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BGH · IVb ZB 82/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 82/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 17. "Die Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) bis 3) die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zur Hälfte zu erstatten." Juli 1986 verhält sich nicht über die Frage einer Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (i.V. Der Senat hält es in Anwendung der genannten Vorschrift für angemessen, die Beteiligte zu 4) zur teilweisen Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) heranzuziehen. Allerdings sieht § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Kostenerstattung nur vor, "wenn dies der Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten zu 1) bis 3) zur Anrufung des Gerichts genötigt waren, weil die Standesbehörde die Eintragung eines Randvermerks über die Einbenennung des beteiligten Kindes aus Gründen abgelehnt hat, die sich letzten Endes nicht als durchschlagend erwiesen haben. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, daß die Beteiligte zu 4) die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Hälfte erstattet. Eines Ausspruchs über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, wie ihn die Beteiligten zu 1) bis 3) weiter anregen, bedarf es nicht.

Zitierte Normen: § 13a FGG § 48 PStG § 13a FGG
KostenBeteiligtebeteiligtEintragungnotwendigKindFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 82/84	BESCHLUSS
in der Personenstandssache
 betreffend eine Eintragung im Geburtenbuch
 des Standesamts Freiburg im Breisgau, lautend auf:
Michael Dominique M	>
geb. am	1981,
Beteiligte:
1. das vorgenannte Kind, vertreten durch seine nachfolgend unter 2. aufgeführte Mutter und wohnhaft wie diese,
2. die Mutter Hannelore KfllMstraße flfc, El
 geb. Ri
3. Karl-Heinz G
ebendort,
 zu 1) bis 3) Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Kollegen, ■Straße I
4.
Stadt	i#	B
RflBBBplatz m/f, F
Dezernat
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t
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
5
Jean-Paul Joseph Eugene M Zustellungsbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
kstraße
2
SS
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 17. September 1986 beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 wird dahin ergänzt, daß der Beschlußformel als vorletzter Absatz eingefügt wird:
"Die Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) bis 3) die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zur Hälfte zu erstatten."
Gründe
 Der in dieser Sache ergangene Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 verhält sich nicht über die Frage einer Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (i.V. mit § 48 Abs. 1 PStG) und ist daher in dieser Hinsicht zu ergänzen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 13 a Rdn. 51). Der Senat hält es in Anwendung der genannten Vorschrift für angemessen, die Beteiligte zu 4) zur teilweisen Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) heranzuziehen. Allerdings sieht § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Kostenerstattung nur vor, "wenn dies der
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Billigkeit entspricht". Das Gesetz geht damit davon aus, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (s. Keidel/Kuntze/Winkler aaO Rdn. 21). Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten zu 1) bis 3) zur Anrufung des Gerichts genötigt waren, weil die Standesbehörde die Eintragung eines Randvermerks über die Einbenennung des beteiligten Kindes aus Gründen abgelehnt hat, die sich letzten Endes nicht als durchschlagend erwiesen haben. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, daß die Beteiligte zu 4) die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Hälfte erstattet.
Eines Ausspruchs über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, wie ihn die Beteiligten zu 1) bis 3) weiter anregen, bedarf es nicht. Für die Gerichtsgebühren gelten die Bestimmungen der Kostenordnung.
Lohmann
 Macke