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BGH · TVb ZB 80/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 80/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, deren Höhe die BfA in einer Auskunft vom 26. November 1983 bestanden aufgrund der Nachversicherung bei ihr Rentenanwartschaften des Ehemannes, die in Höhe von monatlich 613,10 DM, bezogen auf den 31. September 1984 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 300,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes), bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat. Juni 1985 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die BfA beantragt, über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden und die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen, weil er auf etwas Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der BfA hätten in Wahrheit zu keiner Zeit Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bestanden, so daß davon auch kein Anteil auf die Ehefrau habe übertragen werden können. - Die Ehefrau hat gebeten, entsprechend dem Antrag der BfA erneut über den Versorgungsausgleich zu entscheiden; der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil die Erstentscheidung rechtskräftig und unabänderlich sei. Auf die Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und festgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 24. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt erweist sich die angefochtene Entscheidung auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig (entspr. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und die Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der (ersten) Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. a) Das den Vorschriften des FGG unterliegende Abänderungsverfahren erfordert den Antrag eines der nach § 10a Abs.4 VAHRG Antragsberechtigten, zu denen die Versorgungs-träger zählen. Es begegnet keinen Bedenken, in dem schon vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Änderungsbegehren der BfA, dem sich zudem die Ehefrau angeschlossen hat, einen fortwirkenden und daher gemäß § 10a Abs. 1 VAHRG ausreichenden Antrag zu sehen. Bezieht jedoch noch keiner der beiden Ehegatten eine Rente, läßt sich aus Abs. 7 kein Grund herleiten, einem bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellten und verfahrensmäßig noch nicht erledigten Abänderungsbegehren die Bedeutung eines Antrages nach § 10a VAHRG abzusprechen. b) Nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist die frühere Entscheidung zu ändern, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu erwarten, weil die im Erstverfahren getroffene Feststellung der auf seiten der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzustellenden Rentenanwartschaften auf einer Auskunft der BfA vom 26. Schon das wird voraussichtlich ausreichen, um auch die weitere Voraussetzung einer Abänderungsentscheidung zu erfüllen, daß die Abänderung zu einer wesentlichen Abweichung des Wertes der zu übertragenen Anwartschaften führt, die sich zugunsten eines Ehegatten auswirkt (§ 10a Abs. 2 VAHRG). Diese Rechtslage eröffnet auch den Weg, Fehler zu beseitigen, die auf der unrichtigen Auskunft eines Versorgungsträgers beruhen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich nur auf die Höhe einer Anwartschaft oder insgesamt auf deren Bestand beziehen (vgl. Versorgungsbilanz sind auf seiten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften einzustellen, die er durch Nachversicherung für die Ehezeit bei der (am Verfahren noch zu beteiligenden) Nordrheinischen Ärzteversorgung erworben hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 124 AngVersG § 10a VAHRG § 53b FGG § 563 ZPO § 10a VAHRG § 323 ZPO
EhefrauBfAVoraussetzungVAHRGBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

TVb ZB 80/86	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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A
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Oktober 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1986 aufgehoben .
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.603,60 DM
Gründe:
I.
Der am 7. November 1931 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 21. März 1942 geborene Ehefrau (Antragsgeg-^ nerin) haben am 13. März 1964 die Ehe geschlossen, aus der
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zwei in den Jahren 1965 und 1967 geborene Kinder hervorgegangen sind. Die Ehe ist auf den der Ehefrau am 17. Januar 1980 zugestellten Antrag des Ehemannes seit dem 5. September 1980 - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - geschieden.
Während der Ehezeit (1. März 1964 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, deren Höhe die BfA in einer Auskunft vom 26. Juni 1981 mit monatlich 12,50 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1979, mitgeteilt hat. Der Ehemann war während der Ehezeit als Facharzt Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen. Inzwischen ist er aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden und nachversichert worden. Nach Auskünften der BfA vom 9. Juni 1982 und 22. November 1983 bestanden aufgrund der Nachversicherung bei ihr Rentenanwartschaften des Ehemannes, die in Höhe von monatlich 613,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1979, auf die Ehezeit entfielen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 24. September 1984 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das dort geführte Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 300,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes), bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat.
Mit einem am 21. Juni 1985 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die BfA beantragt, über den Versorgungsausgleich neu zu entscheiden und die Nichtigkeit des vorgenannten Beschlusses festzustellen, weil er auf etwas
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Unmögliches gerichtet sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der BfA hätten in Wahrheit zu keiner Zeit Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bestanden, so daß davon auch kein Anteil auf die Ehefrau habe übertragen werden können. Die Nachversicherungsbeiträge seien nicht an die BfA, sondern gemäß § 124 Abs. 6 a AVG an die Nordrheinische Ärzteversorgung gezahlt worden; nur bei diesem Versorgungs-träger habe der Ehemann auszugleichende Versorgungsanrechte erworben. Die Auskünfte, die sie im Verfahren erteilt habe, beruhten auf einem Irrtum des Sachbearbeiters. - Die Ehefrau hat gebeten, entsprechend dem Antrag der BfA erneut über den Versorgungsausgleich zu entscheiden; der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil die Erstentscheidung rechtskräftig und unabänderlich sei. Auf die Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und festgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 24. September 1984 unwirksam sei.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel, die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Nach dem Inkrafttreten des § 10a VÄHRG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert. Die BfA bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und - im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 1987 veränderte Rechtslage - zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erwachsen sowohl in formelle wie in materielle Rechtskraft. Sie waren nach der bis zu dem 31. Dezember 1986 bestehenden Rechtslage einer Abänderung grundsätzlich entzogen. Außerhalb der durch § 10a VAHRG seither eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung können sie auch weiterhin - abgesehen von Berichtigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO - als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579 und 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N.). Zur Wiederaufnahme des Verfahrens reicht aber nicht aus, wenn ein Versorgungsträger seine im Verfahren gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG erteilte Auskunft später widerruft (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 89, 114 und vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 -FamRZ 1984, 572, 573). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Sachund Rechtslage nicht anders zu beurteilen, wenn es nicht allein um eine nachträgliche Korrektur der Höhe einer Rentenanwartschaft geht, sondern wenn der von einem Rentensplitting betroffene Versicherungsträger geltend macht, bei ihm bestehe überhaupt keine Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen. Daß unter solchen Voraussetzungen
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die Splitting-Entscheidung auf die Anordnung von etwas Unmöglichem hinauslaufe, trifft nicht zu. Der Versicherungsträger ist jedenfalls in der Lage, dem Berechtigten Rentenanwartschaften gutzuschreiben; ihm fehlt nur die Möglichkeit, entsprechende Abbuchungen von einem anderen Konto vorzunehmen. Der angefochtene Beschluß kann danach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
2. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt erweist sich die angefochtene Entscheidung auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig (entspr. § 563 ZPO) .
Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 § 10a VAHRG eingefügt worden. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und die Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der (ersten) Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der Senat hat die bei Erlaß seiner Entscheidung geltenden neuen Bestimmungen anzuwenden, auch wenn die Gerichte der Vorinstanzen die veränderte Rechtslage bei ihren Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - BGHR ZPO § 549 Rechtsänderung 1 m.w.N.).
Danach kommt auch im vorliegenden Fall eine erneute Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Betracht. Zu einer abschließenden Beurteilung ist
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der Senat jedoch nicht in der Lage, weil die dazu erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlen. Die Sache muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
a)	Das den Vorschriften des FGG unterliegende Abänderungsverfahren erfordert den Antrag eines der nach § 10a Abs. 4 VAHRG Antragsberechtigten, zu denen die Versorgungs-träger zählen. Es begegnet keinen Bedenken, in dem schon vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellten Änderungsbegehren der BfA, dem sich zudem die Ehefrau angeschlossen hat, einen fortwirkenden und daher gemäß § 10a Abs. 1 VAHRG ausreichenden Antrag zu sehen. Denn dieser Antrag ist kein Sachantrag, der das konkrete Ziel der begehrten Änderungsentscheidung angeben müßte, sondern hat nur verfahrenseinleitende Natur (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 10a VAHRG Rdn. 55). Allerdings knüpft § 10a Abs. 7 VAHRG an den Zeitpunkt der Antragstellung materielle Rechtswirkungen für Fälle, in denen bereits vor der Antragstellung ein von der Erstentscheidung beeinflußter Versorgungsbezug eingesetzt hat. Das Gesetz will damit dem Anreiz entgegenwirken, Änderungsanträge zu verzögern. Bezieht jedoch noch keiner der beiden Ehegatten eine Rente, läßt sich aus Abs. 7 kein Grund herleiten, einem bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellten und verfahrensmäßig noch nicht erledigten Abänderungsbegehren die Bedeutung eines Antrages nach § 10a VAHRG abzusprechen.
Nach § 10a Abs. 5 VAHRG kann - wenn wie hier eine Versorgungsleistung noch nicht gewährt wird - der Abänderungsantrag frühestens in dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem
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einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt; denn der Ehemann ist am 7. November 1986 fünfundfünfzig Jahre alt geworden.
b)	Nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist die frühere Entscheidung zu ändern, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu erwarten, weil die im Erstverfahren getroffene Feststellung der auf seiten der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzustellenden Rentenanwartschaften auf einer Auskunft der BfA vom 26. Juni 1981 beruht. Das ihr zugrundeliegende Recht ist inzwischen durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - HEZG - vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden. Nunmehr werden Zeiten der Kindererziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach dem Ablauf des Monats der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet. Die Neuregelung, deren Auswirkung bisher nicht festgestellt ist, kann die Rentenanwartschaften der im Jahre 1942 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1965 und 1967 Kinder geboren hat, erhöht und damit den Wertunterschied der von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte verringert haben. Schon das wird voraussichtlich ausreichen, um auch die weitere Voraussetzung einer Abänderungsentscheidung zu erfüllen, daß die Abänderung zu einer wesentlichen Abweichung des Wertes der zu übertragenen Anwartschaften führt, die sich zugunsten eines Ehegatten auswirkt (§ 10a Abs. 2 VAHRG).
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c)	Liegen die Voraussetzungen einer Abänderung vor, muß das Gericht wie bei einer Erstentscheidung von Amts wegen alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften und Aussichten einbeziehen. Anders als in einem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO besteht - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keine Bindung an unveränderte Grundlagen der früheren Entscheidung. Rechenfehler oder Rechtsanwendungsfehler, die bereits zu dem Zeitpunkt der Erstentscheidung bestehende Umstände betreffen, dürfen daher nicht fortgeschrieben werden. Sie sind vielmehr zu korrigieren (vgl. dazu näher mit Nachweisen aus dem Gesetzgebungsverfahren Hahne FamRZ 1987, 217, 220 und Wagenitz JR 1987, 53, 54 )4. Diese Rechtslage eröffnet auch den Weg, Fehler zu beseitigen, die auf der unrichtigen Auskunft eines Versorgungsträgers beruhen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich nur auf die Höhe einer Anwartschaft oder insgesamt auf deren Bestand beziehen (vgl. Bergner SozVers 1987, 85, 87). In eine neu aufzustellende
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Versorgungsbilanz sind auf seiten des Ehemannes Versorgungsanwartschaften einzustellen, die er durch Nachversicherung für die Ehezeit bei der (am Verfahren noch zu beteiligenden) Nordrheinischen Ärzteversorgung erworben hat.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp