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde, die zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung beträgt (§ 577 Abs. 2 ZPO), nicht gewahrt.
Lohmann
 Seidl