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BGH · IVb ZB 73/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 73/85

in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter I.ohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Auch wenn das der Fall wäre, müßte es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleiben, weil der Ausgleich nur in schuldrechtlicher Form erfolgen könnte (§§ 1, 2 VAHRG), über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aber im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden ist, auch nicht in der Weise, daß er ausdrücklich Vorbehalten wird.

Zitierte Normen: § 1 VAHRG
schuldrechtlicherZBVAHRGVersorgungsausgleichAussicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 73/85	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter I.ohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 25. September 1985
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe :
Ob die private Invaliditätszusatzversicherung des Antragstellers in den Versorgungsausgleich fällt, kann offen bleiben. Auch wenn das der Fall wäre, müßte es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleiben, weil der Ausgleich nur in schuldrechtlicher Form erfolgen könnte (§§ 1, 2 VAHRG), über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aber im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu entscheiden ist, auch nicht in der Weise, daß er ausdrücklich Vorbehalten wird. Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unabhängig von § 2 VAHRG bei Eintritt eines Ver- | Sicherungsfalles durchzuführen ist, ist darüber erst dann und auf einen entsprechenden Antrag zu befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - nicht veröffentlicht ) .
Lohmann
 Blumenrohr