In Versorgungsausgleichssachen sind für das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof nur solche Körperschaften und Verbände vom Anwaltszwang befreit, deren Beschäftigten eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist und die wegen solcher Versorgungsanrechte am Verfahren beteiligt sind. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 1 - im folgenden LÄK) auf einem für die Antragstellerin zu errichtenden Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von 140,78 DM begründet hat. Februar 1986 (BGBl 1 301) berufen, wonach neben den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (im folgenden: AVG) genannten Körperschaften und Verbände in Versorgungsausgleichssachen auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof vom Anwaltszwang befreit sind. . genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften" beschäftigt sind, auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist. Ebenso ist die Verweisung in § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. zu verstehen, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 AVG danach unterscheidet, ob den Beschäftigten eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist. § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur zugunsten eines Versorgungsträgers eingreifen, der gerade wegen der privilegierten Versorgungsanrechte am Verfahren beteiligt ist. Danach hat der Gesetzgeber den Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof vorerst nicht im Sinne eines umfassenden Behördenprivilegs lockern wollen, sondern nur für Körperschaften und Verbände "als Beteiligte am Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs.1, 2 BGB". Die Begründung geht ausdrücklich auf die Fälle ein, in denen ein Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts nicht stattfindet, das auszugleichende Anrecht sich aber gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs.3 VAHRG richtet und deswegen das sogenannte erweiterte Quasisplitting eingreift. Danach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung auf § 8 Abs. 1 AVG nur zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingreift, die wegen eines bei ihr bestehenden, dem Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB unterliegenden Versorgungsanrechts am Verfahren beteiligt ist. Nach allem ist die LÄK vom Anwaltszwang nicht befreit, weil sie nicht aufgrund des § 1587b Abs. 2 BGB als beamtenrechtlicher Dienstherr am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt ist, sondern wegen des Versorgungsanrechts eines bei ihr versicherten Arztes aufgrund des § 1 Abs.3 VAHRG.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78 Abs. 2 Satz 3 In Versorgungsausgleichssachen sind für das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof nur solche Körperschaften und Verbände vom Anwaltszwang befreit, deren Beschäftigten eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist und die wegen solcher Versorgungsanrechte am Verfahren beteiligt sind. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 75/87 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 75/87 BESCHLUSS in der Familiensache I 2 4? Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1987 wird auf Kosten der Landesärztekammer Hessen als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 1.689,36 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 1 - im folgenden LÄK) auf einem für die Antragstellerin zu errichtenden Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von 140,78 DM begründet hat. WIV 3 Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die LÄK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß im Ausgleich lediglich bei ihr bestehende Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 648,70 DM (statt von 3.931,53 DM) zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die LÄK durch einen von einem ihrer Bediensteten Unterzeichneten Schriftsatz - zugelassene -weitere Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, §§ 621e Abs. 2 und 3, 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die LÄK - Körperschaft des öffentlichen Rechtes - kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Fassung des UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl 1 301) berufen, wonach neben den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (im folgenden: AVG) genannten Körperschaften und Verbände in Versorgungsausgleichssachen auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof vom Anwaltszwang befreit sind. Zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG genannten Institutionen gehört sie eindeutig nicht. Nach § 8 Abs. 1 AVG werden u.a. Personen, die "im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 4 . . . genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften" beschäftigt sind, auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist. Die Verweisung auf diese Vorschrift in § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO knüpft wie die gleichlautende in § 1587b Abs. 2 BGB (dazu vgl. BT-Drucksache 7/4361 S. 41; Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794) nicht an die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit an, sondern es geht jeweils darum, einen Kreis von in Betracht kommenden Versorgungsträgern einzugrenzen. § 1587b Abs. 2 BGB besagt schon durch die zusätzliche Bezugnahme auf § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, daß es sich um Versorgungsträger handeln muß, deren Beschäftigte Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erwerben. Ebenso ist die Verweisung in § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. zu verstehen, weil § 8 Abs. 1 Satz 1 AVG danach unterscheidet, ob den Beschäftigten eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist. Hier steht nicht fest, ob die LÄK Beschäftigte hat, denen Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zustehen. Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil sie nicht hierwegen am Verfahren beteiligt ist, sondern wegen der Versorgungsanrechte eines bei ihr Versicherten. § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur zugunsten eines Versorgungsträgers eingreifen, der gerade wegen der privilegierten Versorgungsanrechte am Verfahren beteiligt ist. Denn nur dann kommen die Rechtskenntnisse zu dem Tragen, derentwegen die Befreiung vom Anwaltszwang gewährt wird. 5 Diese Auslegung wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 78 ZPO n.F. (BT-Drucksache 10/2888 S. 23) bestätigt. Danach hat der Gesetzgeber den Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof vorerst nicht im Sinne eines umfassenden Behördenprivilegs lockern wollen, sondern nur für Körperschaften und Verbände "als Beteiligte am Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1, 2 BGB". Die Begründung geht ausdrücklich auf die Fälle ein, in denen ein Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts nicht stattfindet, das auszugleichende Anrecht sich aber gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG richtet und deswegen das sogenannte erweiterte Quasisplitting eingreift. Sie hebt insoweit hervor, daß die Verfahrensbeteiligung aufgrund des § 1 Abs. 3 VAHRG nicht ausreicht. Auch bei den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern könne nicht allgemein unterstellt werden, daß sie wie Behörden organisiert seien und die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Behandlung der betreuten Angelegenheiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz besäßen. Erst nach Maßgabe weiterer Erfahrungen werde zu erwägen sein, ob diese Stellen vom Anwaltszwang für die weitere Beschwerde befreit werden könnten. Danach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung auf § 8 Abs. 1 AVG nur zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingreift, die wegen eines bei ihr bestehenden, dem Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB unterliegenden Versorgungsanrechts am Verfahren beteiligt ist. Daß die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG nicht ausreicht, entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 78 Rdn. 44; AK-ZPO/ Christian § 78 Rdn. 24; Bergerfurth FamRZ 1985, 545, 547 sowie in Anwaltszwang und seine Ausnahmen 2. Aufl. Rdn. 86; anders wohl Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 47. Aufl. § 78 Anm. 2 A a, s. aber Albers aaO § 621e Anm. 4 A). Nach allem ist die LÄK vom Anwaltszwang nicht befreit, weil sie nicht aufgrund des § 1587b Abs. 2 BGB als beamtenrechtlicher Dienstherr am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt ist, sondern wegen des Versorgungsanrechts eines bei ihr versicherten Arztes aufgrund des § 1 Abs. 3 VAHRG. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp