* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 78/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 78/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Der Vater hat u.a. beantragt, ihm allein das Sorgerecht für die vier aus der Ehe stammenden Kinder zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters. Handelte es sich bei dem im ersten Rechtszug ergangenen Abgabebeschluß um eine gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung, findet die weitere Beschwerde nicht statt, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen hat und ein Fall, in dem die Beschwerde ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Es kommt infolgedessen für diesen Fall nicht mehr darauf an, daß der Vater sich für die weitere Beschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten läßt (§ 621 e Abs.4 ZPO).

Zitierte Normen: § 280 ZPO
VaterKindgebBeschlußZPOFallBeschwerdeAbgabebeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 78/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder Abraham	D	,	geb.	am	MI.1980,
Sara	D	■■■■HP	>	geb.	am	fHBb>1981,
Esther	D	PUHHHHHI	>	9eb.	am	flB*1981	und
 David	D	*	geb.	am4BT.1984,
Beteiligte:
Vater:
Ehrhardt
 Am Rl
»am Ml
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Mutter:
Ki Ja Hong-D{ OflM am M|
^-Straße W/0,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. September 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 1984 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:	800	DM.
Gründe:
Die miteinander verheirateten Beteiligten leben getrennt. Der Vater hat u.a. beantragt, ihm allein das Sorgerecht für die vier aus der Ehe stammenden Kinder zu übertragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach hat das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main abgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
 
Bei erstinstanzlichen Entscheidungen in selbständigen FGG-Familiensachen, die keine die Instanz abschließenden Endentscheidungen, sondern Zwischen- oder Nebenentscheidungen sind, endet der Rechtsmittelzug in jedem Fall mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts (BGHZ 72, 169, 170). Wenn der Abgabebeschluß des Amtsgerichts eine derartige Zwischenentscheidung darstellen würde, wäre schon aus diesem Grunde der Zugang zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, daß ein Beschluß, mit dem vorab über die örtliche Zuständigkeit entschieden wird, für die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 2 ZPO als Endentscheidung anzusehen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1978, 442; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 621 e Anm. 2 I A).
 
Ob dem gefolgt werden kann, bedarf indessen keiner Entscheidung. Handelte es sich bei dem im ersten Rechtszug ergangenen Abgabebeschluß um eine gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung, findet die weitere Beschwerde nicht statt, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen hat und ein Fall, in dem die Beschwerde ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Es kommt infolgedessen für diesen Fall nicht mehr darauf an, daß der Vater sich für die weitere Beschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten läßt (§ 621 e Abs. 4 ZPO).
Lohmann
 Nonnenkamp