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BGH · IVb ZB 71/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 71/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0 7
IVb ZB 71/85	BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. Juni 1983 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.500 DM.
Gründe :
Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; 1981,445; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83).
Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist der Rechtsbehelf des Vaters
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nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.).
Seidl
 Zysk
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