Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Februar 1989 zugestellte Urteil, durch das seine Vaterschaft festgestellt und er zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin verurteilt wurde, hat der Beklagte mit einem an das Amtsgericht gerichteten und dort am 16. März 1989 (Freitag) hat der Amtsrichter die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht verfügt, wo er am 21. Zur Begründung hat er vorge tragen, durch ein Versehen der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten sei die Berufung an das Amtsgericht gerichtet worden. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) und damit verspätet eingelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle allein bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert war. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Berufungsschrift noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist vom Amtsgericht an das Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. In die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts ist der Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist, also verspätet, gelangt. 2. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zu Recht versagt. Ein gemäß § 233 ZPO entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist, liegt schon darin, daß er sich nicht vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift vergewissert hat, ob diese an das zuständige Gericht adressiert war.
BUNDESGERICHTSHOF ff V jy.b zb. 68/89 BESCHLUSS in der Kindschaftssache Kemal B traße 51, Ml Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters gegen Nela S HBBHHHHHUP , geboren am 6. Februar 1978 vertreten aurchdas Stadt jugendamt OHHBplatz 11 Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 $ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Juli 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert s 32.531 DM Gründe: I. Gegen das am 20. Februar 1989 zugestellte Urteil, durch das seine Vaterschaft festgestellt und er zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin verurteilt wurde, hat der Beklagte mit einem an das Amtsgericht gerichteten und dort am 16. März 1989 bei der allgemeinen Einlaufstelle der örtlichen Justizbehörden eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Am 17. März 1989 (Freitag) hat der Amtsrichter die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht verfügt, wo er am 21. März 1989 eingegangen ist. Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 29. März 1989, daß die Berufung verspätet eingelegt sei, WI hat der Beklagte am 4. April 1989 beantragt, ihn in die ver säumte Frist wiedereinzusetzen. Zur Begründung hat er vorge tragen, durch ein Versehen der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten sei die Berufung an das Amtsgericht gerichtet worden. Wenn sie von dort unverzüglich an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden wäre, wäre die Frist noch gewahrt worden. Zur Glaubhaftmachung seines Gesuchs hat er eine eidesstattliche Versicherung einer Kanzleiangestellten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Beklagte hat die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) und damit verspätet eingelegt. Der Einwand der sofortigen Beschwerde, der Schriftsatz sei in die allgemeine Einlaufstelle der örtlichen Justizbehörden gelangt, die auch die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts sei, der Schriftsatz sei daher "rechtzeitig im Verfügungsbereich der Justizbehörden" gewesen, geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle allein bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert war. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen Gründen sich der Eingang verzögert. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die Berufungsschrift noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist vom Amtsgericht an das Oberlandesgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5 sowie auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - BGHR aaO Berufungsgericht 4). Danach ist die Berufungsschrift am 16. März 1989 nur für das Amtsgericht, an das sie gerichtet war, angenommen worden. In die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts ist der Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist, also verspätet, gelangt. 2. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zu Recht versagt. Ein gemäß § 233 ZPO entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnen ist, liegt schon darin, daß er sich nicht vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift vergewissert hat, ob diese an das zuständige Gericht adressiert war. Er durfte die Anfertigung der Rechtsmittelschrift nicht eigenverantwortlich seinem - auch gut ausgewählten und geschulten -Büropersonal überlassen. Vielmehr mußte er den Schriftsatz vor der Unterzeichnung selbst auf Vollständigkeit und richtige Adressierung überprüfen. Er trug die persönliche Verantwortung dafür, daß die Rechtsmittelschrift an das 5 richtige Gericht adressiert war (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR § 233 ZPO Rechtsmittelschrift 2). Die hiernach schuldhafte Verursachung der Fristversäumung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist möglicherweise gewahrt worden wäre, wenn das Amtsgericht die Berufungsschrift umgehend an das Oberlandesgericht weitergeleitet hätte. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als nobile officium, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Fristversäumnisse beizutragen. Eine Rechts- (oder Fürsorge-)Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Verzögerungen bei der Weiterleitung werden daher den Rechtsmittelführer in aller Regel nicht entlasten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR § 233 ZPO Verschulden 2). Lohmann Blumenrohr