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BGH

Gericht: BGH

1. Bundesrepublik Deutschland, verteten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durchdie Wehrbereichsverwaltung V, Straße StHB 1/ 16 E flH und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Juni 1981 verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht - nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien -den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - in Höhe von monatlich 0,05 DM auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Rentenkonto des Ehemannes (Antragsgegner) übertragen hat. Januar 1983 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie gerügt hat, der Versorgungsausgleich hätte im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt werden müssen, weil der Ehemann Zeitsoldat und im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht nachversichert gewesen sei. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat. Nach §§ 621a Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich Die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs besteht ausschließlich in einem Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB innerhalb der BfA, insbesondere können daher für die Bundesrepublik keine Erstattungspflichten nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG entstehen. Soweit das Amtsgericht der Bundesrepublik das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt hat, vermag das an diesem Ergebnis nichts zu ändern; in einem solchen Fall muß der Beschwerdeführer durch Scheidung selbst beschwert sein (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BfAOberlandesgerichtStraßeBundesrepublikBadunzulässigBeschwerdeDeutschlandVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ZB 69/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 geb.
Straße
 Antragsteller in.
^erfahrensbevollmächtigte " 2. Instanz:
Rechtsanwälte F. ^ Mal
 Bad K\
Mi
m, c.
Straße
F
gegen
 Paul Rainer
 Igarten 4, Bad
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Antragsgegner,
 Rechtsanwälte HHHHI sflHBstraße B, Bad K
r
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, verteten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durchdie Wehrbereichsverwaltung V,	Straße	StHB	1/
Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
2. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, Ri^Bstraße
. Vers.Nr.: 16	E	flH	und
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 2. Oktober 1985
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 1983 wird auf Kosten der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Durch am 16. Juni 1981 verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht - nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien -den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - in Höhe von monatlich
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0,05 DM auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Rentenkonto des Ehemannes (Antragsgegner) übertragen hat.
Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland mit einem am 28. Januar 1983 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie gerügt hat, der Versorgungsausgleich hätte im Wege des Quasi-Splittings durchgeführt werden müssen, weil der Ehemann Zeitsoldat und im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht nachversichert gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel unter Versagung der erbetenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig, da verspätet, verworfen.
Mit der weiteren Beschwerde beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung aus Gründen der Versagung rechtlichen Gehörs.
II.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Nach §§ 621a Abs. 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich
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jedem zu, dessen Recht beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast - als solcher tritt die Bundesrepublik hier auf - ist dann gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 m.w.N.). Vorliegend scheidet ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung der Bundesrepublik aus. Die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs besteht ausschließlich in einem Rentensplitting nach § 1587b Abs. 1 BGB innerhalb der BfA, insbesondere können daher für die Bundesrepublik keine Erstattungspflichten nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG entstehen. Ein Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB kam schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil die Ehefrau und nicht der Ehemann die werthöheren Versorgungsanwartschaften besaß. Die Bewertung dieser Anwartschaften hat die Bundesrepublik nicht in Zweifel gezogen. Damit war die Erstbeschwerde mangels Beschwer unzulässig, ohne daß es auf die vom Oberlandesgericht erörterte Fristversäumnis ankommt. Soweit das Amtsgericht der Bundesrepublik das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt
 hat, vermag das an diesem Ergebnis nichts zu ändern; in einem solchen Fall muß der Beschwerdeführer durch Scheidung selbst beschwert sein (vgl. Zöller/Stephan 14. Aufl. Rdn. 8 vor § 128).
Lohmann
 Krohn
denn auch die Ent-ZPO
Macke
 Zysk
Nonnenkamp