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BGH · IVb ZB 78/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 78/83

des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohrnann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Daneben besteht für die Ehefrau eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenver- Dabei hat es angenommen, daß die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes bei der Seekasse (weitere Beteiligte zu 1) monatlich 327,60 DM und diejenigen der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2 - BfA) monatlich 275,90 DM betragen. Die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der VBL hat es mit dem Wert der Versorgungsrente (monatlich 213 DM) in den Ausgleich einbezogen. Mit ihrer Beschwerde bat die Ehefrau im wesentlichen geltend gemacht, daß lediglich ihre Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der VBL dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliege. Sie hat beantragt, unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung Anwartschaften des Ehemannes bei der Seekasse in Höhe von monatlich 275,85 DM auf ihr Versicherungskonto bei der BfA zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höbe von monatlich 280,87 DM auf die Ehefrau übertragen werden. Dabei hat es die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau lediglich mit der dynamisierten Versicherungsrente in Höhe von 8,86 DM ausgeglichen. Februar 1982 die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 846,50 DM angesetzt. 2. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der von der weiteren Beteiligten zu 1) zuletzt erteilten Auskunft mit monatlich 846,50 DM für den Ehemann und - wie das Amtsgericht - mit monatlich 275,90 DM für die Ehefrau festgestellt hat, bittet die weitere Beschwerde lediglich um Überprüfung, ob auf seiten der Ehefrau nach Geschlechtern differenzierende Tabellenwerte gemäß § 32 a AVG a.F. berücksichtigt worden sind, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. 3. Daß das Oberlandesgericht lediglich die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der VBL als unverfallbar angesehen und mit dem dynamisierten Wert von

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 32a AngVersG
monatlichEhefrauAnwartschaftenOberlandesgerichtSeekasseParteiBeschwerdeVBL

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 78/83
BESCHLUSS
in der Familiensacbe
 Günter
fstraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rech tsanwülte Dres. und	-
gegen
 Johanna K
traße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr
 Im tBBI
Weitere Beteiligte:
1. Seekasse, Rentenversicherungsanstalt für Seeleute, RfHHBBI, Hl Vers.-Nr.: fl|	K	BB
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^lstraße BeB^H~W|
Vers.-Nr.: ■ BHIM S
2
Der IVb - Zivilsenat-. des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohrnann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 13. November 1985 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.338,24 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 2. September 1952 geheiratet. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 23. Juni 1976 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. September 1952 bis 31. Mai 1976,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben besteht für die Ehefrau eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenver-
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Sicherung in Höhe von monatlich 169,35 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es angenommen, daß die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes bei der Seekasse (weitere Beteiligte zu 1) monatlich 327,60 DM und diejenigen der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2 - BfA) monatlich 275,90 DM betragen. Die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der VBL hat es mit dem Wert der Versorgungsrente (monatlich 213 DM) in den Ausgleich einbezogen.
Mit ihrer Beschwerde bat die Ehefrau im wesentlichen geltend gemacht, daß lediglich ihre Anwartschaft auf Versicherungsrente bei der VBL dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliege. Sie hat beantragt, unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung Anwartschaften des Ehemannes bei der Seekasse in Höhe von monatlich 275,85 DM auf ihr Versicherungskonto bei der BfA zu übertragen.
Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höbe von monatlich 280,87 DM auf die Ehefrau übertragen werden. Dabei hat es die Zusatzversorgungsanwartschaft der Ehefrau lediglich mit der dynamisierten Versicherungsrente in Höhe von 8,86 DM ausgeglichen.
Ferner bat es aufgrund einer geänderten Auskunft der Seekasse vom 23. Februar 1982 die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 846,50 DM angesetzt.
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Hiergegen hat der Ehemann - zugelassene - weitere \ Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die amtsgerichtlicbe Entseheidung wiederherzustellen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Die verfahrensrechtliche Rüge der weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht über den in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag der Ehefrau hinausgehen dürfen, ist unbegründet. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Beschluß vom 27. Juni 1984 BGHZ 92, 5), ist das Gericht im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht an Sachanträge des Rechtsmittel-führers gebunden, sondern bat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht das Verbot der
 Sch lechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Das auf einen Ausgleichsbetrag von 275,85 DM bezifferte Beschwerdebegehren der Ehefrau stellte auch keine wirksame Teilanfechtung dar, da der Verfahrensgegenstand insoweit nicht teilbar war (vgl. dazu BGHZ 92, 5, 10 f); ebensowenig kam daher ein entsprechender Teilverzicht in Betracht. Die Ehefrau konnte es somit dem Gericht überlassen, aus der berichtigten Rentenauskunft der Seekasse vom 23. Februar 1982 die dem Gesetz entsprechenden Folgerungen zu ziehen.
2.	Soweit das Oberlandesgericht die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der von der weiteren
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Beteiligten zu 1) zuletzt erteilten Auskunft mit monatlich 846,50 DM für den Ehemann und - wie das Amtsgericht - mit monatlich 275,90 DM für die Ehefrau festgestellt hat, bittet die weitere Beschwerde lediglich um Überprüfung, ob auf seiten der Ehefrau nach Geschlechtern differenzierende Tabellenwerte gemäß § 32 a AVG a.F. berücksichtigt worden sind, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) eine Änderung erfahren haben. Dies ist jedoch nach dem Inhalt der Auskunft der BfA vom 28. Februar 1979 nicht der Fall. Auch sonst ergeben sich insoweit keine Beanstandungen.
3.	Daß das Oberlandesgericht lediglich die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der VBL als unverfallbar angesehen und mit dem dynamisierten Wert von
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monatlich 8,86 DM in den Ausgleich einbezogen hat, steht im Einklang mit. der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 BGHZ 84, 158). Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde begründet der Umstand, daß die Ehefrau im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesge-richts bereits im 59. Lebensjahr stand, keine Ausnahme von den in der angeführten Entscheidung dargelegten Grundsätzen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, ob die künftige Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf Versorgungsrente mehr oder minder wahrscheinlich ist.
Lohmaan
 Blumenrohr
Macke
 Zysk
Nonnenkamp