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BGH · IVb ZB 69/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 69/85

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Unterhaltsrente in unterschiedlicher Höhe, unter anderem nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 81 DM monatlich, verur- In dem Gesuch wird ausgeführt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe werde beantragt, den Beklagten ab Volljährigkeit des Klägers in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 412 DM zu verurteilen. April 1985 hat das Oberlandesgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, soweit er für die Zeit ab Volljährigkeit monatlich 350 DM begehre, und am Schluß der Begründung den Hinweis angefügt, daß nach Auffassung des Gerichts der Schriftsatz vom 19. April 1985, eingegangen am folgenden Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mai 1985, daß trotz der Ankündigung in der Berufungsschrift kein weiterer Schriftsatz zu den Akten gelangt sei, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juni 1985, mitgeteilt, da das Prozeßkostenhilfegesuch bereits den Voraussetzungen einer Berufungsbegründung entsprochen und alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthalten habe, sei sie der Meinung gewesen, daß dieses Prozeßkostenhilfegesuch als Berufungsbegründung aus-reiche, und habe bei der Einlegung der Berufung nicht nochmals eine Fotokopie des Gesuchs als Berufungsbegründung übersandt. Dieser Mitteilung der Berufungsanwältin des Klägers war eine von ihr Unterzeichnete Stellungnahme beigefügt, in der zur Begründung der Berufung auf das Prozeßkostenhilfegesuch Bezug genommen und ergänzend vorgetragen wird, daß der Kläger nach der Berufungseinlegung eine Lehrstelle gefunden habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründung, die nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen ist, auch dadurch erfolgen kann, daß auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht werden, und daher auch die Bezugnahme auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausreichen kann. Ebenso hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß eine solche Bezugnahme nicht notwendig ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben kann. Daß das Prozeßkostenhilf egesuch des Klägers den Anforderungen entsprach, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind und, wie die Beschwerde hervorhebt, in einem weiteren Schriftsatz nicht mehr zur Begründung des Rechtsmittels hätte vorgetragen werden können, rechtfertigt es nicht, das Rechtsmittel im Hinblick auf jenes Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers als rechtzeitig begründet anzusehen. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84) gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es für die Annahme einer Berufungsbegründung ausreicht, wenn der Inhalt der Berufungsschrift bei Berücksichtigung der gesamten Lage des Rechtsstreits eine stillschweigende Bezugnahme auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch erkennen läßt, bedeutet nicht, daß ein vor Einlegung der Berufung angebrachtes Prozeßkostenhilfegesuch, das an sich als Berufungsbegründung verwendbar gewesen wäre, die spätere Rechtsmittelbegründung ersetzt oder unnötig macht (vgl. April 1985 im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs ausdrücklich auf den Prozeßkostenhilfeantrag verwiesen wird, um das frühere wirtschaftliche Unvermögen des Klägers und damit seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung darzutun, sogar den Schluß, daß die Berufungsanwältin bei der Abfassung des Schrift-tsatzes den Prozeßkostenhilfeantrag vor Augen gehabt, jedoch nur Veranlassung zu der dargelegten partiellen Bezugnahme im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs gesehen hat. Der Möglichkeit, in der Berufungsschrift auch eine weitergehende Bezugnahme auf den Prozeßkostenhilfeantrag zu erblicken, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, außerdem der im Anschluß an den Berufungsantrag enthaltene ausdrückliche Hinweis entgegen, daß "die Berufungsbegründung" folge.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 48 EheG § 519 ZPO
BerufungsschriftBerufungProzeßkostenhilfegesuchBerufungsgerichtBerufungsbegründungBegründungKlägerSchriftsatzBezugnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 69/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Thomas K
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»ring Mr
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanw^^in
 straßeMM, K«
gegen
 Horst Frank K
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
KöMBstraße Mr K
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/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Januar 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.316,16 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Unterhaltsrente in unterschiedlicher Höhe, unter anderem nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 81 DM monatlich, verur-
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teilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz seiner beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin vom 19. März 1985 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil beantragt. In dem Gesuch wird ausgeführt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe werde beantragt, den Beklagten ab Volljährigkeit des Klägers in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 412 DM zu verurteilen. Sodann werden Angriffe gegen das Urteil ausführlich begründet. Mit Beschluß vom 2. April 1985 hat das Oberlandesgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, soweit er für die Zeit ab Volljährigkeit monatlich 350 DM begehre, und am Schluß der Begründung den Hinweis angefügt, daß nach Auffassung des Gerichts der Schriftsatz vom 19. März 1985 nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darstelle, Berufung also noch nicht eingelegt sei. Mit Schriftsatz seiner Berufungsanwältin vom 10. April 1985, eingegangen am folgenden Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Schriftsatz enthält einen Sachantrag, der der eingeschränkten Prozeßkostenhilfebewilligung Rechnung trägt, sowie den Hinweis, daß "die Berufungsbegründung folgt". Nach einem Hinweis des Berichterstatters des Oberlandesgerichts vom
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23. Mai 1985, daß trotz der Ankündigung in der Berufungsschrift kein weiterer Schriftsatz zu den Akten gelangt sei, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Juni,

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eingegangen am 11. Juni 1985, mitgeteilt, da das Prozeßkostenhilfegesuch bereits den Voraussetzungen einer Berufungsbegründung entsprochen und alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthalten habe, sei sie der Meinung gewesen, daß dieses Prozeßkostenhilfegesuch als Berufungsbegründung aus-reiche, und habe bei der Einlegung der Berufung nicht nochmals eine Fotokopie des Gesuchs als Berufungsbegründung übersandt.
Sie habe jedoch nach Erhalt des Wiedereinsetzungsbeschlusses noch eine Ergänzung der Berufungsbegründung nachreichen und deshalb in der Berufungsschrift ausführen wollen: "Eine Ergänzung der Berufungsbegründung folgt". Beim Abdiktat sei diese Formulierung jedoch versehentlich unterblieben. Auch zu der beabsichtigten Ergänzung sei es nicht gekommen, weil über die beantragte Wiedereinsetzung noch nicht entschieden sei. Dieser Mitteilung der Berufungsanwältin des Klägers war eine von ihr Unterzeichnete Stellungnahme beigefügt, in der zur Begründung der Berufung auf das Prozeßkostenhilfegesuch Bezug genommen und ergänzend vorgetragen wird, daß der Kläger nach der Berufungseinlegung eine Lehrstelle gefunden habe. Es folgen Ausführungen über die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der bezogenen Lehrlingsvergütung, aufgrund deren mit der Berufung monatlich 190,68 DM ab Volljährigkeit des Klägers verlangt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet

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worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründung, die nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen ist, auch dadurch erfolgen kann, daß auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsbegründung gerecht werden, und daher auch die Bezugnahme auf ein bereits bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch ausreichen kann. Ebenso hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß eine solche Bezugnahme nicht notwendig ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen und dem Zusammenhang ergeben kann. Allerdings hat es dahingestellt sein lassen, ob im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1952 (IV ZR 64/52 - LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 14) und 22. Oktober 1952 (III ZB 15/52 - LM § 519 ZPO Nr. 11) im Falle einer Berufungseinlegung nach vorausgegangenem, näher begründe-
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tem Prozeßkostenhilfegesuch sogar eine stillschweigende Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilfegesuch angenomen werden könne. Jedenfalls sei das aber nicht möglich, wenn die Berufungsschrift, wie hier, die ausdrückliche Erklärung enthalte, daß die Berufungsbegründung folge.
Dieser Beurteilung stimmt der Senat zu. Daß das Prozeßkostenhilf egesuch des Klägers den Anforderungen entsprach, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind und, wie die Beschwerde hervorhebt, in einem weiteren Schriftsatz nicht mehr zur Begründung des Rechtsmittels hätte vorgetragen werden können, rechtfertigt es nicht, das Rechtsmittel im Hinblick auf jenes Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers als rechtzeitig begründet anzusehen. Die auch vom Senat (Beschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 138, 139/84) gebilligte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es für die Annahme einer Berufungsbegründung ausreicht, wenn der Inhalt der Berufungsschrift bei Berücksichtigung der gesamten Lage des Rechtsstreits eine stillschweigende Bezugnahme auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch erkennen läßt, bedeutet nicht, daß ein vor Einlegung der Berufung angebrachtes Prozeßkostenhilfegesuch, das an sich als Berufungsbegründung verwendbar gewesen wäre, die spätere Rechtsmittelbegründung ersetzt oder unnötig macht (vgl. den genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1952 aaO sowie den Beschluß vom 2. April 1952 - II ZB 7/52 - LM § 519 ZPO Nr. 5; vgl. ferner Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 519
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Rdn. 39; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 30).
Für eine irgendwie geartete Bezugnahme auf das frühere Prozeß-kostenhilfegesuch zur Rechtfertigung der Berufung bietet der Inhalt der Berufungsschrift des Klägers jedoch keinen Anhalt.
Im Gegenteil rechtfertigt der Umstand, daß im Schriftsatz vom 10. April 1985 im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs ausdrücklich auf den Prozeßkostenhilfeantrag verwiesen wird, um das frühere wirtschaftliche Unvermögen des Klägers und damit seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung darzutun, sogar den Schluß, daß die Berufungsanwältin bei der Abfassung des Schrift-tsatzes den Prozeßkostenhilfeantrag vor Augen gehabt, jedoch nur Veranlassung zu der dargelegten partiellen Bezugnahme im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs gesehen hat. Der Möglichkeit, in der Berufungsschrift auch eine weitergehende Bezugnahme auf den Prozeßkostenhilfeantrag zu erblicken, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, außerdem der im Anschluß an den Berufungsantrag enthaltene ausdrückliche Hinweis entgegen, daß "die Berufungsbegründung" folge. Daß dieser Hinweis versehentlich oder inhaltlich unrichtig in die Berufungsschrift aufgenommen worden war und in Wirklichkeit zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, daß die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung beabsichtigt sei, war - auch aus dem Zusammenhang -nicht ersichtlich. Die bloße Vorstellung und Absicht der Prozeß" bevollmächtigten, sich zur Rechtfertigung der Berufung in erster Linie auf die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs zu stützen und nur noch eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, ge-
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nügten mangels Erkennbarkeit dieses Willens nicht.
Damit hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Ebenso hat es in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend dargelegt, daß dem Kläger gegen die Fristversäumung auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Lohmann
 Blumenrohr