Der IVb - Zivi]Senat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilanerkenntnis-und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 5. "Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen wurde, ist der Beklagte auch nach wie vor arbeitslos und bezieht ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 249,—. Juni 1985, hat das Kammergericht die erbetene Prozeßkostenhilfe mangels hinreiahender Erfolgsaussicht der Berufung verweigert, da dem Beklagten im Falle der Berufungseinlegung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden könne, nachdem er innerhalb der Frist kein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch gestellt habe. Juni 1985 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. Dem Kammergericht ist ferner darin beizutreten, daß eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz nachsucht, hierzu auch dann gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine - neuerliche - Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben hat, wenn sie eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich, was bei geringem zeitlichen Abstand der beiden Prozeß-kostenh il feanträge häufiger Vorkommen wird, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben. Der Beklagte hat darin mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß in seinen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Verhältnissen seit dem früheren Prozeßkostenbilfegesuch keine Veränderung eingetreten sei. besagt die Darlegung des Beklagten in seinem Prozeßkostenhilfegesuch an das Kammergericht, er sei "nach wie vor" arbeitslos und beziehe weiterhin ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 249 DM, daß seine wirtschaftliche Lage unverändert sei. Zwar heißt es in der dem Kammergericht nachgereichten Formularerklärung, daß das Arbeitslosengeld 1.196 DM monatlich betrage; demnach hätte es sich um ca. Die in Frage stehende Änderung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat auch keine grundlegenden Auswirkungen auf die Entscheidung zu dem Prozeß-kostenhilfegesuch des Beklagten.
3Z BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 76/85 BESCHLUSS in der Familiensache Harald BflBI Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Straße » gegen Yvonne P flHBHHHB , geboren am 22. Februar gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Dora P — geb. BeVHM, PflHHBstraße Klägerin und Beschwerdegegner in, Rechtsanwältin HflBIH&traße - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: 2 Der IVb - Zivi]Senat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. November 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts als Familiensenat vom 11. Juni 1985 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilanerkenntnis-und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 5. März 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 1.596 DM 3 Gründe : I. Der Beklagte ist durch seinem Prozeßbevollmäcbtigten am 19. März 1985 zugestelltes Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericbt - Ch. verurteilt worden, an die Klägerin als sein eheliches Kind aus geschiedener Ehe Unterhalt zu zahlen. In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte er unter dem 7. Februar 1985 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nach Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) abgegeben. Am 4. April 1985 hat sein Prozeßbevollmächtigter einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung eingereicht. Darin heißt es: "Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen wurde, ist der Beklagte auch nach wie vor arbeitslos und bezieht ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 249,—. Insoweit wird auf den bereits bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheid des Arbeitsamtes Berlin IV vom 14.01.1985 verwiesen. ...Der Beklagte ist seit Dezember 1984 arbeitslos." Eine (neuerliche) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2, Abs. 3 ZPO oder andere Unterlagen waren nicht beigefügt. Am 13. Mai 1985 ist auf Anforderung des Gerichts vom 17. April 1985 eine Formularerklärung nachgereicht worden. Durch Beschluß vom 21. Mai 1985, zugestellt am 3. Juni 1985, hat das Kammergericht die erbetene Prozeßkostenhilfe mangels hinreiahender Erfolgsaussicht der Berufung verweigert, da dem Beklagten im Falle der Berufungseinlegung keine 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden könne, nachdem er innerhalb der Frist kein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch gestellt habe. Der Beklagte hat darauf am 6. Juni 1985 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und das Wiederein-setzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet, sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beklagte hat zwar die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht binnen eines Monats seit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 m.w.N.). Dem Kammergericht ist ferner darin beizutreten, daß eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz nachsucht, hierzu auch dann gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine - neuerliche - Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben hat, wenn sie eine solche Erklärung bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegeben hatte und ihr 5 3Z die Prozeßkostenbilfe in diesem Recbtszug bewilligt war (Senatsbeschluß aaO). Jedoch braucht diese erneute Erklärung nicht in jedem Falle unter Benutzung des durch Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2163) eingefübrten Vordrucks abgegeben zu werden. Vielmehr ist eine Bezugnahme auf die im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung statthaft, soweit dies dem mit der Vorschrift des § 117 Abs. 4 ZPO verfolgten Zweck - nämlich dem Gericht zur Überprüfung der Kostenarmut der antragstellenden Partei eine in bestimmter Weise aufgegliederte und substantiierte Erklärung an die Hand zu geben - nicht zuwiderläuft. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich, was bei geringem zeitlichen Abstand der beiden Prozeß-kostenh il feanträge häufiger Vorkommen wird, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben. Der Antragsteller kann sich dann damit begnügen, dies unter Verweisung auf seine früheren Angaben zu erklären (Senatsbe-scbluß aaO). Nach diesen Grundsätzen war das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten auch ohne erneute Verwendung des Vordrucks ordnungsgemäß. Der Beklagte hat darin mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß in seinen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Verhältnissen seit dem früheren Prozeßkostenbilfegesuch keine Veränderung eingetreten sei. Seine hierzu bei dem Familiengericht auf dem amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung lag erst zwei Monate zurück. Sie wies aus, daß das einzige Einkommen in dem staatlichen Arbeitslosengeld in Höbe von 249 DM wöchentlich bestehe und keinerlei Vermögen vorhanden sei. Unter diesen Umständen 6 besagt die Darlegung des Beklagten in seinem Prozeßkostenhilfegesuch an das Kammergericht, er sei "nach wie vor" arbeitslos und beziehe weiterhin ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 249 DM, daß seine wirtschaftliche Lage unverändert sei. Das traf auch jedenfalls im wesentlichen zu. Zwar heißt es in der dem Kammergericht nachgereichten Formularerklärung, daß das Arbeitslosengeld 1.196 DM monatlich betrage; demnach hätte es sich um ca. 125 DM monatlich (ca. 4,20 DM täglich) erhöht. Eine Veränderung in diesem Rahmen stand aber nach Lage des Falles einer Bezugnahme auf die frühere Formularerklärung noch nicht entgegen. Im Vordergrund steht, daß der Beklagte weiterhin von Arbeitslosengeld nach derselben Bemessungsgrundlage lebt. Die in Frage stehende Änderung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat auch keine grundlegenden Auswirkungen auf die Entscheidung zu dem Prozeß-kostenhilfegesuch des Beklagten. Soweit es um Vermögen geht, kann die eher theoretische Möglichkeit, daß dem Beklagten in der nur rund zwei Monate betragenden Zwischenzeit ins Gewicht fallende Vermögenswerte zugeflossen sind, außer Betracht bleiben. 7 Demnach hat das Kammergericht zu Unrecht angenommen, daß innerhalb der Berufungsfrist kein ordnungsgemäßes Prozeß-kostenhilfegesuch gestellt worden sei. Andere Gründe, die die Versagung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Mithin ist dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Damit ist zugleich der Verwerfung der Berufung als-unzulässig die Grundlage entzogen. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Lohmann Macke