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BGH · ivb zu 77/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zu 77/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 145,03 DM, "bezogen auf die Ehezeit", den Betrag von 27.120,76 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Hierbei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen ÄrzteVersorgung unter Anwendung der Barwertverordnung auf einen Betrag von monatlich 378,65 DM umgerechnet. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie geltend gemacht hatte, daß die Anwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, FamRZ 1983, 40; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, sind die Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung teildynamisch. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, weil die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach Maßgabe der Barwertverordnung bewertet worden sind.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauEhemannesOberlandesgerichtBarwertverordnungAnwendungBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zu 77/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Rosemarie
traße 12,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Karl Ignaz
 straße
7,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für RM|straße 2, zu Vers.-Nr.:
Angestellte,
2
&
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 16. Februar 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	5.149,44	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 20. Oktober 1956 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Mai 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1956 bis 30. April 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben,
 
die nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) vom 20. März 1981 monatlich 88,60 DM beträgt. Der Ehemann hat als Zahnarzt Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung geleistet, die ein fiktives Altersruhegeld von monatlich 1.236,90 DM ergeben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 145,03 DM, "bezogen auf die Ehezeit", den Betrag von 27.120,76 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Hierbei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen ÄrzteVersorgung unter Anwendung der Barwertverordnung auf einen Betrag von monatlich 378,65 DM umgerechnet.
Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie geltend gemacht hatte, daß die Anwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ohne Umrechnung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt die Ehefrau weiterhin die Auffassung, daß die Rentenanwartschaft des Ehemannes volldynamisch sei, hilfsweise, daß sie teildynamischen Charakter habe und ohne Anwendung der Barwertverordnung in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 5 BGB zu bewerten sei.
 
<20
ii.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
 der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, FamRZ 1983, 40; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, sind die Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung teildynamisch. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch die Anwendung der Barwertverordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Barwertverordnung, die dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der vorliegenden Art nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln.
T- *
Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, weil die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach Maßgabe der Barwertverordnung bewertet worden sind.
Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht deren wirklichen Barwert zu ermitteln haben, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens .
Lohmann
 Portmann
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp