Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr, Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Der Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, der Klägerin "Auskunft über den Bestand seines Endvermögems am 25.11.1986" Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 200 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152; jeweils m.w.N.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses AbwehrInteresses kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte sei lediglich zur Übergabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, das die Aktiva und Passiva seines Endvermögens nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren aufführt, nicht aber zu einer Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Der Beklagte ist vom Amtsgericht lediglich verurteilt worden, gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunft über den Bestand seines Endvermögens an dem im Urteil bezeichneten Stichtag zu erteilen. Daß dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten indessen nicht. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 82/89 in der Familiensache Christel Bi Landstraße Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Elke E , StfflHHi Straße Bi Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr, Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. September 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Juni 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 200 DM. Gründe: I. Der Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, der Klägerin "Auskunft über den Bestand seines Endvermögems am 25.11.1986" zu erteilen. Das Urteil ist auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 200 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. WI 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3; vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 94/88 - FamRZ 1988, 1152; jeweils m.w.N.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses AbwehrInteresses kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte sei lediglich zur Übergabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, das die Aktiva und Passiva seines Endvermögens nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren aufführt, nicht aber zu einer Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Daß der hierfür erforderliche finanzielle Aufwand 200 DM übersteige, habe der Beklagte nicht glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 2 ZPO). Demgegenüber beharrt die sofortige Beschwerde darauf, die übersichtliche Zusammenstellung der zu dem Endvermögen 4 gehörenden Vermögensgegen«tände könne der Beklagte nicht allein vornehmen, sondern nur mit sachkundiger Hilfe unter Aufwendung von Kosten. Er habe nämlich während der Ehe mit der Klägerin von seinen Eltern Haus und Grundbesitz übernommen, und zwar gegen Einräumung von Nießbräuchen. Die Bewertung des Grundvermögens im Zeitpunkt der Übernahme sowie der Nießbräuche sei nur unter Inanspruchnahme von Sachverständigen und rechtlicher Beratung möglich. Das gleiche gelte für die Bewertung von Investitionen, die während der Ehe an dem Grundbesitz vorgenommen worden seien. Diese Einwände gehen fehl. Der Beklagte ist vom Amtsgericht lediglich verurteilt worden, gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunft über den Bestand seines Endvermögens an dem im Urteil bezeichneten Stichtag zu erteilen. Eine Bewertung der Vermögensgegenstände, die gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangt werden kann, umfaßt die Verurteilung nicht. Daher kommt es nicht darauf an, welcher finanzielle Aufwand mit einer Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände, insbesondere zu anderen Stichtagen, gegebenenfalls verbunden wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 9 = FamRZ 1989, 157). Soweit in die Zusammenstellung der am, 25. November 1986 zu dem Endvermögen gehörenden Aktiva und Passiva auch die wertbildenden Faktoren aufzunehmen sind, handelt es sich um Angaben aus dem eigenen Wissen des Beklagten. Kosten der Zuziehung sachkundiger Dritter können allgemein nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, der Auskunftspflichtige selbst also nicht in der Lage ist, die Auskunft sachgerecht zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - EzFamK ZPO § 3 Nr. 9). Daß dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten indessen nicht. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Lohmann Zysk