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BGH · IVb ZB 76/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 76/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 588,80 DM betragen und für die Ehefrau in Höhe von 3,40 DM monatlich angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG (VEW). Das Amtsgericht, das von der Rentenanwartschaft der Ehefrau keine Kenntnis hatte, hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 294,40 DM - bezogen auf den des Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden sei. Das Oberlandesgericht, das diese Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 3,40 DM monatlich festgestellt hat, hat den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dahin geändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 292,70 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat (Abs.2 des Entscheidungssatzes). Ferner hat es die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 32,53 DM sowie den Einzahlungsbetrag auf 5 834,72 DM herabgesetzt (Abs.3 des Entscheidungssatzes) und ausgesprochen, soweit der Ehemann in der Ehe- Oktober 1978) hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische VEW-Pension erworben habe, die noch verfallen könne, bleibe der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten (Abs.4 des Entscheidungsssatzes). Er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet und der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten worden ist, sowie einen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB nicht stattfinden zu lassen und hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bestimmung zu treffen. Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung des Ausspruchs über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauAusgleichAnwartschaftEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 76/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef
itraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
gegen
 Christel Luise An der Hl
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
gesch. P(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr._
i, Dr.
geb. M
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angeste^^^, R^Pstraße
}r Vers.Nr.: flHHHBHHHPO
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 1982 im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie in den Absätzen 3, 4 und 5 des Entscheidungssatzes aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 18. April 1980 in Nr. 2 des Entscheidungssatzes aufgehoben.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.	\
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Beschwerdewert: 1 000 DM.
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3 -
Gründe:
I.
haben am 8. Februar 1963 die ber 1978 ist der Ehefrau der zugestellt worden.
geborene Ehemann (Antragsteller) geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) Ehe geschlossen. Am 15. Novem-Scheidungsantrag des Ehemannes
 Während der Ehezeit (1. Februar 1963 bis 31. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 588,80 DM betragen und für die Ehefrau in Höhe von 3,40 DM monatlich angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG (VEW).
Das Amtsgericht, das von der Rentenanwartschaft der Ehefrau keine Kenntnis hatte, hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 294,40 DM - bezogen auf den
31. Oktober 1978
auf ein bei derselben Anstalt z i errichten-
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des Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann
-	zu dem Ausgleich der als volldynamisch erachteten Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 159,82 DM
-	bezogen auf den 31. Oktober 1978 - einen Betrag von 28 665,86 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden sei. Die LVA hat Anschlußbeschwerde eingelegt und die Einbeziehung der nachträglich bekannt gewordenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) begehrt.
Das Oberlandesgericht, das diese Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 3,40 DM monatlich festgestellt hat, hat den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dahin geändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 292,70 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat (Abs.2 des Entscheidungssatzes). Ferner hat es die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 32,53 DM sowie den Einzahlungsbetrag auf 5 834,72 DM herabgesetzt (Abs. 3 des Entscheidungssatzes) und ausgesprochen, soweit der Ehemann in der Ehe-
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zeit bei der VEW eine über monatlich 65,06 DM (bezogen auf den 31. Oktober 1978) hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische VEW-Pension erworben habe, die noch verfallen könne, bleibe der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten (Abs. 4 des Entscheidungsssatzes). Für die Entrichtung des Einzahlungsbetrages hat es dem Ehemann monatliche Raten von 600 DM eingeräumt (Abs. 5 des Entscheidungssatzes).
Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet und der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten worden ist, sowie einen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB nicht stattfinden zu lassen und hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bestimmung zu treffen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung
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handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
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Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung des Ausspruchs über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung. Diese Aufhebung läßt den Ausspruch, daß der Ehefrau hinsichtlich der über monatlich 65,06 DM
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hinausgehenden Anwartschaft der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten bleibe, von vornherein entfallen, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob diesem Ausspruch nicht eine lediglich deklaratorische Bedeutung, sondern, wie von der weiteren Beschwerde verfochten, eine rechtliche Wirkung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke