Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Az.: 31) werden für die Antragsteller in auf deren Konto Nr Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Schleswig- Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann zu dem Ausgleich der auf 146,45 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 73,23 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, einen Betrag von 13 134,85 DM zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 1) einzuzahlen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere geltend gemacht hat, daß seine Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe nicht nach § 1587 b Abs.3 BGB, der als verfassungswidrig zu erachten sei, sondern durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Beschwerdebegehren weiterverfolgt. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend de zu dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 277,60 DM um (481 - 180 = 301 Monate? Hiernach ist die Beurteilung, daß der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 73,23 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden. a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). b) Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,23 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 70/82 in der Familiensache Erwin Straße, Fl Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. T( Straße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Allee IHM, !£■■, Vers.Nr.: T 508 - 2. Schleswig-Holsteinische Landwirtsch itraße^P, KflBr Vers.Nr.: :liche Alterskasse. i.31 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Oktober 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. März 1982 teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Meldorf vom 17. September 1980 in Ziffer I des Entscheidungssatzes geändert: Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Az.: 31) werden für die Antragsteller in auf deren Konto Nr T 508 bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig- Holstein Rentenanwartschaften in Höhe von 3 - monatlich 73,23 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, begründet. Im übrigen werden die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die am geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am tfHMHHHHHP geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9. Dezember 1965 die Ehe geschlossen. Am 13. Februar 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Dezember 1965 bis 31. Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Schleswig- 4 Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt. Die Ehefrau hat während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften erworben. Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann zu dem Ausgleich der auf 146,45 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 73,23 DM, bezogen auf den 31. Januar 1979, einen Betrag von 13 134,85 DM zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 1) einzuzahlen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere geltend gemacht hat, daß seine Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe nicht nach § 1587 b Abs. 3 BGB, der als verfassungswidrig zu erachten sei, sondern durch Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen sei. Hilfsweise hat er die Unverfallbarkeit der Anwartschaft in Frage gestellt und Ruhensantrag nach S 1587 d BGB gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es das Ruhen der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis £T 5 - 31. Dezember 1984 angeordnet hat. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Beschwerdebegehren weiterverfolgt. II. Die weitere Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Form des durchzuführenden Wertausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung. 1. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach 6 § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entspreche § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, in vollem Umfang gerecht. Nach di Feststellungen hat der Ehemann seit 1. Januar 1967 Beiträge zui LAK entrichtet, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Januar 1967 bis 31. Januar 2007 =) 481 Monate beträgt, wovon 145 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend de zu dem Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 277,60 DM um (481 - 180 = 301 Monate? 25 Jahre zu je 3 % =) 75 %, das sind 208,20 DM, auf monatlich 485,80 DM erhöht und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil entsprechend dem Verhältnis 145 : 481 auf monatlich 146,45 DM berechnet. 7 - Den so ermittelten Betrag haben die Vorinstanzen zutreffend als voll dynamisch beurteilt und ihn deshalb ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen. Hiernach ist die Beurteilung, daß der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 73,23 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Indessen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht nicht bestehen bleiben. a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das 8 Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkei wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Damit greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit S 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. b) Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen 9 - Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,23 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf S§ 93 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke