Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 0 7 IVb ZB 71/85 BESCHLUSS in der Familiensache 3> Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Juni 1983 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.500 DM. Gründe : Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; 1981,445; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist der Rechtsbehelf des Vaters -l^- nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Seidl Zysk r