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BGH · IVb ZB 79/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 79/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Juni 1983, soweit er den Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung betrifft (Absatz 3 des Beschlußausspruchs), aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 19. Zu Lasten der gegenüber dem Land NiederSachsen bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto 50 290743 R 536 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 537,79 DM, bezogen auf den 31. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Antragsteller in und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere in Höhe von Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann 367,20 DM und die Ehefrau in Höhe von 305,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für die Ehefrau besteht weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 29,41 DM, die einer dynamischen Rentenanwartschaft von 4,09 DM entspricht; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG werden erst im Jahre 1986 erfüllt sein. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber dem Land NiederSachsen für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 559,92 DM, bezogen auf den 31. Dagegen hat das Land NiederSachsen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich durch Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durchzuführen. Es hat - auf der Grundlage der früheren, nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte, die nunmehr durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich dahin geändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 30,80 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 501,32 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. Statt aber das fiktive Altersruhegehalt um den Ehezeitanteil des Ruhensbetrages zu kürzen und aus dem Ergebnis nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert zu bestimmen, hat es den Ehezeitanteil des ungekürzten fiktiven Altersruhegehalts festgestellt und Mit den dieser Rechenweise zugrunde liegenden Erwägungen hat sich der Senat in dem Beschluß vom 6. Juli 1983 aaO bereits auseinandergesetzt und ist bei der in dem Senatsbeschluß vom 1. 3. Danach ist im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Berechnung, die das Oberlandesgericht - neben der von ihm selbst für richtig gehaltenen - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats angestellt hat, die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit einem Wert von monatlich 1 079,67 DM in den Versorgungsausgleich einzustellen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 55 BeamtVG
EhefrauAnwartschaftZBLandVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 79/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dagmar
geb.
• straße
 Antragsteller in,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte W.
und Istraße
f
gegen
 Ralf
Straße
B
t
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1. Land NiederSachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -, BeflMB Alle
 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2.
Bundesversicherungsanstalt BeflHV-Wi^HHHHftr Vers.Nr
 für Angestellte, RflB^straße
 Versorgungsanstalt des Bundes und Straße (^, KfHB f, Vers.Nr.:
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. September 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Landes Niedersachsen werden der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1983, soweit er den Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung betrifft (Absatz 3 des Beschlußausspruchs), aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 19. Oktober 1981 zu Ziffer 3 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der gegenüber dem Land NiederSachsen bestehenden Anwartschaft des Antragsgegners auf Beamtenversorgung werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto

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50 290743 R 536 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 537,79 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1980, begründet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Antragsteller in und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Bei den Entscheidungen über die Kosten der Vorinstanzen behält es sein Bewenden.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 1. Oktober 1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1981 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1962 bis 31. Dezember 1980,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere
 in Höhe von
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Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann 367,20 DM und die Ehefrau in Höhe von 305,60 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1980. Für die Ehefrau besteht weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 29,41 DM, die einer dynamischen Rentenanwartschaft von 4,09 DM entspricht; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG werden erst im Jahre 1986 erfüllt sein. Eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht. Der Ehemann wurde mit Wirkung vom 1. April 1974 als Beamter in den Berufsschuldienst des Landes NiederSachsen (weiterer Beteiligter zu 1) übernommen. Bei Ende der Ehezeit, am 31. Dezember 1980, war er Studienrat (Besoldungsgruppe A 13). Seit dem 1. Januar 1981 wird er als Oberstudienrat (A 14) besoldet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber dem Land NiederSachsen für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 559,92 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1980, begründet hat.
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Dagegen hat das Land NiederSachsen Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich durch Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durchzuführen. Es hat - auf der Grundlage der früheren, nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte, die nunmehr durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) geändert worden sind - gemeint, es werde sich ein Splitting von 35,21 DM und ein Quasi-Splitting von 524,71 DM ergeben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Versorgungsausgleich dahin geändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 30,80 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 501,32 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1980. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beanstandet das Land NiederSachsen, daß das Oberlandesgericht bei der Ruhensberech-nung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 und 6. Juli 1983, IVb ZB 532/81 und IVb ZB 794/81,
FamRZ 1983, 358 und 1005) abgewichen ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zu einer Erhöhung de für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 537,79 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
1.	Für die Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB, § 55 BeamtVG hat der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 aaO Grundsätze entwickelt und daran seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Danach sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Das fiktive Altersruhegehalt ist urr den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
2.	Das Oberlandesgericht ist dem zunächst gefolgt. Statt aber das fiktive Altersruhegehalt um den Ehezeitanteil des Ruhensbetrages zu kürzen und aus dem Ergebnis nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB den für den Versorgungsausgleich maßgebenden Wert zu bestimmen, hat es den Ehezeitanteil des ungekürzten fiktiven Altersruhegehalts festgestellt und
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davon den Ehezeitanteil des Ruhensbetrages abgesetzt. Mit den dieser Rechenweise zugrunde liegenden Erwägungen hat sich der Senat in dem Beschluß vom 6. Juli 1983 aaO bereits auseinandergesetzt und ist bei der in dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO entwickelten Ruhensberechnung geblieben. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts veranlassen keine andere Beurteilung (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 595).
3.	Danach ist im vorliegenden Fall nach der zutreffenden Berechnung, die das Oberlandesgericht - neben der von ihm selbst für richtig gehaltenen - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats angestellt hat, die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit einem Wert von monatlich 1 079,67 DM in den Versorgungsausgleich einzustellen. Unter Einbeziehung der Zusatzversorgung der Ehefrau (monatlich 4,09 DM) ergibt sich ein Quasi-Splitting in Höhe von monatlich (1 079,67 DM - 4,09 DM) :
2 = 537,79 DM, bezogen auf das Ehezeitende. Auf diesen Betrag
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waren die für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften zu erhöhen. Daß das Land NiederSachsen eine geringere Erhöhung errechnet hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß voin 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 -).
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke