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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. März 1986 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit folgender Begründung um eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. Nach Anhörung des Gegners - der der Fristverlängerung entgegentrat - hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Die daraufhin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Kammergericht versagt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 519 b Abs.1, 519 Abs. 2 ZPO). 2. Das Kammergericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschlüsse vom 2. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts "erhebliche Gründe" (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anerkennen werde.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
VorsitzendeFristverlängerungProzeßbevollmächtigteVerlängerungZBBerufungsbegründungsfristZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8. Oktober 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. April 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 40.120,14 DM
Gründe
I.
Zugrunde liegt eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien nach dem Scheitern ihrer Ehe. Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 1985 ein Versäumnisurteil aufrecht erhalten, demzufolge die Beklagte an den Kläger 40.120,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 1983 zu zahlen hat. Gegen diese ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. Dezember 1985 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. Januar 1986 (Montag) eingegangene Berufung der Beklagten. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis einschließlich 6. März 1986
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verlängert worden. Mit einem am 6. März 1986 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit folgender Begründung um eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 6. April 1986 gebeten: er sei seit etwa drei Wochen an Grippe erkrankt, ohne sie richtig auskurieren zu können; er habe keinen Vertreter und müsse Termine und Sprechstunde selbst wahrnehmen; so sei viel Arbeit liegen geblieben; insbesondere sei er nicht dazu gekommen, die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache auszuarbeiten. Nach Anhörung des Gegners - der der Fristverlängerung entgegentrat - hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Die daraufhin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Kammergericht versagt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 519 b Abs. 1, 519 Abs. 2 ZPO).
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2. Das Kammergericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist einzuhalten. Hier ist indes der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben werden würde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (s. BGHZ GSZ 83, 217, 222 sowie BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271 f. und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 -VersR 1984, 894). Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BGH Beschlüsse vom 2. Februar 1983 -VIII ZB 1/83 - VersR 1983, 457, 458 und vom 12. Juli 1984 aaO.). So liegt der Fall jedoch nicht. Aus dem Fristverlängerungsgesuch selbst ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ungeachtet seiner Grippeerkrankung Gerichtstermine wahrnahm und Sprechstunde hielt. Er war somit in der Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben nicht v e r hindert - in diesem Falle hätte er im übrigen für
 Vertretung sorgen müssen -, sondern nur b e hindert. Andererseits ist bei arbeitsmäßigen Engpässen Fristsachen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts "erhebliche Gründe" (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anerkennen werde. Das gilt umso mehr, als es sich bereits um einen wiederholten Verlängerungsantrag handelte. Gegenüber einem solchen ist im Interesse des Gegners (s. auch § 225 Abs. 2 ZPO) und der Rechtspflege von vornherein Zurückhaltung am Platze.
Lohmann
 Macke