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BGH · IVb ZB 76/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 76/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des 16. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Deutsche Bundespost 5/6 vorab. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Der Ehemann hat vor und während der Ehe bei der Landesversicherungsanstalt Berlin Rentenanwartschaften in Hohe von insgesamt 310,20 DM erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Re tenanwartschaften in Höhe von monatlich 112,60 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurte die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe vor 288,16 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Mit der Berufung hat sich die Ehefrau gegen die Scheidung und - hilfsweise - gegen die Regelung des Versorgungsausgleich gewandt. Das Kammergericht hat den Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf monatlich 354,22 DM, bezogen auf den Gegen die Erhöhung des Ausgleichsbetrages wendet sich die Deutsche Bundespost mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg; sie führt zu einer Reduzierung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 339,44 DM, bezogen auf das Ehezeitende. 1. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Kammergericht im Ergebnis den ruhegehaltfähigen örtlichen Sonderzuschlag für Beamte in Berlin nicht berücksichtigt, obwohl dieser Zuschlag bei Ehezeitende (31. Der angefochtene Beschluß begegnet jedoch, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken, soweit das Kammergericht im Rahmen des § 1587 a Abs.6 Halbs. Der ehezeitlich erworbene Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist danach wie folgt zu bewerten (vgl. die Auskunft der Deutschen Bundespost vom 15. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen ohne Berlin-Zuschlag, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587 a Abs.8 BGB), bei Ehezeitende 2 036 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Deutsche Bundespost zutreffend mit ebenfalls 1 527 DM angegeben; sie ist für den Monat Dezember auf 3 054 DM zu verdoppeln. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) ergibt ein Ruhen der fiktiven Versorgung in Höhe des vollen Rentenbetrages; In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also von 339,44 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen. Nur insoweit hat die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost Erfolg.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
EhefrauBeamtenversorgungBundespostBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 76/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Günter Erich
 Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße ft, BflU •
gegen
 Käthe G ■■■■■ geb. P|B/	traße
 Berlin 49,
Antragsgegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz;
Rechtsanwalt Straße IP, B
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundespost, Landespostdirektion Bl
 Straße
Per sonal-Nr . :
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
 BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R^fcstraße, BWiVers.Nr.:
2.
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts als Senat für Familiensachen vom 19. Mai 1983, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, weilweise aufgehoben und zu Ziffer 1 des Urteilsausspruchs wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Dezember 1982 in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs geändert.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von
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monatlich 339,44 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1981, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragsgegnerin und der Deutschen Bundespost werden zurückgewiesen.
Bei der Entscheidung des Kammergerichts über die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es sein Bewenden.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Deutsche Bundespost 5/6 vorab.
Im übrigen werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen auferlegt und findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 29. Juni 1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Januar 1982 zugestellt worden.
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Der Ehemann hat vor und während der Ehe bei der Landesversicherungsanstalt Berlin Rentenanwartschaften in Hohe von insgesamt 310,20 DM erworben. Davon entfallen auf die Ehezeit (1. Juni 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB)
82,80 DM monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 1981. Seit 1. August 1965 ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundespos (weitere Beteiligte zu 1). Am Ende der Ehezeit war er Posthaup Schaffner (Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 10 - Endstufe). Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Re tenanwartschaften in Höhe von monatlich 112,60 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1981, erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurte die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe vor 288,16 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat.
Mit der Berufung hat sich die Ehefrau gegen die Scheidung und - hilfsweise - gegen die Regelung des Versorgungsausgleich gewandt. Das Kammergericht hat den Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf monatlich 354,22 DM, bezogen auf den
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31. Dezember 1981, erhöht; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Erhöhung des Ausgleichsbetrages wendet sich die Deutsche Bundespost mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg; sie führt zu einer Reduzierung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 339,44 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
1. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung hat das Kammergericht im Ergebnis den ruhegehaltfähigen örtlichen Sonderzuschlag für Beamte in Berlin nicht berücksichtigt, obwohl dieser Zuschlag bei Ehezeitende (31. Dezember 1981) noch gezahlt wurde; er ist als Bestandteil der Bezüge aktiver Beamter - mit einer Übergangsregelung - und als Bestandteil der Versorgungsbezüge der Pensionäre erst ab 1. Januar 1982 entfallen (Art. 1 Nr. 2 Buchst, a, Art. 2 § 1 Nr. 6, Art. 41 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981,
BGBl I 1523; Übernahmegesetz vom 30. Dezember 1981, GVB1 Berlin S. 1590). Insoweit führt die weitere Beschwerde keinen Angriff
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und ist der Entscheidung des Kammergerichts zuzustimmen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Der angefochtene Beschluß begegnet jedoch, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken, soweit das Kammergericht im Rahmen des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB statt der ab 1. Januar 1982 geltenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG n.F. die frühere Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. angewandt hat. Aufgrund Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7, Art. 41 Abs. 1 des 2. HStruktG gilt für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente ab 1. Januar 1982 durchgehend die Ruhensbestimmung des § 55 BeamtVG. Diese Gesetzesänderung ist beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn si« - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 -BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565).
Der ehezeitlich erworbene Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung ist danach wie folgt zu bewerten (vgl. die Auskunft der Deutschen Bundespost vom 15. Juni 1982 und die auf dieser Auskunft aufbauende Berechnung S. 24 des

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angefochtenen Beschlusses):
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen ohne Berlin-Zuschlag, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587 a Abs. 8 BGB), bei Ehezeitende 2 036 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze wird der Ehemann 43 Jahre und 159 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 %. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 2 036 DM = 1 527 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (127,25 DM), insgesamt also 1 654,25 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Deutsche Bundespost zutreffend mit ebenfalls 1 527 DM angegeben; sie ist für den Monat Dezember auf 3 054 DM zu verdoppeln.
Die Ruhensberechnung nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) ergibt ein Ruhen der fiktiven Versorgung in Höhe des vollen Rentenbetrages;
Januar - November; Dezember;
a) Höchstgrenze
1 527,00 DM
3 054,00 DM
b) ungekürzte Versorgung;
1 527,00 DM
3 054,00 DM
c) Rente;
310,20 DM
310,20 DM
d) Summe aus b) + c)
1 837,20 DM
3 364,20 DM
e)	davon über Höchstgrenze also Ruhensbetrag:
f)	Beamtenversorgung nach
8
310,20 DM
310,20 DM
Kürzung (Differenz b) - e): 1 216,80 DM	2	743,80	DM
Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 310,20 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
310,20 DM x 290,66 WE
----------------------- =	82,78	DM
1 089,22 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1 654,25 DM - 82,78 DM = 1 571,47 DM.

9 -
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
1 571,47 DM x 19,59 Jahre 43,44 Jahre
= 708,68 DM.
4. In den Versorgungsausgleich sind daher einzubeziehen: auf seiten des Ehemannes:
Beamtenversorgungsanwartschaft:	708,68 DM
Rentenanwartschaften:	82,80 DM
791,48 DM
auf seiten der Ehefrau: Rentenanwartschaften: Differenz:
112,60 DM 678,88 DM.
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In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also von 339,44 DM, bezogen auf das Ehezeitende, waren zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen. Nur insoweit hat die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost Erfolg.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp