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BGH · IVb ZB 76/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 76/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.08.1986 und über die Höhe seiner Einkünfte aus seinem Vermögen in der Zeit vom 16.10.1986 zu erteilen, insbesondere über sein Arbeits-nettoentgelt, sein anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zuschläge für etwaige Sonntags- und Feiertagsarbeit, etwaige Aulösen, Spesen und Tagegelder, Prämien und Überstundenvergütungen, Provisionen, Tantiemen, Schmutzzulagen und sonstige Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, sowie seine Steuerrückvergütung in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.08.1986 (Lohnsteuerjahres-ausgleich) und jegliche Nebeneinnahmen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung." Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht sei. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es in Fällen der vorliegenden Art für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511a Abs. 1 ZPO allein auf das Interesse des Beklagten an, die Auskunft, zu der er verurteilt worden ist, nicht erteilen zu brauchen. Dies hat das Oberlandesgericht beachtet und in seinem Streitwertbeschluß die dem Beklagten durch die Erteilung der ausgeurteilten Auskunft entstehenden Kosten auf 500 DM geschätzt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZB 76/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. April 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM
Gründe
I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet und streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf Auskunftsklage der Klägerin wie folgt erkannt :
"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte in der Zeit vom
01.09.1985	bis 31.08.1986 und über die Höhe seiner Einkünfte aus seinem Vermögen in der Zeit vom
WIV
3
01.09.1985	bis 31.08.1986 und seines Vermögens zu dem
16.10.1986	zu erteilen, insbesondere über sein Arbeits-nettoentgelt, sein anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zuschläge für etwaige Sonntags- und Feiertagsarbeit, etwaige Aulösen, Spesen und Tagegelder, Prämien und Überstundenvergütungen, Provisionen, Tantiemen, Schmutzzulagen und sonstige Vergünstigungen durch den Arbeitgeber, sowie seine Steuerrückvergütung in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.08.1986 (Lohnsteuerjahres-ausgleich) und jegliche Nebeneinnahmen, wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
 durch Vorlage einer systematischen Aufstellung."
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht sei.
II.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es in Fällen der vorliegenden Art für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511a Abs. 1 ZPO allein auf das Interesse des Beklagten an, die Auskunft, zu der er verurteilt worden ist, nicht erteilen zu brauchen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom
4

22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO 2 Beschwerdegegenstand 1) .
Dies hat das Oberlandesgericht beachtet und in seinem Streitwertbeschluß die dem Beklagten durch die Erteilung der ausgeurteilten Auskunft entstehenden Kosten auf 500 DM geschätzt. Daß es hierbei von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde, es hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Beklagte die von der Klägerin begehrte Auskunft schon vorprozessual erteilt habe und daß aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht hervorgehe, was unter einer systematischen Aufstellung zu verstehen sei. Hierbei wird verkannt, daß auch ein aus diesen Gründen fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts ohne Erreichen der Berufungssumme nicht angefochten werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 13/84 - nicht veröffentlicht).
Daß die Verurteilung zu einer Auskunft das Persönlich-keitsrecht des Betroffenen berührt und daß im vorliegenden Fall die Klägerin sich am 28. November 1986 wieder verheiratet haben soll, vermag ebenfalls eine höhere Bewertung des Rechtsmittelinteresses des Beklagten als mit 500 DM nicht zu rechtfertigen.
Lohmann
 Zysk