* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 81/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 81/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 28. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Mai 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 4 (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Entscheidungssatzes des Urteils des Amtsgerichts Kamen vom 27. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die mit 70,70 DM monatlich, bezogen auf den 30. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 21,60 DM monatlich vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat. Zum Versorgungsausgleich hat er beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern, daß von seinem Versicherungskonto keine Rentenanwartschaften auf die Ehefrau übertragen werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau. 1. Vergeblich wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht die vom Ehemann während der Ehezeit zurückgelegten sogenannten Zurechnungszeiten und die dafür anzusetzenden Werteinheiten bei der Ermittlung der für den Wertausgleich maßgebenden Rentenanwartschaften berücksichtigt hat. Januar 1986 (IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337), mit der er zur Berücksichtigung von Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich Stellung genommen hat. Der Senat hat ausgeführt, daß für die Bewertung nach §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 1304 RVO nicht das Anrecht auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern die Entwicklung der Anwartschaft auf Altersruhegeld maßgebend ist, weil die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze durch den Berechtigten in ein Altersruhegeld umgewandelt wird (§ 1254 Abs. 2 RVO) und in Bezug auf diesen künftigen Versicherungsfall die Anwartschaften mit jedem Monat der Zurechnungszeit, den der Versicherte bis zur Vollendung des 55. Das kann die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1960 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1979 und 1981 Kinder geboren hat, verbessert und dadurch den Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert haben.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauRentenanwartschaftenAnwartschaftenEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeitZurechnungszeiten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 81/84
in Sachen
 Günther
Schl
r
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Silvia
geb.
istraße
 Antragsteller in und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Weitere Beteiligte:
1.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellter Rifcstraße BÜHfe-WilfHI^HBFr Vers.Nr.: flk	(Mb	UBb	(flb)
Landesversicherungsanstalt Westfalen, G Vers.Nr.:	Abt.
istraße
r
2
35
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 28. Mai 1986
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 4 (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Entscheidungssatzes des Urteils des Amtsgerichts Kamen vom 27. September 1983 zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die am flHIB I960 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am	1929	geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am
17. Mai 1978 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Tamara (geboren	1979) und Sabrina (geboren	1981)
hervorgegangen sind. Am 13. Oktober 1982 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Mai 1978 bis 30. September 1982,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die mit 70,70 DM monatlich, bezogen auf den 30. September 1982, angenommen worden sind. Der Ehemann war während der Ehezeit nicht erwerbstätig. Er bezieht aufgrund eines vor der Ehe liegenden Versicherungsfalls Erwerbs Unfähigkeitsrente.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 21,60 DM monatlich vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es auf seiten des Ehemannes aufgrund in der Ehezeit zurückgelegter
4
Zurechnungszeiten monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 113,90 DM berücksichtigt.
Gegen das Urteil hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Zum Versorgungsausgleich hat er beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern, daß von seinem Versicherungskonto keine Rentenanwartschaften auf die Ehefrau übertragen werden. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei bereits bei Eheschließung Rentner gewesen und habe während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben. Deshalb brauche er von seinen Versorgungsanwartschaften auch nichts abzugeben.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel hat nicht den angestrebten Erfolg. Es führt jedoch wegen einer nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Rechtsänderung zur Aufhebung der Entscheidung Uber den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache.
5
J3
1. Vergeblich wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht die vom Ehemann während der Ehezeit zurückgelegten sogenannten Zurechnungszeiten und die dafür anzusetzenden Werteinheiten bei der Ermittlung der für den Wertausgleich maßgebenden Rentenanwartschaften berücksichtigt hat. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts entspricht der Grundsatzentscheidung des Senats vom 22. Januar 1986 (IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337), mit der er zur Berücksichtigung von Zurechnungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich Stellung genommen hat. Der Senat hat ausgeführt, daß für die Bewertung nach §§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 1304 RVO nicht das Anrecht auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern die Entwicklung der Anwartschaft auf Altersruhegeld maßgebend ist, weil die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze durch den Berechtigten in ein Altersruhegeld umgewandelt wird (§ 1254 Abs. 2 RVO) und in Bezug auf diesen künftigen Versicherungsfall die Anwartschaften mit jedem Monat der Zurechnungszeit, den der Versicherte bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres erlebt, weiter wachsen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die in der Ehezeit zurückgelegten Zurechnungszeiten und die durch sie angewachsenen Anwartschaften im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angeführte Senatsentscheidung Bezug genommen.
6
2. Die angefochtene Ausgleichsregelung kann jedoch gleichwohl nicht bestehen bleiben. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eine Rechtsänderung eingetreten, die Einfluß auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau haben kann. Durch diese neue Regelung
l
werden Müttern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Das kann die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1960 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1979 und 1981 Kinder geboren hat, verbessert und dadurch den Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert haben. Diese Änderungen
7

sind bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Nonnenkamp