BGB § 1587 Abs.2; EheG § 37 Beantragt ein Ehegatte, der zunächst Klage auf Aufhebung der Ehe erhoben hatte, im Verlauf des Verfahrens stattdessen die Scheidung und wird die Ehe auf diesen Antrag geschieden, so bestimmt sich das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) nach der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp Sie vertritt die Auffassung, das für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungen maßgebliche Ehezeitende im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB sei nicht bereits mit dem Ende des Monats vor Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage im Jahre 1979, sondern erst mit dem Ende des Monats vor dem Übergang zu dem Scheidungsverfahren am 2. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Pensionsansprüche des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,23 DM, bezogen auf den 30. Nach § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ende der Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zu dem Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Diese Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden dahin zu verstehen, daß das Ende der Ehezeit durch die Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage bestimmt wird. l.#Wird eine Ehe nicht geschieden, sondern nach Maßgabe der §§ 28 ff EheG aufgehoben, so bestimmen sich die Folgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung, § 37 Abs. 1 EheG. Da die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 1 EheG denen der Scheidung gleichgestellt werden, sind für die inhaltliche Bestimmung der eintretenden Rechtsfolgen und für ihre Voraussetzungen die Vorschriften über die jeweiligen Scheidungsfolgen sinngemäß anzuwenden. Ist daher zwischen Ehegatten, deren Ehe aufgehoben wurde, der Versorgungsausgleich durchzuführen, so hat die entsprechende Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB zur Folge, daß als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zu dem Ende des Monats gilt, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage vorausgeht (so auch Johannsen/ Henrich aaO; Johannsen/Henrich/Hahne § 1587 BGB Rdn. 32; Rolland, 1. Das ist jedoch kein Anlaß, beim Versorgungsausgleich nach aufgehobener Ehe für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungen die Vorschrift des § 1587 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anzuwenden und stattdessen als Ende der Ehezeit einen anderen Zeitpunkt (etwa den der Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils) anzunehmen, für den die gesetzlichen Vorschriften keinerlei Anhalt bieten. Als "gemeinschaftlich erwirtschaftet" gilt nach der Vorstellung des Gesetzes nur das, was bis zur Erhebung des Scheidungsantrags erworben worden ist, so daß kein rechtfertigender Grund besteht, einen Ehegatten an den nach diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungswerten des anderen zu beteiligen. Folge der Eheaufhebung der Versorgungsausgleich durchgeführt, so gilt für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte als Ende der Ehezeit das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage vorausgeht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüsse vom 21. Da eine Eheaufhebungsklage, wie dargelegt, ebenfalls die Rechtsfolge des § 1587 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann, bietet dieses Verständnis der Vorschrift auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles den geeigneten Ansatz. Das hat der Bundesgerichtshof bereits unter Hinweis auf die rechtsähnliche Regelung in § 1384 BGB für Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt gewesen war oder längere Zeit geruht Juli 1979 - IV ZR 159/77 = FamRZ 1979, 905); ebenso für den Fall, daß der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. In einem solchen Fall fehlt es an einem einheitlichen Verfahren, und die Scheidung erfolgt nicht mehr in dem Rechtsstreit, der durch den (ersten) Scheidungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichen Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 21. Diese Möglichkeit eines Übergangs von der Eheaufhebungsklage zu dem Scheidungsantrag und umgekehrt wird durch § 611 Abs. 1 ZPO bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ohne Einschränkung eröffnet (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 611 Rdn. 7, 8; Zöller/Philippi aaO § 611 Rdn. 3). Demzufolge kann der klagende Ehegatte innerhalb des einmal anhängig gemachten Verfahrens - etwa - die Rangfolge verbundener Verfahren auf Scheidung und auf Aufhebung der Ehe Umtauschen (Zöller/Philippi aaO § 611 Rdn. 3) oder auch von dem einen zu dem anderen Begehren übergehen, wie es hier geschehen ist. Da sich dieser Übergang mithin im Rahmen des einheitlichen, ununterbrochen rechtshängig gebliebenen Verfahrens vollzogen hat, bestimmt sich das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit der (Eheaufhebungs-)Klage, die den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Denn der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt während der Trennung der Eheleute, der nach der Vorstellung des Gesetzes an das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ende der Ehezeit anschließen solle, setze nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit der Rechtshängigkeit des EhescheidunqsVerfahrens ein. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch in Fällen der vorliegenden Art erst ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages besteht oder ob aus § 37 Abs. 1 EheG entnommen werden kann, daß er bereits mit der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage einsetzt. Denn auch wenn die Ehefrau während der Anhängigkeit des Eheaufhebungsverfahrens keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gegen den Ehemann hätte, zwingt dies nicht zu einer anderen Auslegung des § 1587 Abs. 2 BGB. 553) allgemein ausgeführt hat, läßt sich aus dem Umstand, daß bei bestimmten Fallgestaltungen eine Anwendung des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt, nicht die Rechtfertigung ableiten, den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift anzunehmen. § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits besteht - in dem generellen Anwendungsbereich des § 1587 Abs. 2 BGB - keine derartige Verknüpfung, daß bei einem Wegfall des Anspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Bindung der Ehezeit an den Beginn der Rechtshängigkeit entfiele (aaO S. Selbst wenn die Ehefrau seit Erhebung der Eheaufhebungsklage im Juli 1979 bis zu dem 2.
Nachschlagewerk: ja 6 BGHZ: nein BGB § 1587 Abs. 2; EheG § 37 Beantragt ein Ehegatte, der zunächst Klage auf Aufhebung der Ehe erhoben hatte, im Verlauf des Verfahrens stattdessen die Scheidung und wird die Ehe auf diesen Antrag geschieden, so bestimmt sich das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) nach der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage. BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 73/86 - OLG Frankfurt AG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF 73/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 & Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp a am 12. Oktober 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1986 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 2. April 1971 die Ehe. Seit Juli 1979 lebten sie räumlich getrennt. Im Juni 1979 reichte der Ehemann eine Eheaufhebungsklage ein, die der Ehefrau am 19. Juli 1979 zugestellt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 7. Mai 1981 ab. Im Berufungsverfahren ging der Ehemann im Termin vom 2. Februar 1982 - mit ausdrücklicher Zustimmung der WIV 3 Ehefrau - von der Aufhebungsklage zu dem Scheidungsantrag über. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. März 1982 wurde die Ehe der Parteien sodann antragsgemäß geschieden. * Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie vertritt die Auffassung, das für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungen maßgebliche Ehezeitende im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB sei nicht bereits mit dem Ende des Monats vor Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage im Jahre 1979, sondern erst mit dem Ende des Monats vor dem Übergang zu dem Scheidungsverfahren am 2. Februar 1982, also mit dem 31. Januar 1982, anzunehmen. Der Ehemann tritt dieser Ansicht entgegen. Er hält den 30. Juni 1979 für den maßgeblichen Zeitpunkt des Eheendes. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat das Ende der Ehezeit auf die Erhebung der Eheaufhebungsklage im Juli 1979 bezogen. Es hat demgemäß bei den Versorgungsträgern Auskünfte darüber eingeholt, welche Versorgungsanwartschaften die Parteien vom 1. April 1971 bis zu dem 30. Juni 1979 erworben haben. Nach diesen Auskünften hat die Ehefrau, bezogen auf den 30. Juni 1979, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 0,80 DM erlangt; dem Ehemann stehen ehezeitanteilige Anwartschaften auf beamtenrechtliches Ruhegehalt in Höhe von monatlich 355,26 DM gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) zu. 4 £ Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Pensionsansprüche des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,23 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, begründet hat. Die Ehefrau hat gegen diese Entscheidung Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht weitere Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Begehren weiter, 4en Versorgungsausgleich nach einer Ehezeit vom 1. April 1971 bis zu dem 31. Januar 1982 durchzuführen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ende der Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zu dem Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Diese Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden dahin zu verstehen, daß das Ende der Ehezeit durch die Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage bestimmt wird. l.#Wird eine Ehe nicht geschieden, sondern nach Maßgabe der §§ 28 ff EheG aufgehoben, so bestimmen sich die Folgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung, § 37 Abs. 1 EheG. Das umfaßt auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa Johannsen/Henrich, 5 Eherecht § 37 EheG Rdn. 3; MünchKomm/Müller-Gindullis, § 37 EheG Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 47. Aufl. § 37 EheG Anm. 2e). Da die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 1 EheG denen der Scheidung gleichgestellt werden, sind für die inhaltliche Bestimmung der eintretenden Rechtsfolgen und für ihre Voraussetzungen die Vorschriften über die jeweiligen Scheidungsfolgen sinngemäß anzuwenden. Wie das Oberlandesricht Hamm in FamRZ 1981, 61 zutreffend ausgeführt hat, sind also die Bestimmungen über die Folgen der Scheidung für die Eheaufhebung mit der Maßgabe heranzuziehen, daß jeweils anstelle des Begriffs "Scheidung" der Begriff "Aufhebung" zu setzen ist. Ist daher zwischen Ehegatten, deren Ehe aufgehoben wurde, der Versorgungsausgleich durchzuführen, so hat die entsprechende Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB zur Folge, daß als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Eheschließungsmonats bis zu dem Ende des Monats gilt, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage vorausgeht (so auch Johannsen/ Henrich aaO; Johannsen/Henrich/Hahne § 1587 BGB Rdn. 32; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Anm. 15c; Soergel/ von Hornhardt BGB § 1587 Rdn. 21 - jeweils unter Hinweis auf OLG Hamm FamRZ 1981, 61; anderer Ansicht ohne Begründung; Palandt/Diederichsen aaO § 1587 Anm. 3). Anders als im Scheidungsverfahren sind zwar im Eheaufhebungsprozeß die Vorschriften über den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund nicht anzuwenden (Senatsbeschluß vom 31. März 1982 - IVb ZB 743/81 = FamRZ 1982, 586); eine 6 6 gleichzeitige (Verhandlung und) Entscheidung über die Eheaufhebung und den Versorgungsausgleich (§ 623 Abs. 1 Satz 1 BGB) kommt deshalb nicht in Betracht. Das ist jedoch kein Anlaß, beim Versorgungsausgleich nach aufgehobener Ehe für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungen die Vorschrift des § 1587 Abs. 2 BGB nicht entsprechend anzuwenden und stattdessen als Ende der Ehezeit einen anderen Zeitpunkt (etwa den der Rechtskraft des Eheaufhebungsurteils) anzunehmen, für den die gesetzlichen Vorschriften keinerlei Anhalt bieten. Wenn auch die in § 1587 Abs. 2 BGB getroffene Regelung notwendige Voraussetzung dafür ist, daß im Scheidungsverfahren im Verbund entschieden werden kann, so erschöpft sich darin doch nicht der Sinn und die Bedeutung der Vorschrift. Sie erhält ihre inhaltliche Rechtfertigung vielmehr aus dem Grundgedanken des Instituts des Versorgungsausgleichs, nach dem die gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe "gemeinschaftlich erwirtschafteten" Vermögenswerten gewährleistet werden soll (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 = FamRZ 1980, 552 bis 554; Senatsurteil vom 28. März 1984 - Ivb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662, 664). Als "gemeinschaftlich erwirtschaftet" gilt nach der Vorstellung des Gesetzes nur das, was bis zur Erhebung des Scheidungsantrags erworben worden ist, so daß kein rechtfertigender Grund besteht, einen Ehegatten an den nach diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungswerten des anderen zu beteiligen. Diese Überlegung trifft für die Eheaufhebungsklage in gleicher Weise zu wie für den Scheidungsantrag. Wird daher eine Ehe nach Maßgabe der §§ 28 ff EheG aufgehoben und als 7 Folge der Eheaufhebung der Versorgungsausgleich durchgeführt, so gilt für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte als Ende der Ehezeit das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage vorausgeht. 2. Für den hier gegebenen Fall, daß der Eheaufhebungskläger im anhängigen Verfahren zu einem Scheidungsantrag übergeht, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 1981 -IVb ZB 650/80 = FamRZ 1982, 153; vom 13. Oktober 1982 -IVb ZB 601/81 = FamRZ 1983, 38, 39; vom 18. Dezember 1985 -IVb ZB 74/82 = FamRZ 1986, 335). Da eine Eheaufhebungsklage, wie dargelegt, ebenfalls die Rechtsfolge des § 1587 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann, bietet dieses Verständnis der Vorschrift auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles den geeigneten Ansatz. Maßgeblich ist danach die Rechtshängigkeit eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens, an dessen Ende die Scheidung der Ehe steht. Die Zustellung des Antrags, durch den dieses Verfahren eingeleitet wurde, löst die Rechtsfolge des § 1587 Abs. 2 BGB aus. Das hat der Bundesgerichtshof bereits unter Hinweis auf die rechtsähnliche Regelung in § 1384 BGB für Fälle entschieden, in denen das Scheidungsverfahren ausgesetzt gewesen war oder längere Zeit geruht 8 hatte (Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 = FamRZ 1979, 905); ebenso für den Fall, daß der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, die Ehe aber - in demselben anhängigen Verfahren - auf einen Antrag des Gegners geschieden wird (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80). Anders ist die Rechtslage allerdings zu beurteilen, wenn die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden war, / bevor der gegnerische Antrag zugestellt und damit seinerseits rechtshängig wurde. In einem solchen Fall fehlt es an einem einheitlichen Verfahren, und die Scheidung erfolgt nicht mehr in dem Rechtsstreit, der durch den (ersten) Scheidungsantrag ausgelöst wurde, selbst wenn die gerichtliche Auseinandersetzung in engem zeitlichen Zusammenhang praktisch ununterbrochen fortgesetzt worden ist (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 aaO, Seite 154; Urteil vom 11. Juli 1979 aaO; vgl. auch BGHZ 46, 215 ff). Das ist zwar Ausdruck einer generalisierenden und formalen Betrachtungsweise. Von einer solchen geht das Gesetz aber in § 1587 Abs. 2 BGB ebenso wie in § 1384 BGB aus (Urteil vom 11. Juli 1979 aaO). Sie gebietet es, zwei unabhängig voneinander geführte Scheidungsverfahren auseinanderzuhalten und bei der Bestimmung des Endes der Ehezeit allein auf den Antrag abzustellen, der das Verfahren ausgelöst hat, das zur Scheidung geführt hat. b) In dem hier zugrundeliegenden Eheverfahren ist der Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der ursprünglich erhobenen und noch mit der Berufungsbegründung verfolgten Eheaufhebungsklage zu einem 9 Scheidungsantrag übergegangen. Ob damit eine Klageänderung verbunden war - die gemäß § 611 Abs. 1 ZPO ohne die Beschränkungen der §§ 263, 264 ZPO zulässig wäre (vgl. Stein/ Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 611 Rdn. 7, 8; Zöller/ Philippi ZPO 15. Aufl. § 611 Rdn. 2, 3) - braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst im Falle einer Klageänderung wäre jedenfalls keine das Verfahren beendende Rücknahme der Eheaufhebungsklage, verbunden mit der Erhebung eines neuen Verfahrensantrags, anzunehmen (Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 263 Anm. 3; Zöller/Stephan aaO § 263 Rdn. 16). Der Ehemann hat vielmehr nur das verfolgte Klageziel im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgewechselt. Diese Möglichkeit eines Übergangs von der Eheaufhebungsklage zu dem Scheidungsantrag und umgekehrt wird durch § 611 Abs. 1 ZPO bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ohne Einschränkung eröffnet (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 611 Rdn. 7, 8; Zöller/Philippi aaO § 611 Rdn. 3). Durch die Zustellung eines Antrags, der auf Auflösung der Ehe in der Form der Scheidung oder der Aufhebung gerichtet ist, wird nämlich der Bestand der Ehe in seinem ganzen Umfang angegriffen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 -IVb ZR 335/81 = FamRZ 1983, 366, 367; Zöller/Philippi aaO § 610 Rdn. 10). Demzufolge kann der klagende Ehegatte innerhalb des einmal anhängig gemachten Verfahrens - etwa - die Rangfolge verbundener Verfahren auf Scheidung und auf Aufhebung der Ehe Umtauschen (Zöller/Philippi aaO § 611 Rdn. 3) oder auch von dem einen zu dem anderen Begehren übergehen, wie es hier geschehen ist. Da sich dieser Übergang mithin im Rahmen des einheitlichen, ununterbrochen rechtshängig gebliebenen Verfahrens vollzogen hat, bestimmt sich das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ende der Ehezeit im 10 Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB nach der Rechtshängigkeit der (Eheaufhebungs-)Klage, die den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. c) Die weitere Beschwerde macht geltend, diese Auffassung könne dazu führen, daß bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau eine Versorgungslücke auftrete. Denn der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt während der Trennung der Eheleute, der nach der Vorstellung des Gesetzes an das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ende der Ehezeit anschließen solle, setze nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit der Rechtshängigkeit des EhescheidunqsVerfahrens ein. Auch dieses Bedenken rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch in Fällen der vorliegenden Art erst ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages besteht oder ob aus § 37 Abs. 1 EheG entnommen werden kann, daß er bereits mit der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage einsetzt. Denn auch wenn die Ehefrau während der Anhängigkeit des Eheaufhebungsverfahrens keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gegen den Ehemann hätte, zwingt dies nicht zu einer anderen Auslegung des § 1587 Abs. 2 BGB. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 27. Februar 1980 (aaO S. 553) allgemein ausgeführt hat, läßt sich aus dem Umstand, daß bei bestimmten Fallgestaltungen eine Anwendung des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt, nicht die Rechtfertigung ableiten, den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift anzunehmen. Zwischen der Festlegung des Eheendes durch den Eintritt der Rechtshängigkeit einerseits und dem Anspruch nach 11 § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits besteht - in dem generellen Anwendungsbereich des § 1587 Abs. 2 BGB - keine derartige Verknüpfung, daß bei einem Wegfall des Anspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Bindung der Ehezeit an den Beginn der Rechtshängigkeit entfiele (aaO S. 554). Das gilt nicht nur, wenn ein an sich bestehender Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB, etwa wegen Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten, nicht durchgesetzt werden kann, sondern generell auch in Fällen, in denen aus Rechtsgründen ein Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht besteht (BGH aaO S. 553). Selbst wenn die Ehefrau seit Erhebung der Eheaufhebungsklage im Juli 1979 bis zu dem 2. Februar 1982 keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte, bietet dieser Umstand hiernach keinen Grund, den Zeitpunkt des Eheendes nach § 1587 Abs. 2 BGB abweichend von dem klaren Wortlaut und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift von der Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags am 19. Juli 1979 auf die Rechtshängigkeit des später gestellten Antrags auf Scheidung der Ehe am 2. Februar 1982 zu verlagern . 12 6 Die Vorinstanzen haben dem Versorgungsausgleich nach alledem zu Recht eine Ehezeit vom 1. April 1971 bis zu dem 30. Juni 1979 zugrunde gelegt. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp