Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. März 1948 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch ein seit demselben Tage rechtskräftiges Urteil vom 3. In dieser Zeit hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 499 DM bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin solche in Höhe von 199,60 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die Antragsgegnerin hat außerdem bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland/Westfalen eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 30,10 DM erworben. Die Versicherungssumme von 30.353 DM ist mit Zustimmung der Erben des Antragstellers an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Erben des Antragstellers zurückgewiesen. Sie macht geltend, daß es grob unbillig sei (§ 1587 c Nr. 1 BGB), trotz der Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin noch die Rentenanwartschaften des Antragstellers zu kürzen mit der Folge, daß sie eine entsprechend geringere Witwenrente erhalte. Durch den Tod des ausgleichspflichtigen Antragstellers nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht erledigt worden. Da der Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 e Abs.4 BGB gegen die Erben des Verpflichteten geltend zu machen ist, war das Verfahren fortzusetzen. Die an die Stelle des Ausgleichspflichtigen getretenen Erben können auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen geltend machen, die der Verstorbene hätte erheben können; das gilt auch für die Berufung darauf, daß die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (§ 1587 c Nr. 1 BGB). a) Die Kapitallebensversicberung des Antragstellers als solche unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich (Senatsbe-scbluß BGHZ 88, 386). Ob die mit dieser Versicherung verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein isoliertes Versorgungsanrecht darstellt, das dem Versorgungsaus-gleicb unterliegt, hat der Senat noch nicht entschieden (vgl. Die Frage kann auch hier offenbleiben, denn die Berücksichtigung dieser Zusatzversicherung könnte nur dazu führen, daß sich der Ausgleichsbetrag durch Übertragung von Rentenanwartschaften zu Ungunsten des verstorbenen Antragstellers und damit der Beschwerdeführerin erhöhte. b) Daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nur mit dem Wert der bereits unverfallbaren Versicherungsrente berücksichtigt hat, entspricht der Rechtslage (vgl. Daraus könnte sich jedoch nur eine entsprechende Erhöhung seiner Ausgleichspflicht ergeben, die wiederum aus verfahrens-rechtlichen Gründen nicht zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfte (vgl. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB mit Rücksicht darauf auszuschließen oder herabzusetzen, daß die infolge des Todes des a) Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Versicherungssumme weder während der Ehe noch im Zusammenhang mit der Scheidung erlangt, sondern erst aufgrund des Todes des Antragstellers nach der Wiederverheiratung. b) Das Oberlandesgericht hat die durch den Tod des Antragstellers und die Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin entstandenen Verhältnisse mit denjenigen verglichen, die eingetreten wären, wenn der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch erlebt hätte. Ob die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen (vgl. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten daher insoweit grob unbillig sein, als es seiner zur Erreichung dieses Zweckes nicht bedarf, etwa weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte Vermögen besitzt, das zur Sicherung des laufenden Lebensbedarfes Zur Verfügung steht, während der Verpflichtete auf seine erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Daß auf seiten des Ausgleichspflichtigen dabei nicht nur dessen eigene Unterhaltssicherung - die hier nach dem Tode des Antragstellers entfiel -, sondern auch Unterhaltspflichten aus einer weiteren Ehe in die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB einbezogen werden können, bat der Senat schon früher ausgesprochen (Beschluß vom 9. c) Das Oberlandesgericbt hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe während der Ehe in der vom Antragsteller betriebenen Fahrschule mitgearbeitet, ohne daß hierfür Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Oktober 1965 vom Antragsteller abgeschlossene Lebensversicherung eine "befreiende" gewesen sei, folgert die weitere Beschwerde, daß für den Versorgungsausgleich der Abschluß dieser Lebensversicherung und die Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei. Hätte nämlich der Antragsteller für die Antragsgegnerin Rentenversicherungsbeiträge geleistet, so wären deren Rentenanwartschaften entsprechend erhöht worden; diese wären dann jedenfalls höher als die jetzt tatsächlich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenanwartschaften gewesen und hätten möglicherweise die des verstorbenen Antragstellers erreicht oder sogar überschritten.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 67/82 BESCHLUSS in der Familiensache 1. Irmgard I E geb. r Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. 2. ... 3. ... als Erben des am 1. April HHI verstorbenen Antragstellers Hans-Joachim E t gegen geb. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Weiser und F. Weiser - Weitere Beteiligte: 1. LandesverSicherungsanstalt Westfalen, zu Vers.-Nr.: H BHÜ E ■ Istraße 2. Bundesversiche^jngsanstalt für Angestellte, HWflHIHIHi, zu Vers.-Nr . : H HB K Straße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Oktober 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1982 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.713 DM. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die am 9. März 1948 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch ein seit demselben Tage rechtskräftiges Urteil vom 3. Januar 1978 vor der Regelung des Versorgungsausgleichs geschieden. Aus der Ehe stammen zwei Söhne. Am 20. Februar 1978 hat der Antragsteller mit der Beschwerdeführerin eine neue Ehe geschlossen. Am 1. April 1978 ist er verstorben. Die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne aus der geschiedenen Ehe sind seine Erben. 3 Die Vorinstanzen haben als Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Oktober 1977 angenommen. In dieser Zeit hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 499 DM bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin solche in Höhe von 199,60 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die Antragsgegnerin hat außerdem bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland/Westfalen eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 30,10 DM erworben. Der Antragsteller hat seit 1965 eine Kapitallebensversicherung auf den Fall des Todes oder der Vollendung des 65. Lebensjahres bei der N.-Lebensversicherung gehalten, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden war. Als Bezugsberechtigte waren im Vertrag die Ehefrau und die Kinder bezeichnet. Die Versicherungssumme von 30.353 DM ist mit Zustimmung der Erben des Antragstellers an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 142,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 499 DM und der Summe aus 199,60 DM und 13,91 DM als dem in eine dynamische Rente umgerechneten monatlichen Wert der Versicherungsrente), bezogen auf den 31. Oktober 1977, übertragen bat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Erben des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) 4 weiteren Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin weiterhin das Ziel, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Sie macht geltend, daß es grob unbillig sei (§ 1587 c Nr. 1 BGB), trotz der Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin noch die Rentenanwartschaften des Antragstellers zu kürzen mit der Folge, daß sie eine entsprechend geringere Witwenrente erhalte. II. Durch den Tod des ausgleichspflichtigen Antragstellers nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht erledigt worden. Da der Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 e Abs. 4 BGB gegen die Erben des Verpflichteten geltend zu machen ist, war das Verfahren fortzusetzen. Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften und Aussichten werden als fortbestehend fingiert, und es können weiterhin Rentenanwartschaften zu Lasten des "herrenlosen" Rentenkontos des verstorbenen Ausgleichspflichtigen übertragen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467). Die an die Stelle des Ausgleichspflichtigen getretenen Erben können auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen geltend machen, die der Verstorbene hätte erheben können; das gilt auch für die Berufung darauf, daß die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (§ 1587 c Nr. 1 BGB). 5 III. Die weitere Beschwerde bat in der Sache indessen keinen Erfolg. 1. Welche Anwartschaften und Aussichten auf Versorgung das Oberlandesgericht in den Versorgungsausgleich einbezogen und wie es diese bewertet hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. a) Die Kapitallebensversicberung des Antragstellers als solche unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich (Senatsbe-scbluß BGHZ 88, 386). Ob die mit dieser Versicherung verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein isoliertes Versorgungsanrecht darstellt, das dem Versorgungsaus-gleicb unterliegt, hat der Senat noch nicht entschieden (vgl. zu dem Stand des Meinungsstreites Senatsbeschluß vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - nicht veröffentlicht). Die Frage kann auch hier offenbleiben, denn die Berücksichtigung dieser Zusatzversicherung könnte nur dazu führen, daß sich der Ausgleichsbetrag durch Übertragung von Rentenanwartschaften zu Ungunsten des verstorbenen Antragstellers und damit der Beschwerdeführerin erhöhte. Zu deren Nachteil darf die angefochtene Entscheidung indessen nicht abgeändert werden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). b) Daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nur mit dem Wert der bereits unverfallbaren Versicherungsrente berücksichtigt hat, entspricht der Rechtslage (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158). 6 c) Die von den Vorinstanzen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrundegelegten Auskünfte der Versorgungsträger sind irrtümlich vom 1. April 1948 als Beginn der Ehezeit ausgegangen. Die Ehe ist jedoch am 9. März 1948 geschlossen worden. Nach § 1587 Abs. 2, 1. Halbs. BGB gilt als Beginn der Ehezeit daher bereits der 1. März 1948. Auf den Bestand der angefochtenen Entscheidung wirkt es sich jedoch nicht aus, daß danach die Ehezeit den Monat März 1948 mitumfaßt. Ausweislich der Auskunft der BfA vom 2. August 1978 hat die Antragsgegnerin im März 1948 keine Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Während dec gesamten Ehezeit war sie vor dem 26. Juni 1969 nicht erwerbstätig. Auch bei der Zusatzversorgungskasse hat sie im März 1948 Anwartschaften nicht erworben. Für den Antragsteller sind in der Auskunft der LVA vom 28. Juni 1978 für die Zeit vom 1. bis 6. März 1948 zwar Pflichtbeiträge ausgewiesen, so daß die Einbeziehung der dafür erlangten Werteinheiten zu einer (wenn auch geringfügigen) Erhöhung seiner während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung führen würde. Daraus könnte sich jedoch nur eine entsprechende Erhöhung seiner Ausgleichspflicht ergeben, die wiederum aus verfahrens-rechtlichen Gründen nicht zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfte (vgl. vorstehend unter TIT 1 a a . E.) . 2. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB mit Rücksicht darauf auszuschließen oder herabzusetzen, daß die infolge des Todes des 7 Antragstellers fällig gewordene Lebensversicberungssumme mit Zustimmung seiner Erben an die Antragsgegnerin ausgezablt worden ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Versicherungssumme weder während der Ehe noch im Zusammenhang mit der Scheidung erlangt, sondern erst aufgrund des Todes des Antragstellers nach der Wiederverheiratung. Der Bemerkung im angefochtenen Beschluß, ein solcher Vermögenserwerb sei "kein Fall" des § 1587 c Nr. 1 BGB, kommt jedoch ersichtlich nur die Bedeutung zu, daß es sich hier nicht um eines der im Gesetz genannten Beispiele handelt. Daß sich das öberlandesgericht gleichwohl deshalb nicht gehindert gesehen hat, die Anwendung der Härteklausel zu prüfen, ergibt sich eindeutig aus seinen weiteren Überlegungen. b) Das Oberlandesgericht hat die durch den Tod des Antragstellers und die Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin entstandenen Verhältnisse mit denjenigen verglichen, die eingetreten wären, wenn der Antragsteller die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch erlebt hätte. Es hat ausgeführt, in diesem Fall wäre der Versorgungsausgleicb nicht nach § 1587 c BGB herabgesetzt worden. Die Höhe des Betrages, den die Antragsgegnerin sodann als Zugewinnausgleich für die Lebensversicherung erhalten hätte, hätte eine 8 y^ Herabsetzung des Versorgungsausgleicbs nicht gerechtfertigt. Dies könne nicht anders sein, nur weil die Antragsgegnerin keinen Zugewinnausgleich erhalten habe. Zwar sei ihr später mit der vollen Versicherungssumme mehr als der Zugewinn zugeflossen. Im Hinblick auf § 1587 c Nr. 1 BGB sei das unerheblich; Billigkeitserwägungen nach dieser Bestimmung könnten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Ehegatten zu dem Tragen kommen, nicht jedoch nach dem Tod eines von ihnen zwischen dessen Erben und dem überlebenden Ehegatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde führen nicht zu dem Erfolg. Ob die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen (vgl. BGHZ 74, 38, 44; Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten daher insoweit grob unbillig sein, als es seiner zur Erreichung dieses Zweckes nicht bedarf, etwa weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte Vermögen besitzt, das zur Sicherung des laufenden Lebensbedarfes Zur Verfügung steht, während der Verpflichtete auf seine erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Weder in der einen noch in der anderen Richtung hat die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte vorgetragen, die das Oberlandesgericht hätten veranlassen müssen, 9 entsprechende Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen. Daß auf seiten des Ausgleichspflichtigen dabei nicht nur dessen eigene Unterhaltssicherung - die hier nach dem Tode des Antragstellers entfiel -, sondern auch Unterhaltspflichten aus einer weiteren Ehe in die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB einbezogen werden können, bat der Senat schon früher ausgesprochen (Beschluß vom 9. Dezember 1981 -IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477). Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zwar mitgeteilt, sie werde von dem Versorgungsausgleich unmittelbar getroffen, da ihre Witwenbezüge dadurch gekürzt würden; sie hat jedoch nicht geltend gemacht, daß sie zur Sicherung ihres Unterhalts auf die volle von dem Antragsteller abgeleitete Hinterbliebenenversorgung dringend angewiesen sei. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin (neben der für die dauernde Sicherung ihres Unterhalts unzureichenden Versicherungssumme) über weiteres Vermögen oder Einkünfte verfüge, die sie instandsetzten, auf die durch den Versorgungsausgleicb ihr zukommenden Versorgungswerte ganz oder teilweise verzichten zu können. Daß die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts vorgetragen, auf der anderen Seite aber selbst in die Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin eingewilligt hat, spricht dafür, daß die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleicbs nicht zu einer untragbaren wirtschaftlichen Belastung der Beschwerdeführerin als Hinterbliebene des Antragstellers führt. c) Das Oberlandesgericbt hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe während der Ehe in der vom Antragsteller betriebenen Fahrschule mitgearbeitet, ohne daß hierfür Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Daraus 10 I und aus dem Umstand, daß die am 27. Oktober 1965 vom Antragsteller abgeschlossene Lebensversicherung eine "befreiende" gewesen sei, folgert die weitere Beschwerde, daß für den Versorgungsausgleich der Abschluß dieser Lebensversicherung und die Auszahlung der Versicherungssumme an die Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei. Hätte nämlich der Antragsteller für die Antragsgegnerin Rentenversicherungsbeiträge geleistet, so wären deren Rentenanwartschaften entsprechend erhöht worden; diese wären dann jedenfalls höher als die jetzt tatsächlich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenanwartschaften gewesen und hätten möglicherweise die des verstorbenen Antragstellers erreicht oder sogar überschritten. Die an die Antragsgegnerin ausgezahlte Versicherungssumme ersetze gewissermaßen eine für sie beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Rentenanwartschaft. Auch damit dringt die weitere Beschwerde nicht durch. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß der Abschluß der befreienden Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Mitarbeit der Antragsgegnerin in der Fahrschule stand und daß die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung der Antragsgegnerin ein Äquivalent für unterlassene Beitragszahlungen an die Rentenversicherung verschaffen sollte. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht der Möglichkeit einer solchen Verknüpfung nicht weiter nachgegangen ist. Der Antragsteller hat nämlich für sich selbst seit November 1960 bis zu dem Ende der Ehezeit (31. Oktober 1977) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Antragsgegnerin ist dagegen ab Juni L 1969 (nach der Trennung der Eheleute) bis zu dem Ehezeitende versicherungspflichtig tätig gewesen. Das legt die Annahme nahe, daß die 1965 abgeschlossene Lebensversicherung dem Ehemann für den Fall seiner Versicherungspflicht als befreiende Versicherung zur Verfügung stehen sollte; jedenfalls diente sie nicht ausschließlich der Versorgung der Antragsgegnerin, sondern der beider Eheleute. Der Abschluß dieser Lebensversicherung erweist sich damit im Versorgungsausgleich als neutral; demgemäß konnte er rechtsfehlerfrei bei der Billigkeitsprüfung nach § 1587 c Nr. 1 BGB unberücksichtigt bleiben. Blumenrohr Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp