Zur Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, die vor Inkrafttreten der Satzung vom 15. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Der Ehemann (Antragsteller), von Beruf Rechtsanwalt, hat daneben Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (im folgenden: RKS, weitere Beteiligte zu 2) erlangt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 49,70 DM auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und für diese auf dem gleichen Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,82 DM, jeweils bezogen auf den 31. Juli 1977, zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Altersrente bei der RKS begründet hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der RKS einen monatlichen Wert von 268,80 DM hat, statisch ist und sich bei Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft ein Monatsbetrag von 47,63 DM ergibt. Die Ehefrau hat Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das Anrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der RKS höher zu bewerten, da es aufgrund einer zu dem 1. Sowohl die Ehefrau wie die RKS haben gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Anwartschaft auf berufsständische Versorgung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau meint, diese Anwartschaft müsse noch höher bewertet werden; die RKS erstrebt demgegenüber eine Herabsetzung des Ausgleichs auf den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag. Die Entscheidung zu dem Ausgleich der Rentenanwartschaften bei der BfA gemäß § 1587b Abs. 1 BGB ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes bei der RKS betrifft, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache. Da diese Anwartschaft nach den rechtsfehlerfreien und nicht angefochtenen tatrichterlichen Feststellungen sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statisch war, entsprach sie nach Umrechnung gemäß § 1587a Abs.3 Nr. 2 BGB einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 47,63 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984 ist jedoch die neue Satzung des Versorgungswerkes vom 15. Wer bei Inkrafttreten der Satzungsänderung bereits Mitglied des Versorgungswerks war, kann nach § 21 einen ermäßigten Beitrag zahlen, der jedoch mindestens drei Zehntel des Regelbeitrages (das ist gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung der jeweils geltende Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte) erreichen muß; hiervon hat der Ehemann Gebrauch gemacht. Aus dieser individuellen finanzierten Anwartschaft wird für jedes Mitglied eine Beitragsquotientensumme (monatlicher finanzierter Rentenanspruch dividiert durch den Rentensteigerungsbetrag) errechnet; daraus errechnet sich dann die diesem Mitglied zustehende Zusatzrente (zugeordnete Beitragsquotientensumme multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versorgungsfalles gültigen Rentensteigerungsbetrag). Nach den auf der Grundlage der neuen Satzung vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft der RKS hat der Ehemann bis zu dem 31. 2. Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, das neue Satzungsrecht müsse zwar grundsätzlich berücksichtigt werden; die nach § 13 dem Ehemann zu Ihr bei Wirksamwerden der Satzungsänderung erreichter Wert von monatlich 531,90 DM müsse mit dem ehezeitlichen Anteil von monatlich 152,70 DM durch Quasisplitting zu Lasten der beim Versorgungswerk der RKS bestehenden Anwartschaften des Ehemannes ausgeglichen werden; eine Umrechnung mit Hilfe der BarwertverOrdnung habe zu unterbleiben, weil die Anwartschaft zwar bis zu dem 31. Wird die Satzung des Versorgungswerkes, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört, nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Das hat der Senat bereits für Änderungen der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und der Versorgungsordnung eines Betriebes durch Betriebsvereinbarung entschieden (Beschlüsse vom 29. Demgemäß hat das Oberlandesgericht auch mit Recht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß die Dynamisierung der auf der Grundlage der früheren Satzung erworbenen Anwartschaften dadurch ermöglicht worden ist, daß für die Zeit ab 1. Dezember 1983 erreichter Wert (monatlich 531,90 DM) in ein Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des 65. Bei der Zusatzrente handelt es sich nur um ein rechne risches Element der Gesamtversorgung; diese wird aus der Summe des bis zu dem 31. Dezember 1983 erworbenen - einzubeziehen (so mit Recht schon die Stellungnahme des Rentenausschusses der RKS vom 5. Januar 1984 erworbene Teil der Versorgung nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Bezug zur Ehezeit hat und deshalb im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann, bleibt nur übrig, aus dem nach Maßgabe der früheren Satzung erworbenen Teil der Versorgung den ehezeitlichen Anteil mit Hilfe eines Quotienten zu errechnen, der aus dem Verhältnis der Ehezeit zu einer bis zu dem 31. Zutreffend - und von der RKS auch nicht beanstandet -hat das Oberlandesgericht diese Anwartschaft als dynamisch angesehen. Das folgt daraus, daß als Faktor für die Berechnung der Zusatzrente nach § 25 Nr. 1 der Satzung der im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gültige Rentensteigerungsbetrag herangezogen wird; dieser ist nach § 13 Nr. 6 Satz 2 der Satzung dynamisch. Juli 1977 bezogene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hat infolge ihrer Dynamik nicht den gleichen Wert wie eine auf den gleichen DM-Betrag lautende, aber auf einen fiktiven Versicherungsfall am 31. Es kommt dabei nicht darauf an, daß aus der neuen Satzung des Versorgungswerkes der RKS naturgemäß für die Zeit vor dem 1. Dezember 1983 er-rechneten Ausgleichsbetrag gewinnt; daraus läßt sich - möglicherweise mit Hilfe einer Auskunft der BfA - errechnen, welche in DM ausgedrückte Rentenanwartschaft, die auf den 31. Da für die neue Entscheidung weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, weist der Senat die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4b Zur Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, die vor Inkrafttreten der Satzung vom 15. Oktober 1983 (Amtsblatt des Saarlandes 1983, 834ff) auf Grund des früheren Satzungsrechtes entstanden sind. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - OLG Saarbrücken AG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF i»b 2b siw BESCHLUSS in der Familiensache Hildegard Bärbel SMl^eg 10, geb. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Johannes S| K 16, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^Mstxajte_2, BfHl, Vers.-Nr: VHHHÜBIV 2. Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, S, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1989 beschlossen s Auf die weiteren Beschwerden der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Februar 1987 im Kostenausspruch und zu I 2 der Beschlußformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerden -an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Das Amtsgericht hat - vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die am 14. August 1963 geschlossene Ehe der Parteien geschieden; der Scheidungsantrag war der WI 3 Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. August 1977 zugestellt worden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 13. Dezember 1979 rechtskräftig. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Der Ehemann (Antragsteller), von Beruf Rechtsanwalt, hat daneben Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (im folgenden: RKS, weitere Beteiligte zu 2) erlangt. Dieses Versorgungswerk, eine berufsständische Versorgungseinrichtung, ist eine unselbständige Abteilung der RKS, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 49,70 DM auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und für diese auf dem gleichen Konto weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,82 DM, jeweils bezogen auf den 31. Juli 1977, zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes auf Altersrente bei der RKS begründet hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der RKS einen monatlichen Wert von 268,80 DM hat, statisch ist und sich bei Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft ein Monatsbetrag von 47,63 DM ergibt. Die Ehefrau hat Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das Anrecht des Ehemannes beim Versorgungswerk der RKS höher zu bewerten, da es aufgrund einer zu dem 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Satzungsänderung dynamisch sei. Die BfA hat sich der Beschwerde angeschlossen, um eine Änderung der Splittingentscheidung im Hinblick auf inzwischen eingetretene Rechtsänderungen (u.a. durch Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten) zu erreichen. Das Oberlandesgericht ist beiden Begehren gefolgt, dem der Ehefrau jedoch nur teilweise. Es hat auf die Anschlußbeschwerde nach Einholung von neuen Auskünften der BfA den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 14,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 85,40 DM und der Ehefrau in Höhe von 56,70 DM) herabgesetzt und die zu Lasten der beim Versorgungswerk der RKS bestehenden Versorgungsanrechte des Ehemannes zu begründenden Rentenanwartschaften auf 76,35 DM erhöht, alle Beträge monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1977. Sowohl die Ehefrau wie die RKS haben gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Anwartschaft auf berufsständische Versorgung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau meint, diese Anwartschaft müsse noch höher bewertet werden; die RKS erstrebt demgegenüber eine Herabsetzung des Ausgleichs auf den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert. 5 II. Die Entscheidung zu dem Ausgleich der Rentenanwartschaften bei der BfA gemäß § 1587b Abs. 1 BGB ist nicht Gegenstand der weiteren Beschwerde. Beide Rechtsmittel wenden sich nur gegen die Bewertung des Anrechts des Ehemannes auf berufsständische Versorgung. Diese ist einer Teilanfechtung zugänglich, weil der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften davon nicht berührt wird. III. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes bei der RKS betrifft, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache. 1. Der am 4. Mai 1937 geborene Ehemann hatte bei Ehezeitende (31. Juli 1977) als Pflichtmitglied seit dem 1. August 1967 im Versorgungswerk der RKS ein Anrecht auf Versorgungsleistungen wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit erworben . a) Nach § 5 der (früheren) Satzung des Versorgungswerks (i.d.F. vom 1. Juli 1978 abgedruckt im Amtsblatt des Saarlandes 1978 S. 1023 ff) wurde nach Vollendung des 67. Lebensjahres eine Altersrente von höchstens 990 DM im Monat gewährt. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst, b BGB wäre als Wert des Anrechts der Teilbetrag der vollen bestimmungsgemäßen Altersrente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der 6 in die Ehezeit fallenden, bti der Ermittlung der Rente zu berücksichtigenden Zeit (hier: 120 Monate) zu der voraussichtlichen Gesamtdauer bis zur Erreichung der Altersgrenze (hier: 442 Monate) entspricht. Diesen auf die Ehezeit entfallenden Anteil hat die RKS in ihrer Auskunft vom 12. Oktober 1984 rechnerisch richtig mit monatlich 268,80 DM ermittelt. Da diese Anwartschaft nach den rechtsfehlerfreien und nicht angefochtenen tatrichterlichen Feststellungen sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statisch war, entsprach sie nach Umrechnung gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 47,63 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977. b) Am 1. Januar 1984 ist jedoch die neue Satzung des Versorgungswerkes vom 15. Oktober 1983 in Kraft getreten (abgedruckt in Amtsblatt des Saarlandes 1983, 834 ff), durch die auch die bereits vorhandenen Rentenanwartschaften inhaltlich verändert worden sind. Nach § 5 Nr. 1 der neuen Satzung wird die Altersrente bereits nach Vollendung des 65. Lebenjahres gewährt. Nach § 13 Nr. 5 errechnet sich die monatliche Rente nicht mehr nach einem festen Höchstbetrag, sondern nach dem Produkt aus der Zahl der anrechenbaren Jahre (Beitragsjahre und Zurechnungszeit), dem durchschnittlichen Beitragsniveau (das gemäß § 13 Nr. 3 bestimmt wird) und einem dynamischen Rentensteigerungsbetrag. Wer bei Inkrafttreten der Satzungsänderung bereits Mitglied des Versorgungswerks war, kann nach § 21 einen ermäßigten Beitrag zahlen, der jedoch mindestens drei Zehntel des Regelbeitrages (das ist gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung der jeweils geltende Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte) erreichen muß; hiervon hat der Ehemann Gebrauch gemacht. Außerdem bestimmt § 25 Nr. 1 folgendes: 7 "1. Für die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzungsänderung vorhandenen Anwärter auf Leistungen wird die individuelle Bilanzreserve nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Diese Bilanzreserve wird ebenfalls um 5% erhöht und in eine Rentenanwartschaft umgerechnet. Aus dieser individuellen finanzierten Anwartschaft wird für jedes Mitglied eine Beitragsquotientensumme (monatlicher finanzierter Rentenanspruch dividiert durch den Rentensteigerungsbetrag) errechnet; daraus errechnet sich dann die diesem Mitglied zustehende Zusatzrente (zugeordnete Beitragsquotientensumme multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versorgungsfalles gültigen Rentensteigerungsbetrag). 2. Die Beitragsquotientensumme wird bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beitragsniveaus für die ab Inkrafttreten der Satzungsänderung gezahlten Beiträge nicht mitberücksichtigt. ..." Nach den auf der Grundlage der neuen Satzung vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft der RKS hat der Ehemann bis zu dem 31. Dezember 1983 eine Beitragsquotientensumme von 4,971 erreicht; durch Multiplikation mit dem am 1. Januar 1984 bestehenden Rentensteigerungsbetrag von 107 DM (§ 13 Nr. 6 der Satzung) ergibt sich daraus eine Zusatzrente nach § 25 von monatlich 531,90 DM. Bei einer Gesamtdauer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - wie sie das Oberlandesgericht zugrunde gelegt hat -, also von 418 Monaten, beträgt der während der in die Ehezeit fallenden Dauer von 120 Monaten hieraus erworbene Anteil monatlich 152,70 DM. 2. Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, das neue Satzungsrecht müsse zwar grundsätzlich berücksichtigt werden; die nach § 13 dem Ehemann zu 8 gewährende Versorgung berühre jedoch sachlich nicht die während der Ehezeit erlangte Anwartschaft. Sie sei darüber hinaus individuell gestaltet und trage persönlichen Entscheidungen Rechnung, die der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit getroffen habe. Demgemäß sei dieser Teil der Versorgung im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich mit der Anwartschaft auf Zusatzrente nach § 25. Ihr bei Wirksamwerden der Satzungsänderung erreichter Wert von monatlich 531,90 DM müsse mit dem ehezeitlichen Anteil von monatlich 152,70 DM durch Quasisplitting zu Lasten der beim Versorgungswerk der RKS bestehenden Anwartschaften des Ehemannes ausgeglichen werden; eine Umrechnung mit Hilfe der BarwertverOrdnung habe zu unterbleiben, weil die Anwartschaft zwar bis zu dem 31. Dezember 1983 statisch gewesen, dann jedoch generell in eine dynamische Anwartschaft umgewandelt worden sei und für die Folgezeit satzungsgemäß dynamisch bleibe. Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist ihr Ausgangspunkt. Wird die Satzung des Versorgungswerkes, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört, nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Das hat der Senat bereits für Änderungen der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes und der Versorgungsordnung eines Betriebes durch Betriebsvereinbarung entschieden (Beschlüsse vom 29. September 1982 - IVb ZB 862/80 - FamRZ 9 1982, 1193 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978 m.w.N.). Der Grundsatz gilt jedoch allgemein für Änderungen der Satzung einer Versorgungseinrichtung, denen sich die Mitglieder nicht entziehen können. Demgemäß hat das Oberlandesgericht auch mit Recht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß die Dynamisierung der auf der Grundlage der früheren Satzung erworbenen Anwartschaften dadurch ermöglicht worden ist, daß für die Zeit ab 1. Januar 1979 bis zu dem 31. Dezember 1983 die Beiträge generell um 10% erhöht worden sind und die neue Satzung ab 1. Januar 1984 ein verändertes Beitragsmodell eingeführt hat. Die Rechtsprechung des Senats zu dem sogenannten In-Prinzip (vgl. BGHZ 81, 196 und Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683) rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Ehemann unstreitig nicht nach Ehezeitende Beiträge oder Beitragszuschläge für Zeiten, die in die Ehezeit fallen, sondern ausschließlich laufende Beiträge für die jeweils neu begonnenen Zeitabschnitte geleistet hat. b) Das Oberlandesgericht hat demnach zutreffend nur die Zusatzrente nach § 25 in den Ausgleich einbezogen. Die weitere Beschwerde der Ehefrau beanstandet aber zu Recht, daß deren am 31. Dezember 1983 erreichter Wert (monatlich 531,90 DM) in ein Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gesetzt und demgemäß ein Ehezeitanteil (im Verhältnis von 120 : 418) von 152,70 DM gebildet worden ist. Bei der Zusatzrente handelt es sich nur um ein rechne risches Element der Gesamtversorgung; diese wird aus der Summe des bis zu dem 31. Dezember 1983 erreichten Teiles und des ab 1. Januar 1984 auigrund der neuen Satzung erworbenen Anteils gebildet. Würde der Ehezeitanteil aus einer Gesamtzeit bis zu dem 31. Mai 2002 errechnet, gäbe es keine Rechtfertigung dafür, nur einen Teil der Gesamtversorgung - nämlich nur den bis zu dem 31. Dezember 1983 erworbenen - einzubeziehen (so mit Recht schon die Stellungnahme des Rentenausschusses der RKS vom 5. Januar 1987, S. 13). Da andererseits der ab 1. Januar 1984 erworbene Teil der Versorgung nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Bezug zur Ehezeit hat und deshalb im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann, bleibt nur übrig, aus dem nach Maßgabe der früheren Satzung erworbenen Teil der Versorgung den ehezeitlichen Anteil mit Hilfe eines Quotienten zu errechnen, der aus dem Verhältnis der Ehezeit zu einer bis zu dem 31. Dezember 1983 dauernden Gesamtzeit gebildet wird (für eine getrennte Berechnung auch Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 211 S. 932). Daraus ergibt sich ein höherer ehezeitlich erworbener Wert der Zusatzversorgung, als bisher vom Oberlandesgericht zugrunde gelegt. Zutreffend - und von der RKS auch nicht beanstandet -hat das Oberlandesgericht diese Anwartschaft als dynamisch angesehen. Das folgt daraus, daß als Faktor für die Berechnung der Zusatzrente nach § 25 Nr. 1 der Satzung der im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gültige Rentensteigerungsbetrag herangezogen wird; dieser ist nach § 13 Nr. 6 Satz 2 der Satzung dynamisch. c) Auch der weiteren Beschwerde der RKS kann - in einem anderen Punkt - der Erfolg nicht versagt werden. Sie beanstandet mit Recht, daß das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der auf den 31. Dezember 1983 bezogenen Versorgungsanwartschaft einfach geteilt und in Höhe der Hälfte dieses 11 Wertes im Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften für die Ehefrau begründet hat, die auf den 31. Juli 1977 bezogen sind. Eine auf den 31. Juli 1977 bezogene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hat infolge ihrer Dynamik nicht den gleichen Wert wie eine auf den gleichen DM-Betrag lautende, aber auf einen fiktiven Versicherungsfall am 31. Dezember 1983 bezogene (dynamische) Versorgungsanwartschaft. Das Oberlandesgericht hat dies erkannt, aber keinen Weg gesehen, einen auf den 31. Dezember 1983 bezogenen (dynamischen) Versorgungswert um die erst nach Ehezeitende eingetretenen Rentenund Beitragserhöhungen zu korrigieren. Indessen ist - wie die weitere Beschwerde der RKS mit Recht geltend macht - ein solcher Weg gegeben. Es kommt dabei nicht darauf an, daß aus der neuen Satzung des Versorgungswerkes der RKS naturgemäß für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 keine gültigen Rentensteigerungsfaktoren zu entnehmen sind. Wenn die für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften auf den 31. Juli 1977 bezogen werden, ist zu ermitteln, wieviele Werteinheiten sie durch den für den 31. Dezember 1983 er-rechneten Ausgleichsbetrag gewinnt; daraus läßt sich - möglicherweise mit Hilfe einer Auskunft der BfA - errechnen, welche in DM ausgedrückte Rentenanwartschaft, die auf den 31. Juli 1977 bezogen wird, zu einem gleichhohen Zuwachs an Werteinheiten führt. Nur in dieser Höhe dürfen auf den 31. Juli 1977 bezogene Rentenanwartschaften durch Quasisplitting begründet werden. 12 y£> 3. Die angefochtene Entscheidung muß danach auf die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer aufgehoben werden. Da für die neue Entscheidung weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, weist der Senat die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp j