Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dir. Zysk am 16. Juli 1982 im vereinfachten Verfahren zugesprochenen Unterhalts und haben zu diesem Zweck im November 1983 im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkünfte des Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 begehrt. Zur Klärung der endgültigen Höhe des ihnen zustehenden Unterhalts haben sie nach Erledigung des Auskunftsbegehrens für 1982 und 1983 mit Rücksicht auf den eingetretenen Zeitablauf Auskunft über das Einkommen des Beklagten für die Jahre 1984 und 1985 sowie für Anfang 1986 begehrt. Juli 1986 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 sowie für die Monate Januar, Februar und März 1986 zu erteilen und darüber Belege, insbesondere die Einkommensteuererklärungen und -bescheide 1984 und 1985 (nach Wahls geschwärzt um die Einkünfte seiner derzeitigen Ehefrau), sowie sämtliche monatlichen Besoldungsabrechnungen, die der Beklagte in den Jahren 1984 bis März 1986 erhalten hat, vorzulegen. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und ausgeführt: Der Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunfterteilung sei mit 500 DM zu bewerten; dieser Betrag sei bereits großzügig bemessen; ein höherer Streitwert als 500 DM komme unter keinen Umständen in Betracht. Die sofortige Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, der Streitwert für das Berufungsverfahren sei nach einem angemessenen Prozentsatz des mit dem Berufungsverfahren zu fördernden Anspruchs zu bemessen und müsse deshalb jedenfalls höher als mit 700 DM angesetzt werden. Juni 1986 - IVb ZB 25/86 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 1), wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. Zivilsenats aus dem Jahre 1970 den Senat - entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde - nicht; denn das Urteil des II. Auch wenn die Verteidigung des Beklagten "gegen den Klageschritt in der Stufenklage mit nach dem Höchstbetrag beziffertem rechtshängigem Schlußantrag", wie die sofortige Beschwerde geltend macht, dem Verfahrensziel dient, "die Abweisung des gesamten Schlußantrages zu erreichen" und wenn sich der Beklagte dagegen wehrt, den Klägern weitere Beweismittel zwecks Durchsetzung des bezifferten Schlußantrages zur Verfügung stellen zu müssen, wird der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Auskunftsverfahren hierdurch nicht berührt. Das Interesse des Beklagten, den Klägern keinen erhöhten Unterhalt zahlen und ihnen dementsprechend die Durchsetzung ihres Begehrens nicht durch Auskünfte erleichtern zu müssen, hat, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 27. Ein besonderes, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen, welches gegebenenfalls bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes beachtet werden müßte, ist nicht ersichtlich, nachdem das Familiengericht den Interessen der jetzigen Ehefrau durch die Tenorierung der Auskunftspflicht Rechnung getragen hat, und wird auch von der sofortigen Beschwerde nicht dargetan (vgl. 2. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht seine Beurteilung zu Recht darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die dem Beklagten aufgegebene Aus-kunfterteilung erfordert. Der Senat kann als Revisionsgericht nur prüfen, ob das Oberlandesgericht hierbei die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Daß das Berufungsgericht den Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunfterteilung in dem Beschluß vom 9. März 1987y auf den der angefochtene Beschluß vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF £o IVb ZB 83/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 5& Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dir. Zysk am 16. Dezember 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-richts Koblenz vom 30. März 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 500 DM Gründe: I. Die Kläger sind eheliche Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Der Beklagte ist Oberamtsrat bei der Deutschen Bundesbahn. Die Kläger beantragen eine Erhöhung des ihnen - zuletzt - durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. Juli 1982 im vereinfachten Verfahren zugesprochenen Unterhalts und haben zu diesem Zweck im November 1983 im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkünfte des Beklagten in den Jahren 1982 und 1983 begehrt. Da sich das Auskunftsverfahren jahrelang hinzog, haben sie im WIV 3 April 1986 vorsorglich - auf der Grundlage der bisher ermittelten Tatsachen - Leistungsanträge gestellt. Zur Klärung der endgültigen Höhe des ihnen zustehenden Unterhalts haben sie nach Erledigung des Auskunftsbegehrens für 1982 und 1983 mit Rücksicht auf den eingetretenen Zeitablauf Auskunft über das Einkommen des Beklagten für die Jahre 1984 und 1985 sowie für Anfang 1986 begehrt. Durch Teilurteil vom 15. Juli 1986 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Klägern Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 sowie für die Monate Januar, Februar und März 1986 zu erteilen und darüber Belege, insbesondere die Einkommensteuererklärungen und -bescheide 1984 und 1985 (nach Wahls geschwärzt um die Einkünfte seiner derzeitigen Ehefrau), sowie sämtliche monatlichen Besoldungsabrechnungen, die der Beklagte in den Jahren 1984 bis März 1986 erhalten hat, vorzulegen. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 9. März 1987 - unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 = FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und ausgeführt: Der Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunfterteilung sei mit 500 DM zu bewerten; dieser Betrag sei bereits großzügig bemessen; ein höherer Streitwert als 500 DM komme unter keinen Umständen in Betracht. Durch Beschluß vom 30. März 1987 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil 4 52? des Familiengerichts als unzulässig verworfen, weil die Beruf ungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, der Streitwert für das Berufungsverfahren sei nach einem angemessenen Prozentsatz des mit dem Berufungsverfahren zu fördernden Anspruchs zu bemessen und müsse deshalb jedenfalls höher als mit 700 DM angesetzt werden. Dies steht nicht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 = WM 85, 764 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 = FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N.? vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1; vom 11. Juni 1986 - IVb ZB 25/86 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 1), wobei im wesentlichen darauf abzustellen ist, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 aaO und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2) . 5 Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung im Jahre 1970 (Urteil vom 15. Juni 1970 = II ZR 150/69 = WM 1970, 1226) beiläufig und ohne nähere Begründung der Ansicht des damaligen Revisionsführers zugestimmt hatte, daß das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft in der Regel ebenso zu bewerten sei wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, ist die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesgerichtshofs - dem nicht gefolgt (vgl. Beschlüsse vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 aaO; Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 aaO und vom 11. Juni 1986 aaO). Die sofortige Beschwerde kann sich daher nicht mit Erfolg auf jene Entscheidung berufen. Zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nötigt die Entscheidung des II. Zivilsenats aus dem Jahre 1970 den Senat - entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde - nicht; denn das Urteil des II. Zivilsenats betraf einen Fall, in dem die Klägerin ihren Leistungsantrag auch ohne die begehrte Auskunft "genau genug fassen" konnte, diese also nur von untergeordneter Bedeutung für sie war. Es beruhte zudem auch nicht auf der damals beiläufig geäußerten Ansicht (so schon BGH Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 aaO). Dem Umstand, daß die Kläger - neben dem Auskunftsbegehren - bereits einen (vorläufigen) Zahlungsanspruch für die zweite Stufe der Stufenklage beziffert anhängig gemacht haben, kommt für die Beurteilung des Gegenstandswerts in dem vorliegenden Auskunftsverfahren keine maßgebliche Bedeutung 6 zu. Auch wenn die Verteidigung des Beklagten "gegen den Klageschritt in der Stufenklage mit nach dem Höchstbetrag beziffertem rechtshängigem Schlußantrag", wie die sofortige Beschwerde geltend macht, dem Verfahrensziel dient, "die Abweisung des gesamten Schlußantrages zu erreichen" und wenn sich der Beklagte dagegen wehrt, den Klägern weitere Beweismittel zwecks Durchsetzung des bezifferten Schlußantrages zur Verfügung stellen zu müssen, wird der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Auskunftsverfahren hierdurch nicht berührt. Das Interesse des Beklagten, den Klägern keinen erhöhten Unterhalt zahlen und ihnen dementsprechend die Durchsetzung ihres Begehrens nicht durch Auskünfte erleichtern zu müssen, hat, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 27. März 1985 (aaO S. 797) für einen ähnlichen Fall entschieden hat, bei der Beurteilung des Gegenstandswerts in der "Auskunftsstufe" außer Betracht zu bleiben, weil die Verurteilung zur Auskunfterteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft und der Beklagte dieses Interesse in der "Leistungsstufe" ohne Einschränkung weiter verfolgen kann. Ein besonderes, schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen, welches gegebenenfalls bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes beachtet werden müßte, ist nicht ersichtlich, nachdem das Familiengericht den Interessen der jetzigen Ehefrau durch die Tenorierung der Auskunftspflicht Rechnung getragen hat, und wird auch von der sofortigen Beschwerde nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85 = FamRZ 1987, 468, 469). 7 2. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht seine Beurteilung zu Recht darauf abgestellt, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die dem Beklagten aufgegebene Aus-kunfterteilung erfordert. Den Wert, mit dem dieser Aufwand zu bemessen ist, hatte das Berufungsgericht gemäß § 2 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Der Senat kann als Revisionsgericht nur prüfen, ob das Oberlandesgericht hierbei die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 11. Juni 1986 aaO). Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Daß das Berufungsgericht den Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunfterteilung in dem Beschluß vom 9. März 1987y auf den der angefochtene Beschluß vom 30. März 1987 inhaltlich Bezug nimmt, mit höchstens 500 DM "großzügig" bemessen 8 hat, läßt angesichts der Tatsache, daß der Beklagte in der Lage sein dürfte, die Besoldungsmitteilungen und Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide sowie etwa erforderliche sonstige Unterlagen ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu beschaffen und vorzulegen, keinen Rechtsoder Ermessensfehler erkennen. Lohmann Krohn