* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Tvh zb 70/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Tvh zb 70/8

Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Bortmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Der Beklagte ist vom Amtsgericht - Familiengericht - Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung begründet worden ist (§§ 519 b Abs.1, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch ist die Berufungsbegründungsfrist von der Bürovorsteherin statt auf den 7. März 1983 beginnenden Tagung die Berufungsbegründung diktiert und verfügt, daß sie seinem anwaltlichen Vertreter zur Unterschrift vorzulegen sei. Hiernach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist außer auf Fehlern des Büropersonals, welche dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, auch auf dem Verschulden

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltFristMärzBerufungsbegründungZPOVersäumungVersR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Tvh zb 70/8?	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ralf
SMMstraße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen'
Angelika
9
An der
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Bortmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.200 DM.
Gründe :
I.	Der Beklagte ist vom Amtsgericht - Familiengericht -
zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er am 7. Februar 1983 Berufung eingelegt.
Die Begründung des Rechtsmittels ist erst am 8. März 1983 - Dienstag - eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde.
II.	Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung begründet worden ist (§§ 519 b Abs. 1, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.	Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen.
Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch ist die Berufungsbegründungsfrist von der Bürovorsteherin statt auf den 7. März 1983 fälschlich auf den 8. März 1983 berechnet und entsprechend im Fristenkalender eingetragen worden. Die Sache ist sodann am 1. März 1983 - zu diesem Tag war eine Vorfrist notiert - dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden. Dieser hat vor der Abreise zu einer am 7. März 1983 beginnenden Tagung die Berufungsbegründung diktiert und verfügt, daß sie seinem anwaltlichen Vertreter zur Unterschrift vorzulegen sei. Dem wurde zu dem Ablauf der notierten Frist, d.h. am 8. März 1983, entsprochen.
Hiernach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist außer auf Fehlern des Büropersonals, welche dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, auch auf dem Verschulden
r
 
Sf
 seines Prozeßbevollmächtigten. Er war aus Anlaß der Fertigung der Berufungsbegründung zur Überprüfung des Fristablaufs verpflichtet. Zwar darf der Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen. Er bleibt jedoch zur eigenverantwortlichen Nachprüfung der Frist verpflichtet, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - geht. Denn dann ist die Prüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 15. Januar 1981
-	VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460; vom 10. Juli 1980
-	VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976 f.; vom 12. Juli 1979
-	VII ZB 5/79 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 41; vom 8. November 1978
-	IV ZB 66/77 - VersR 1979, 228, 229; vom 7. Dezember 1977