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BGH · IVb ZB 82/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 82/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Juni 1957 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1958 und 1960 geborene Kinder hervorgegangen sind. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 229,22 DM und für die Ehefrau unter Einschluß von KindererziehungsZeiten mit 170,20 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Teil seines Ruhegehalts, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht, beträgt nach einer Auskunft des Landschaftsverbandes- vom 15. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1985) von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 29,51 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Konto der Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von 1.365,71 DM begründet hat. Mit der Beschwerde hat der Ehemann erstrebt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB herabzusetzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau bis zur Erreichung ihrer Altersgrenze weiter erwerbstätig sein könne und dadurch eine im Verhältnis zu ihm unverhältnismäßig hohe Rente erzielen werde. Oberlandesgericht zu Recht die Frage offengelassen, ob der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes entsprechend einer im Beschwerdeverfahren erteilten neuen Auskunft (vom 16. Zu einer neuen grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Frage gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, weil es jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist, daß das Oberlandesgericht hier aus den möglichen steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch nicht den Schluß gezogen hat, sie führten zu einem grob unbilligen Ergebnis. Denn es hat zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, daß derzeit noch nicht abzusehen ist, ob die noch erwerbstätige Ehefrau eimal eine Rente aus der Sozialversicherung beziehen und wie sie diese gegebenenfalls zu versteuern haben wird. b) Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Stichtagsregelung bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten hat es das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach der Härteklausel auszuschließen oder herabzusetzen. Dem Versorgungsausgleich wird die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. Auffassung der weiteren Beschwerde führt dies nicht zu Zufallsergebnissen gegenüber den Fällen, in denen eine Dienstunfähigkeit erst nach dem Ehezeitende eintritt. Der Senat hat deshalb nach Inkrafttreten des § 10a VAHRG bereits entschieden, daß Gründe für eine abändernde Beurteilung vorliegen, wenn ein Beamter nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt und sich damit die für den Wert seiner Versorgung maßgebenden Umstände ändern (Senatsbeschluß vom 9. Dadurch wird ausreichend gewährleistet, daß auch in den von der weiteren Beschwerde angesprochenen Vergleichsfällen eine Korrektur stattfinden und von der tatsächlich erlangten Versorgung ausgegangen werden kann, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen. c) Nach dem Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 kommt eine Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten würde, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Es hat zutreffend ausgeführt, daß sich bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehefrau - bezogen auf das Ehezeitende - Rentenanwartschaften von insgesamt monatlich 1.565,42 DM ergeben.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10a VAHRG
EhefrauBGBVersorgungsausgleichsEhemannesOberlandesgerichtZBRenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 82/87	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef
Istraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin BHi^HBals amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. MMH -
gegen
 Thekla
geborene Gü
 Hohe Ge
/
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr*.
Weitere Beteiligte:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Postfach SB), Münster, AZ: 11 G
, Freiherr-vom-S ■HB TR,
Platz £
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. Januar 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.500 DM
Gründe:
I.
Der am 24. Januar 1932 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 17. September 1934 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Juni 1957 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1958 und 1960 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Parteien seit dem 8. Juni 1982 getrennt gelebt hatten, ist der Scheidungsantrag am 7. Februar 1985 der Ehefrau zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag vorab stattgegeben; der Scheidungsausspruch ist seit dem 7. April 1986 rechtskräftig.
WIV
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Während der Ehezeit (1. Juni 1957 bis 31. Januar 1985,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte für den Ehemann mit 229,22 DM und für die Ehefrau unter Einschluß von KindererziehungsZeiten mit 170,20 DM festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die Ehefrau ist noch als Verkäuferin erwerbstätig und verdient monatlich etwa 1.000 DM netto. Die versicherungspflichtige Tätigkeit des Ehemannes wurde am 31. Oktober 1961 dadurch beendet, daß er in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 (Dienstaltersstufe 14) wurde er zu dem 31. Dezember 1983 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhält vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 1) Ruhestandsbezüge. Der Teil seines Ruhegehalts, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht, beträgt nach einer Auskunft des Landschaftsverbandes- vom 15. Januar 1986 monatlich 2.731,53 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1985) von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 29,51 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Konto der Ehefrau weitere Anwartschaften in Höhe von 1.365,71 DM begründet hat.
Mit der Beschwerde hat der Ehemann erstrebt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB herabzusetzen. Zur Begründung hat er auf die
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unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der Sozialversicherung hingewiesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Ehefrau bis zur Erreichung ihrer Altersgrenze weiter erwerbstätig sein könne und dadurch eine im Verhältnis zu ihm unverhältnismäßig hohe Rente erzielen werde. Weiterhin führe das geltende Stichtagsprinzip bei der Einbeziehung der Versorgungsbezüge von Frühpensionären zu unerträglichen Ergebnissen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Beschwerdebegehren weiter. Die Ehefrau bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 1587a und b BGB) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats. Sie wird vom Rechtmittelführer auch nicht angegriffen. Der Betrag der auszugleichenden Rentenanwartschaften des Ehemannes hätte zwar mit der in der Auskunft der BfA vorgenommenen Aufrundung angesetzt werden müssen, also mit 229,30 DM statt 229,22 DM (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1152; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht S 1587a Rdn. 165). Eine Korrektur dieses Fehlers würde sich jedoch zu dem Nachteil des Rechtsmittelführers auswirken und gegen das Verbot einer reformatio in peius verstoßen. Aus dem gleichen Grunde hat das
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Oberlandesgericht zu Recht die Frage offengelassen, ob der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Teil der Beamtenversorgung des Ehemannes entsprechend einer im Beschwerdeverfahren erteilten neuen Auskunft (vom 16. Februar 1987) höher anzusetzen ist als mit dem berücksichtigten Betrag von 2.731,53 DM.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB für Fälle in Betracht, in denen aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (BGHZ 74, 38, 83). Diese äußerste Grenze hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung als noch nicht erreicht angesehen. Das hält der gemäß § 621e Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeschränkten rechtlichen Prüfung stand.
a)	Es trifft zu, daß Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten nach geltendem Recht steuerlich ungleich behandelt werden. Während die Pension eines Beamten als Einkommen voll zu versteuern ist, unterliegt die Rente nur mit ihrem (relativ geringen) Ertragsanteil der Einkommensteuer. Das führt dazu, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim Quasi-Splitting im Hinblick auf die künftigen Nettoerträgnisse der ihm übertragenen Rentenanwartschaften mehr bekommt, als der ausgleichspflichtige Ehegatte mit Blick auf die künftige Nettopension zurückbehält. Schon im.Gesetzge-' bungsverfahren sind deshalb - ebenso wie im Schrifttum -verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (vgl. zu allem BGHZ 74, 86, 101/102 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat aus
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dem dargestellten Sachverhalt bisher weder durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1587b Abs. 2 BGB hergeleitet (BGHZ aaO) noch Anlaß gesehen, den Unstimmigkeiten generell durch Anwendung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB zu begegnen. Der Senat hat vielmehr mehrfach entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers ist, Abhilfe zu schaffen (vgl. zuletzt etwa die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710). Zu einer neuen grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Frage gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, weil es jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist, daß das Oberlandesgericht hier aus den möglichen steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch nicht den Schluß gezogen hat, sie führten zu einem grob unbilligen Ergebnis. Denn es hat zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, daß derzeit noch nicht abzusehen ist, ob die noch erwerbstätige Ehefrau eimal eine Rente aus der Sozialversicherung beziehen und wie sie diese gegebenenfalls zu versteuern haben wird.
b)	Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Stichtagsregelung bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten hat es das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach der Härteklausel auszuschließen oder herabzusetzen.
Dem Versorgungsausgleich wird die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66). Entgegen der
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Auffassung der weiteren Beschwerde führt dies nicht zu Zufallsergebnissen gegenüber den Fällen, in denen eine Dienstunfähigkeit erst nach dem Ehezeitende eintritt. Insoweit verkennt die weitere Beschwerde, daß die Einbeziehung der tatsächlich erworbenen Anrechte in den Versorgungsausgleich der Grundkonzeption des § 1587 Abs. 1 BGB entspricht; demgegenüber ist jede Berechnung des Wertausgleiches auf der Grundlage einer fiktiven Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB notwendig mit den Unsicherheiten der künftigen Entwicklung behaftet. Der Senat hat deshalb nach Inkrafttreten des § 10a VAHRG bereits entschieden, daß Gründe für eine abändernde Beurteilung vorliegen, wenn ein Beamter nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt und sich damit die für den Wert seiner Versorgung maßgebenden Umstände ändern (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - zur Veröffentlichung in BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 - Wertunterschied - vorgesehen). Dadurch wird ausreichend gewährleistet, daß auch in den von der weiteren Beschwerde angesprochenen Vergleichsfällen eine Korrektur stattfinden und von der tatsächlich erlangten Versorgung ausgegangen werden kann, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen. Es besteht danach kein sachlicher Grund, in Fällen wie dem vorliegenden den Versorgungsausgleich nach fiktiven Werten statt nach der tatsächlichen Versorgung zu bemessen.
c)	Nach dem Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 kommt eine Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit
 die Möglichkeit erhalten würde, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts rechtlicher Prüfung stand. Es hat zutreffend ausgeführt, daß sich bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehefrau - bezogen auf das Ehezeitende - Rentenanwartschaften von insgesamt monatlich 1.565,42 DM ergeben. Da indessen die dem Ehemann verbleibenden Versorgungsanrechte um monatlich etwa 670 DM höher liegen, wird die Ehefrau auch bei Fortsetzung ihrer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit bis zur Altersgrenze keine Rente erzielen können, die die bestehende Versorgung des Ehemannes auch nur erreicht.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp