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BGH · IVb ZB 83/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 83/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, der Ehefrau (Antragsgegnerin) nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.000 DM zugesprochen und den Ehemann (Antragsteller) verurteilt, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 41.595,03 DM zu zahlen. 1. Als selbständiges Rechtsmittel war die Berufung der Ehefrau zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 519 ZPO). Da auch der Ehemann Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet hatte, war aber dem Berufungsverfahren Fortgang zu geben und bestand für die Ehefrau noch die Möglichkeit, im Wege der unselbständigen Anschlußberufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Verbundurteils zu ihren Gunsten zu beantragen. Die Verwerfung einer unselbständigen Anschlußberufung mangels Einhaltung des für sie in § 522 a Abs. 2 ZPO normierten Begründungserfordernisses kommt nach allgemeiner Ansicht nicht vor der Schlußverhandlung über die Hauptberufung in Betracht (vgl. Das Oberlandesgericht hätte daher den angefochtenen Beschluß nicht erlassen dürfen, wenn die Berufung der Ehefrau als unselbständige Anschlußberufung aufgefaßt werden konnte (auf diese Möglichkeit weisen hin: Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend bereits eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision, die die Revisionssumme nicht erreicht hat, als unselbständige Anschlußrevision behandelt (vgl. und Ziels, auch einer etwaigen Zurücknahme, konnten weitere Überlegungen nicht abgeschnitten werden, da eine Begründung der unselbständigen Anschlußberufung noch bis zur Schlußverhandlung über die Hauptberufung nachgeholt werden kann. In beiden Punkten war sie daher durch das amtsgerichtliche Urteil beschwert und hatte sie Veranlassung, die Grenzen der Berufungsverhandlung über die Anträge des Ehemannes hinaus mitzubestimmen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, mit der Anschlußberufung auch Entscheidungen des amtsgerichtlichen Verbundurteils über Familiensachen anzugreifen, die von der Hauptberufung nicht angefochten worden sind, wie hier der Scheidungsausspruch. Auch wenn der Ehefrau durch die Verwerfung ihrer Berufung nicht die Möglichkeit genommen wurde, eine Anschlußberufung noch gesondert einzulegen, würde sie zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung bliebe. Einstweilige Anordnungen gemäß § 572 Abs.3 ZPO, wie sie die Ehefrau mit Schriftsatz vom 23.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
EhefrauBerufungRechtsmittelAnschlußberufungOberlandesgerichtUmdeutungBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZB 83/86	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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JT
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. Oktober 1986 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1986 aufgehoben.
Beschwerdewert: 194.404 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, der Ehefrau (Antragsgegnerin) nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.000 DM zugesprochen und den Ehemann (Antragsteller) verurteilt, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 41.595,03 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehemann erstrebt mit seinem Rechtsmittel, die Anträge der Ehefrau auf Unterhalt und Zugewinnausgleich abzuweisen. Die Ehefrau hat ihr Rechtsmittel nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat es deswegen durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
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II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Als selbständiges Rechtsmittel war die Berufung der Ehefrau zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 519 ZPO). Da auch der Ehemann Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet hatte, war aber dem Berufungsverfahren Fortgang zu geben und bestand für die Ehefrau noch die Möglichkeit, im Wege der unselbständigen Anschlußberufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Verbundurteils zu ihren Gunsten zu beantragen. Die Verwerfung einer unselbständigen Anschlußberufung mangels Einhaltung des für sie in § 522 a Abs. 2 ZPO normierten Begründungserfordernisses kommt nach allgemeiner Ansicht nicht vor der Schlußverhandlung über die Hauptberufung in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 20. November 1953 - IV ZB 96/53 - NJW 1954, 109; BAGE 20, 261; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 522 a Rdn. 21; Wieczorek/Rössler 2. Aufl.
§ 522 a Anm. B IV; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 522 a Rdn. 14). Das Oberlandesgericht hätte daher den angefochtenen Beschluß nicht erlassen dürfen, wenn die Berufung der Ehefrau als unselbständige Anschlußberufung aufgefaßt werden konnte (auf diese Möglichkeit weisen hin: Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. § 522 a Anm. 3; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl.
§ 519 b Anm. 1). Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges
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Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 893 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend bereits eine als selbständiges Rechtsmittel eingelegte Revision, die die Revisionssumme nicht erreicht hat, als unselbständige Anschlußrevision behandelt (vgl. Urteil vom 4. November 1954 - Ill ZR 236/53 - JZ 1955, 218). Zur Begründung hat er ausgeführt, daß in diesen Fällen eine ausdrückliche Anschlußerklärung nicht erforderlich sei. Es genüge, wenn aus den Umständen, insbesondere aus den Erklärungen des Rechtsmittelführers hervorgehe, daß ein Rechtsmittel nicht nur als selbständiges, von dem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt sei, sondern auch verstanden und aufrecht erhalten werden wolle in seiner Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz mitzubestimmen.
Das Oberlandesgericht hat eine Prüfung unter diesem Gesichtspunkt nicht vorgenommen. Sie ergibt, daß hier eine Umdeutung der Berufung der Ehefrau in eine unselbständige Anschlußberufung geboten ist. Die Berufungsschrift vom 19. August 1985 entsprach auch den Anforderungen an die Einlegung einer Anschlußberufung; die Bezeichnung als Anschlußberufung war, wie ausgeführt, nicht erforderlich.
Nach ihrer Einreichung hat in der Vertretung der Ehefrau ein Wechsel stattgefunden. Der neue Prozeßverteter hat mit Schriftsatz vom 27. März 1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seine Partei überlege, ob sie ihre Berufung als Anschlußberufung aufrecht erhalten solle. Daraus war zu entnehmen, daß eine entsprechende Umdeutung grundsätzlich dem Willen der Ehefrau entsprach; hinsichtlich des Umfangs
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und Ziels, auch einer etwaigen Zurücknahme, konnten weitere Überlegungen nicht abgeschnitten werden, da eine Begründung der unselbständigen Anschlußberufung noch bis zur Schlußverhandlung über die Hauptberufung nachgeholt werden kann. In erster Instanz hatte die Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 5.000 DM und einen Zugewinnausgleich von 200.000 DM begehrt. In beiden Punkten war sie daher durch das amtsgerichtliche Urteil beschwert und hatte sie Veranlassung, die Grenzen der Berufungsverhandlung über die Anträge des Ehemannes hinaus mitzubestimmen. Aus § 629 a Abs. 3 ZPO i.d.F. des UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) ergaben sich insoweit keine Einschränkungen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf die Möglichkeit, mit der Anschlußberufung auch Entscheidungen des amtsgerichtlichen Verbundurteils über Familiensachen anzugreifen, die von der Hauptberufung nicht angefochten worden sind, wie hier der Scheidungsausspruch.
Das Oberlandesgericht durfte nach alledem nicht in der geschehenen Weise verfahren. Auch wenn der Ehefrau durch die Verwerfung ihrer Berufung nicht die Möglichkeit genommen wurde, eine Anschlußberufung noch gesondert einzulegen, würde sie zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung bliebe. Diese ist somit aufzuheben; einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil dem Berufungsverfahren ohnehin Fortgang zu geben ist.
Einstweilige Anordnungen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO, wie sie die Ehefrau mit Schriftsatz vom 23. September 1986 angeregt hat, waren schon deswegen nicht veranlaßt, weil sie mit der
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Verlautbarung dieser Beschwerdeentscheidung unwirksam geworden wären (vgl. Zöller/Schneider aaO § 572 Rdn. 7).
Blumenrohr	Krohn	Macke
 Zysk
Nonnenkamp