Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Von dem Rentenversicherungskonto Nr. 51 221233 M 011 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. SHHHHHHP9 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Anqostell.to Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,95 DM - bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 2. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 502,30 DM; die Höhe der Anwartschaft der Ehefrau hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 2. Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 724,50 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 310,89 DM erlangt. Zu den Anwartschaften auf die statische Versicherungsrente hat die VBL in einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 7. Januar 1983) und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 502,30 DM und 80,40 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau Übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 34,61 DM (Hälfte der auf 69,22 DM dynamisierten Anwartschaft auf die .Versicherungsrente) - bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken den Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung begehrt hat. 1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts über die Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu Unrecht abgeändert. Infolgedessen war die Entscheidung über das Rentensplitting nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht. Abgesehen hiervon war das Oberlandesgericht jedenfalls nicht berechtigt, die Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil abzuändern. Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes ist daher das Urteil des Amtsgerichts in Nr. 3 des Urteilsausspruchs (zu dem Rentensplitting) antragsgemäß wieder herzustellen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB erhebt, führen entgegen seiner Auffassung nicht dazu, seine Anwartschaften aus dem Zusatzvorsorgungsverhältnis bei der VBL bei der Durchführung dos öffont 1ich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unberücksichtigt zu lassen. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann allerdings nicht mehr. Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen. - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, dio vor Eintritt dos Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zutreffend nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 34,61 DM, sind demnach auf die weitere Beschwerde des Ehemannes Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF I Vl> ZB 7 1/82 BESCHLUSS in der Familiensache Prof. Dr. Richard Straße 0, dHHI Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Vorfahrenshevol1 machtigto: Rechtsanwälte Dres und gegen Konstanze Auf der H geb. Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversj^cherungsanstalt für Angestellte, RBBPstraße Vecs.Nr. : und ^ f Versorgungsanstal t dos Bund or, raßo V, «HB, Vorr, .Nr und Länder ö 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1982 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Von dem Rentenversicherungskonto Nr. 51 221233 M 011 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Rentenversicherungskonto Nr. SHHHHHHP9 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Anqostell.to Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,95 DM - bezogen auf den 31. März 1980 - übertragen. 3 - Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 2. Juni 1981 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - in Nr. 4 des Urteilsausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: SBHHHHHHPHHP2) für die Antragsteller^ auf ihrem Versicherungskonto Nr. bei der Bundesversiche- rungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,61 DM - bezogen auf den 31. März 1980 - begründet werden. Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antrags-geqners zurückgewiesen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Beschwerdewert: 1 000 DM. 4 - Gründe: I. Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1933 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. März 1968 die Ehe geschlossen. Am 2. April 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. März 1968 bis 31. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 502,30 DM; die Höhe der Anwartschaft der Ehefrau hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 2. März 1981 mit monatlich 80,40 DM angegeben. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 724,50 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 310,89 DM erlangt. Zu den Anwartschaften auf die statische Versicherungsrente hat die VBL in einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 7. April 1981 mitgeteilt: Die Anwart- schäften auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente und auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes betrügen gleichermaßen monatlich 310,89 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Fain i 1 i engor i ch t - hat durch Verbundur to i 1 dir» Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 12. Januar 1983) und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 502,30 DM und 80,40 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau Übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 34,61 DM (Hälfte der auf 69,22 DM dynamisierten Anwartschaft auf die .Versicherungsrente) - bezogen auf den 31. März 1980 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 6 472,11 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken den Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zugleich hat es von Amts wegen die Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting dahin abgeändert, daß die von dem Konto des 3 6 - Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau zu übertragenden Rentenanwartschaften von monatlich 210,95 DM auf monatlich 213,75 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - erhöht wurden. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht dadurch gelangt, daß es die - nach der Auskunft der BfA unter Zugrundelegung verfassungswidriger Tabellenwerte ermittelten - ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (von 80,40 DM) anderweitig - unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte - auf monatlich 74,80 DM errechnet und sodann den Wertunterschied zwischen diesen Anwartschaften und denjenigen des Ehemannes in Höhe von monatlich 502,30 DM ausgeglichen hat. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er - wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Zusatzversorgungsanwartschaften begehrt und im übrigen hinsichtlich des Rentensplitt ings die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. 7 II. Die weitere Beschwerde ist zu einem geringen Teil begründet, soweit die Entscheidung über das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB betroffen ist. Im übrigen führt das Rechtsmittel lediglich wegen der Form des durchzuführenden Wertausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. 1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts über die Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu Unrecht abgeändert. Der Ehemann hatte diesen Teil des amtsgerichtlichen Urteils mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Infolgedessen war die Entscheidung über das Rentensplitting nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht. Abgesehen hiervon war das Oberlandesgericht jedenfalls nicht berechtigt, die Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil abzuändern. Dem stand das im Rechtsmittel verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (BGHZ 85, 180). 8 - Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes ist daher das Urteil des Amtsgerichts in Nr. 3 des Urteilsausspruchs (zu dem Rentensplitting) antragsgemäß wieder herzustellen. 2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Ehemann gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB erhebt, führen entgegen seiner Auffassung nicht dazu, seine Anwartschaften aus dem Zusatzvorsorgungsverhältnis bei der VBL bei der Durchführung dos öffont 1ich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unberücksichtigt zu lassen. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann allerdings nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach S 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtkräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191? BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Senats- 9 beschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 584/80; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; Zum Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des $ 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen. Für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften gilt weiterhin die Vorschrift des $ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwart- 10 schäften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgunqsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84f 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, dio vor Eintritt dos Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Wenn der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt, ist sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g BGB die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsrente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zutreffend nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Dabei hat es den Wert der auszugleichenden Anwartschaft mit monatlich 310,89 DM festgestell.t und diesen unter Bezugnahme - 11- auf die Entscheidung des Familiengerichts rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von 69,22 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 34,61 DM, sind demnach auf die weitere Beschwerde des Ehemannes Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Por tmann Blumenrohr Krohn Macke