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BGH · IVb ZB 80/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 80/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 19. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, In einer Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Klägerin und das Kind der Parteien verpflichteten sie sich, einander Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5oo DM festgesetzt hatte, durch Beschluß vom 14. April 1982 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 5oo DM nicht übersteige ($ 511 a Abs. 1 ZPO). Vermögensrechtliche Ansprüche können sich auch aus nicht-verraögensrechtlichen Verhältnissen ergeben, sofern sie eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand haben oder im wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Die Angelegenheiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde) und des S 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (durch Ehe begründete Unterhaltspflicht) beruhen auf einem nichtvermögensrechtlichen Verhältnis, rechnen aber, weil sie eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand haben, zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen (Stein/Jonas/ Schumann, ZPO 2o. Diese Einordnung hat auch für die Auskunftsansprüche nach §§ 16o5, 1361 Abs.4 Satz 4 BGB zu gelten, die der Feststellung des Unterhaltsanspruchs dienen. Die Beschwerde meint demgegenüber, ein Auskunftsanspruch mehre» wenn er erfüllt werde, nur das Wissen, nicht aber schon das Vermögen des Klägers. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß etwa Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen und damit grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art sind, diesen Charakter nicht schon dadurch verlieren, daß die Ehr- und Persönlichkeitsverletzung vermögensrechtliche Reflexwirkungen hat, solange der Klageanspruch nicht mindestens auch der Verfolgung dieser vermögensrechtlichen Folgen dienen soll (BGH Urteil vom 3o. Dient aber auch schon das Klagebegehren nach dem Willen des Klägers in wesentlicher Weise der Wahrung der wirtschaftlichen Belange, so liegt ein Rechtsstreit vermögensrechtlicher Art vor. Ein Auskunftsanspruch nach ff 16o5, 1361 Abs.4 Satz 4 BGB dient seinem Wesen nach der Vorbereitung des Unterhaltsanspruchs, ist also selbst bereits als ein Anspruch vermögensrechtlicher Art anzusehen. Auch der Angriff auf die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg.

Zitierte Normen: § 1361 BGB § 3 ZPO
AuskunftsanspruchgeltenAnspruchZPOKlägerKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 511 a; BGB S§ 16o5f 1361 Abs. 4 Satz 4
Der Auskunftsanspruch nach §§ 16o5, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB dient der Vorbereitung des Unterhaltsverlangens und ist daher Vermögensrecht!ich.
BGH, Beschl.v. 19. Mai 1982 - IVb ZB 8o/82 - OLG Hamburg
AG Hamburg
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BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 80/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Klägerin und Beschwerdeführerin ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr Istraße J},
gegen
 Mathan	M
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Istraße ■ ' bei Z|
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 Beklagter und Beschwerde-gegner,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin Straße	H|
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Nonnenkamp am 19. Mai 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
1. Familiensenat, vom 14. April 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5oo DM.
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Gründe:
I.	Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. In einer Regelung von Unterhaltsansprüchen für die Klägerin und das Kind der Parteien verpflichteten sie sich, einander Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben. Die Klägerin hält die Angaben, die der Beklagte über seine - der Höhe nach wechselnden - Bezüge bisher gemacht hat, für unzureichend. Sie hat deshalb Klage auf Auskunft über sein Einkommen ab 1. Juni 198o erhoben und die Vorlage von Belegen verlangt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5oo DM festgesetzt hatte, durch Beschluß vom 14. April 1982 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 5oo DM nicht übersteige ($ 511 a Abs. 1 ZPO).
Dagegen richtet sich die am 26. April 1982 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht in erster Linie geltend, der Auskunftsanspruch sei nicht vermögensrechtlicher Art, so daß ? 511 a ZPO nicht gelte. Hilfsweise beanstandet sie die Streit-Wertfestsetzung auf 5oo DM als zu niedrig.
II.	Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen
(§s 519 b, 511 a ZPO).
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Rechtsstreit über einen vermögensrechtlichen Anspruch vor, ist zutreffend.
Vermögensrechtliche Ansprüche können sich auch aus nicht-verraögensrechtlichen Verhältnissen ergeben, sofern sie eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand haben oder im wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 1 Anm. IV 2 a m.w.N.).
Die Angelegenheiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde) und des S 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (durch Ehe begründete Unterhaltspflicht) beruhen auf einem nichtvermögensrechtlichen Verhältnis, rechnen aber, weil sie eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand haben, zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen (Stein/Jonas/ Schumann, ZPO 2o. Aufl. § 1 Rdn. 43, 45; Zöller/WolfSteiner, ZPO 12. Aufl. § 546 Anm. 1). Diese Einordnung hat auch für die Auskunftsansprüche nach §§ 16o5, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB zu gelten, die der Feststellung des Unterhaltsanspruchs dienen.
Die Beschwerde meint demgegenüber, ein Auskunftsanspruch mehre» wenn er erfüllt werde, nur das Wissen, nicht aber schon das Vermögen des Klägers. Der Auskunftsanspruch habe lediglich insofern eine "vermögensrechtliche Reflexwirkung", als der Gläubiger in aller Regel die Höhe seines Unterhaltsanspruchs
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nach der Auskunft richten und das Gericht demgemäß entscheiden werde. Das sei aber unerheblich, solange diese Wirkungen nicht bereits im Prozeß - etwa durch eine Stufenklage - geltend gemacht würden.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß etwa Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen und damit grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art sind, diesen Charakter nicht schon dadurch verlieren, daß die Ehr- und Persönlichkeitsverletzung vermögensrechtliche Reflexwirkungen hat, solange der Klageanspruch nicht mindestens auch der Verfolgung dieser vermögensrechtlichen Folgen dienen soll (BGH Urteil vom 3o. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 147o m.w.N.). Dient aber auch schon das Klagebegehren nach dem Willen des Klägers in wesentlicher Weise der Wahrung der wirtschaftlichen Belange, so liegt ein Rechtsstreit vermögensrechtlicher Art vor.
Ein Auskunftsanspruch nach ff 16o5, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB dient seinem Wesen nach der Vorbereitung des Unterhaltsanspruchs, ist also selbst bereits als ein Anspruch vermögensrechtlicher Art anzusehen. Daß der Unterhaltsanspruch noch nicht zugleich gerichtlich geltend gemacht wird, ist demgegenüber rechtlich bedeutungslos.
2. Auch der Angriff auf die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Nach § 3 ZPO entscheidet das Gericht über den Streitwert nach freiem Ermessen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einer ingesetzlicher Gebrauch gemacht hat (RG JW 1938, 154o). Dafür fehlt es hier an jedem Hinweis. Der Wert eines Auskunftsanspruchs hängt von dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft ab. Er beträgt in der Regel einen Bruchteil desjenigen Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 7.P0 4o. Aufl. Anhang nach f 3 Stichwort "Auskunft"). Diesen Grundsätzen fügt sich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ein, die derjenigen des ersten Rechtszuges entspricht; sie ist nicht willkürlich.
Lohmann
 Portmann