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BGH · IVb ZB 77/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 77/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 8. Das Berufungsgericht wird jedoch nochmals zu prüfen haben, ob in dem - vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Dezember 1986 zugleich ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist. Das Gesuch dürfte nicht schon deshalb zurückgewiesen werden können, weil sich der Antragsgegner zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht des Vordrucks nach § 117 Abs.3 ZPO bedient hat. Die Benutzung des Formulars dient nur der Entlastung für das Gericht, ist jedoch keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung (Zöller/Schneider ZPO 15. der Antragsgegner - im Ausland aufhält und für die daher der Vordruck nicht ohne weiteres erhältlich ist, keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Dem werden die Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 23. Sofern das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe sowie anschließend für eine formgerecht eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt, würde der Verwerfungsbeschluß vom 9.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 77/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 8. April 1987
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, ihm für eine Anfechtung des Beschlusses des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Januar 1987 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsgegner hat durch Schriftsatz vom 23. Dezember 1986 Berufung eingelegt, ohne sich dabei von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (s. § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das rechtfertigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 519b Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird jedoch nochmals zu prüfen haben, ob in dem - vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Dezember 1986 zugleich ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist. Hierfür
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spricht, daß der Antragsgegner in dem Schriftsatz ausführt; er habe mittlerweile sein gesamtes Vermögen eingebüßt; er dürfe einerseits Spanien nicht verlassen, erhalte aber andererseits dort keine Arbeitsgenehmigung; er habe bereits vergeblich seinen Prozeßbevollmächtigten I. Instanz gebeten, sich für ihn um einen "Pflichtverteidiger" zu bemühen, da er nicht mehr in der Lage sei, für die Kosten des Prozesses aufzukommen; er müsse sich an den Justizminister wenden, wenn ihm auch auf diesen seinen Schriftsatz hin "keinerlei Rechte" eingeräumt würden. Sieht man in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 1986 zugleich ein Prozeßkostenhilfegesuch, wäre hierüber vom Berufungsgericht noch zu entscheiden. Das Gesuch dürfte nicht schon deshalb zurückgewiesen werden können, weil sich der Antragsgegner zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht des Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO bedient hat. Die Benutzung des Formulars dient nur der Entlastung für das Gericht, ist jedoch keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung (Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 117 Rdn. 17; s. weiter Mümmler JurBüro 1981, 1582 und Schneider MDR 1981, 678 sowie 1982, 89). Das Gericht darf deshalb nicht allzu formalistisch verfahren (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 f. und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - FamRZ 1985, 1017, 1018).
So dürfen bei einer Partei, die sich - wie hier
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der Antragsgegner - im Ausland aufhält und für die daher der Vordruck nicht ohne weiteres erhältlich ist, keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. In einem solchen Falle muß es vielmehr genügen, wenn die Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in anderer Weise hinreichend übersichtlich darlegt. Dem werden die Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 1986 - noch - gerecht. Sofern das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe sowie anschließend für eine formgerecht eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt, würde der Verwerfungsbeschluß vom 9. Januar 1987 gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 -FamRZ 1982, 163).
Lohmann
 Macke