Zu dem Antragserfordernis des Art. 4 § 1 VAwMG für die Durchführung eines erweiterten Splittings nach § 3b VAHRG oder eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Die Antragstellerin bezog damals bereits eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von seinerzeit 236,50 DM; sie hatte während der Ehezeit (vom 1. Der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten, weil eine Begründung von Anwartschaften nach der damals geltenden Regelung des § 1587b Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift zugunsten der bereits ein Altersruhegeld beziehenden Antragstellerin nicht möglich war. Dezember 1986 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Zahlung der nach dem Tod des Ehemannes nunmehr ihr zustehenden Betriebsrente auf.Die Antragsgegnerin lehnte eine Zahlung ab, da ihre Versorgungsordnung eine Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten ihrer Betriebsangehörigen nicht vorsehe; sie verwies die Antragstellerin auf ein gerichtliches Verfahren nach § 3a VAHRG. Die Antragsgegnerin trat dem Begehren unter Hinweis auf Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG entgegen und machte geltend, sie könne nach dem Grundsatz des VertrauensSchutzes nicht in Anspruch genommen werden, nachdem der Ehemann bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1986 eingetretene Anpassung könne nicht berücksichtigt werden; eine Ausgleichsrente sei vielmehr gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG erst nach Beginn ihrer Laufzeit anzupassen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab dem Begehren der Antragstellerin statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, ab 1. Januar 1987 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 249,84 DM zu zahlen, wobei es der Anpassung zu dem 1. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin weiterverfolgt und im übrigen vorsorglich geltend macht: Die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei gemäß Art. 4 § 1 VAwMG durch Vornahme eines erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abzuändern. Außerdem sei nach Art. 4 § 1 Abs.3 VAwMG auch die Antragsgegnerin antragsberechtigt, und auch ihrem Vorbringen lasse sich ein entsprechender Antrag entnehmen. Da der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, auch in der Form des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, gegenüber dem schuldrechtlichen vorrangig sei und die Antragstellerin eine Entscheidung erbeten habe, wie das Gesetz sie vorsehe, habe das Oberlandesgericht zunächst ein erweitertes Splitting durchführen müssen. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht eine Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG zugesprochen. "Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften ab ..." Berechtigt zur Stellung des hiernach erforderlichen Antrags sind gemäß Art. 4 § 1 Abs.3 VAwMG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die Träger der durch die Abänderungsent-Scheidung auszugleichenden Versorgungen. Hierbei ist durch die Erwähnung auch der Hinterbliebenen klargestellt, daß das Verfahren auch nach dem Tod eines früheren Ehegatten durchgeführt (oder fortgesetzt) werden kann (vgl. b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragstellern habe keinen Antrag auf Durchführung eines erweiterten Splittings gestellt; ihr Schreiben vom 22. Dieses hatte aber in der genannten Verfügung angekündigt, es beabsichtige, gemäß § 3a VAHRG den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen; ein Ausgleich nach Art. 4 § 1 Abs. 1 VAwMG könne nicht erfolgen. Dezember 1987, nach welcher "möglicherweise ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG" durchzuführen sei, lediglich erwidert, sie "wäre durch eine nach Art. 4 § 1 VAwMG in Verbindung mit § 3b VAHRG ergehende Entscheidung nicht beschwert". c) Da hiernach keine der Parteien eine Abänderung nach Art. 4 § 1 Abs. 1 VAwMG beantragt hat, ist es kein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Antragsgegnerin, daß das Oberlandesgericht, das mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vorwegausgleich eines Teiles der Betriebsrente durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei für die Antragstellerin ungünstiger als der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich allein, von einer solchen Abänderung abgesehen hat. 2. a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin eine Ausgleichsrente für die Zeit ab 1. Januar 1987 und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. b) Der Senat hat in dem genannten Beschluß offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 3a VAHRG für den Fall des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG bei Erlaß der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich oder aber beim Tod des Betriebsangehörigen erfüllt gewesen sein müssen. Januar 1986 gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG nicht zu berücksichtigen sei, die Antragstellerin vielmehr erst drei Jahre nach Zahlungsbeginn am 1. Auch dieser Einwand der weiteren Beschwerde ist nicht begründet, wie der Senat unter Hinweis auf § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB in dem bereits erwähnten Beschluß IVb ZB 138/88 dargelegt hat.
Nachschlagewerk! ja BGHZ:____________nein VAwMG Art. 4 § 1; VAHRG SS 3a, 3b Zu dem Antragserfordernis des Art. 4 § 1 VAwMG für die Durchführung eines erweiterten Splittings nach § 3b VAHRG oder eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG. BGH, Beschluß vom 20. September 1989 IVB ZB 81/88 -OLG Braunschweig AG Wolfsburg BUNDESGERICHTSHOF sZ IVb ZB 81/88 BESCHLUSS in der Familiensache V Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen Margarete Straße 18, geb. Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rudolf-Peter B( ■^-Straße 45, W| Dr Weitere Beteiligte: Landesversicheruncrsanstalt Vers.-Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. September 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. April 1988 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.998,08 DM Gründe: I. Die im Jahre 1913 geborene Antragstellerin heiratete am 15. August 1942 den 1919 geborenen Rudolf (Ehe- mann). Auf ihren am 24. Januar 1977 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 10. Oktober 1978 (rechtskräftig seit dem 25. November 1978) geschieden. Die Antragstellerin bezog damals bereits eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von seinerzeit 236,50 DM; sie hatte während der Ehezeit (vom 1. August 1942 WI ir bis zu dem 31. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 33,50 DM erworben. Der Ehemann hatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hmmm (weitere Beteiligte) in Höhe von monatlich 919,08 DM erlangt. Außerdem stand ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Alters- und Invaliditätsrente bei der Antragsgegnerin zu, in deren Betrieb er seit dem 24. August 1955 beschäftigt war. In dem Scheidungsverbundurteil wurde der öffentliche Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA H^H^m Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 442,79 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1976, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Der Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten, weil eine Begründung von Anwartschaften nach der damals geltenden Regelung des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB gemäß Halbsatz 2 der Vorschrift zugunsten der bereits ein Altersruhegeld beziehenden Antragstellerin nicht möglich war. Der Ehemann schied gemäß einer sogenannten 5Ser-Rege-lung am 31. Dezember 1981 im Alter von 62 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis bei der Antragsgegnerin aus. Für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Dezember 1982 stand ihm eine Überbrückungsbeihilfe zu; ab 1. Januar 1983 sollte er die betriebliche Altersrente erhalten. Er verstarb jedoch schon am 14. Januar 1982, ohne wieder geheiratet zu haben. Im Zeitpunkt seines Todes betrug die Anwartschaft auf die Betriebs-rente monatlich 580 DM, berechnet auf der Grundlage einer 4 JZ Betriebszugehörigkeit von 318 Monaten (vom 24. August 1955 bis zu dem 14. Januar 1982), von der 257 Monate (August 1955 bis Dezember 1976) in die Ehezeit fielen. Nach dem Tod des Ehemannes wurden die Hinterbliebenenversorgungen bei der Antragsgegnerin zu dem 1. Januar 1986 durch einen Zuschlag von 6,6% an die Teuerung angepaßt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1986 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Zahlung der nach dem Tod des Ehemannes nunmehr ihr zustehenden Betriebsrente auf. Die Antragsgegnerin lehnte eine Zahlung ab, da ihre Versorgungsordnung eine Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten ihrer Betriebsangehörigen nicht vorsehe; sie verwies die Antragstellerin auf ein gerichtliches Verfahren nach § 3a VAHRG. Mit Antrag vom 22. Februar 1987 bat die Antragstellerin daraufhin um eine gerichtliche Entscheidung. Die Antragsgegnerin trat dem Begehren unter Hinweis auf Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG entgegen und machte geltend, sie könne nach dem Grundsatz des VertrauensSchutzes nicht in Anspruch genommen werden, nachdem der Ehemann bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 verstorben sei. Vorsorglich führte die Antragsgegnerin zur Höhe des Klageanspruchs aus: Da die Anwartschaft des Ehemannes bei seinem Tod 580 DM monatlich betragen habe, belaufe sich eine Ausgleichsrente bei hypothetischer Berechnung auf 234,37 DM, nämlich die Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung 5 (257 : 318 x 580 = 468,74 DM). Die zu dem 1. Januar 1986 eingetretene Anpassung könne nicht berücksichtigt werden; eine Ausgleichsrente sei vielmehr gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG erst nach Beginn ihrer Laufzeit anzupassen. Das Amtsgericht - Familiengericht - gab dem Begehren der Antragstellerin statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, ab 1. Januar 1987 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 249,84 DM zu zahlen, wobei es der Anpassung zu dem 1. Januar 1986 Rechnung trug (234,37 DM + 6,6%). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht zurück. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin weiterverfolgt und im übrigen vorsorglich geltend macht: Die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei gemäß Art. 4 § 1 VAwMG durch Vornahme eines erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abzuändern. Das Oberlandesgericht habe diese Abänderung zu Unrecht u.a. mit der Erwägung abgelehnt, daß der hierfür erforderliche Antrag nicht gestellt worden sei. Das Begehren der Antragstellerin enthalte den erforderlichen Antrag. Außerdem sei nach Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG auch die Antragsgegnerin antragsberechtigt, und auch ihrem Vorbringen lasse sich ein entsprechender Antrag entnehmen. Da der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich, auch in der Form des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, gegenüber dem schuldrechtlichen vorrangig sei und die Antragstellerin eine Entscheidung erbeten habe, wie das Gesetz sie vorsehe, habe das Oberlandesgericht zunächst ein erweitertes Splitting durchführen müssen. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Recht eine Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG, Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG zugesprochen. 1. Es hat davon abgesehen, das Anrecht bei der Antragsgegnerin teilweise im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3b VAHRG auszugleichen, sondern hat insgesamt einen verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des § 3a VAHRG angeordnet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . a) Art. 4 § 1 Satz 1 VAwMG bestimmt: "Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften ab ..." 7 Berechtigt zur Stellung des hiernach erforderlichen Antrags sind gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die Träger der durch die Abänderungsent-Scheidung auszugleichenden Versorgungen. Hierbei ist durch die Erwähnung auch der Hinterbliebenen klargestellt, daß das Verfahren auch nach dem Tod eines früheren Ehegatten durchgeführt (oder fortgesetzt) werden kann (vgl. Soergel/ Schmeiduch BGB 12. Aufl. Art. 4 § 1 VAwMG Rdn. 13). b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragstellern habe keinen Antrag auf Durchführung eines erweiterten Splittings gestellt; ihr Schreiben vom 22. Februar 1987 sei nicht im Sinne eines solchen Antrags zu verstehen. Diese Wertung greift die weitere Beschwerde ohne Erfolg an. Die Antragstellerin hat sich zwar, worauf die weitere Beschwerde hinweist, im Schriftsatz vom 18. Juli 1987 mit dem gemäß gerichtlicher Verfügung vom 29. Juni 1987 beabsichtigten Vorgehen des Familiengerichts einverstanden erklärt. Dieses hatte aber in der genannten Verfügung angekündigt, es beabsichtige, gemäß § 3a VAHRG den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen; ein Ausgleich nach Art. 4 § 1 Abs. 1 VAwMG könne nicht erfolgen. Es hatte ein erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG also gerade nicht angekündigt. Die weitere Beschwerde rügt ferner, die Stellungnahme der Antraasaegnerin vom 5. Februar 1988 zu der Verfügung des 8 X2 Beschwerdegerichts vom 29. (richtig: 28.) Dezember 1987 sei gleichfalls als Antrag im Sinne von Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG anzusehen. Auch dies trifft nicht zu. Zwar gehört die Antragsgegnerin zu den nach Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG antragsberechtigten Versorgungsträgem (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 = BGHR VAwMG Art. 4 § 1 Abs. 3 Versorgungsträger 1 = FamRZ 1989, 602). Sie hat jedoch von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht. Denn sie hat auf die gerichtliche Verfügung vom 28. Dezember 1987, nach welcher "möglicherweise ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG" durchzuführen sei, lediglich erwidert, sie "wäre durch eine nach Art. 4 § 1 VAwMG in Verbindung mit § 3b VAHRG ergehende Entscheidung nicht beschwert". Diese Äußerung läßt kein Begehren nach einer entsprechenden Maßnahme erkennen. c) Da hiernach keine der Parteien eine Abänderung nach Art. 4 § 1 Abs. 1 VAwMG beantragt hat, ist es kein Rechtsfehler zu dem Nachteil der Antragsgegnerin, daß das Oberlandesgericht, das mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vorwegausgleich eines Teiles der Betriebsrente durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG sei für die Antragstellerin ungünstiger als der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich allein, von einer solchen Abänderung abgesehen hat. 2. a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin eine Ausgleichsrente für die Zeit ab 1. Januar 1987 9 zugesprochen, obwohl ihr Ehemann vor Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs am 1. Januar 1987 und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 verstorben ist. Damit hat es der gesetzlichen Regelung des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG eine Rückwirkung auf einen im gegebenen Fall auf seiten der Antragsgegnerin abgeschlossenen Sachverhalt beigemessen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde mit der Erwägung, eine derartige - echte - Rückwirkung sei wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig. Wie der Senat in dem gleichfalls am 20. September 1989 erlassenen Beschluß IVb ZB 138/88 näher ausgeführt hat, trifft dies jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu. b) Der Senat hat in dem genannten Beschluß offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 3a VAHRG für den Fall des Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG bei Erlaß der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich oder aber beim Tod des Betriebsangehörigen erfüllt gewesen sein müssen. Die Frage kann auch hier dahingestellt bleiben, weil der Ehemann schon bei Erlaß des Verbundurteils vom 10. Oktober 1978 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente besaß und die Versorgungsordnung der Antragsgegnerin bereits damals eine Hinterbliebenenversorgung vorsah. Daß der Ehemann vor seinem Tod erst (einen Vorschuß auf) eine Überbrückungsbeihilfe erhalten und noch keine Altersversorgung bezogen hatte, steht 10 der Anwendung des § 3a VAHRG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 § 2 VAwMG nicht entgegen, § 3a Abs. 1 Satz 2 VAHRG. c) Zur Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente wiederholt die weitere Beschwerde die Auffassung, daß die Anpassung der bei der Antragsgegnerin bestehenden WitwenVersorgungen zu dem 1. Januar 1986 gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG nicht zu berücksichtigen sei, die Antragstellerin vielmehr erst drei Jahre nach Zahlungsbeginn am 1. Januar 1987, also erst zu dem 1. Januar 1990, Anspruch auf eine (im Drei-Jahres-Rhythmus erfolgende) Anpassung der Ausgleichsrente haben könne. Auch dieser Einwand der weiteren Beschwerde ist nicht begründet, wie der Senat unter Hinweis auf § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB in dem bereits erwähnten Beschluß IVb ZB 138/88 dargelegt hat. § 3a Abs. 1 Satz 4 VAHRG betrifft nur die Anpassung bereits laufender Ausgleichsrenten, nicht aber die erstmalige Bemessung der Höhe einer erst zu zahlenden Rente . Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk