Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm, 3. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. Anhand der vom Wehrbereichsgebührnisamt mitgeteilten Entgelte hat die BfA auf Ersuchen des Amtsgerichts für den Fall einer Nachversicherung des Ehemanns nach dem Ende seiner Dienstzeit eine auf die Ehezeit (1. Für die Ehefrau hat die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von monatlich 16,90 DM, bezogen auf den 31. In den Gründen des Beschlusses, der als "weitere Beteiligte" nur BfA und LVA, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland nennt, heißt es, die Rentenanwartschaften für die Ehefrau Mit der Beschwerde hat sich die BfA dagegen gewandt, daß die Begründung der Rentenanwartschaften zu Lasten des bei ihr geführten Versicherungskontos des Ehemannes erfolgt ist. 1. Das Oberlandesgericht hat gemeint, die BfA sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert. Bei einem Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB habe nur die Begründung von Rentenanwartschaften für den Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, wenn ein in der amtsgerichtlichen Entscheidung als Träger der Versorgungslast genannter Dienstherr mit der Beschwerde geltend machte, nicht er oder nicht er allein, sondern (auch) ein anderer Dienstherr sei versorgungspflichtig, braucht nicht entschieden zu werden. Er bleibt dem Rentenversicherungsträger auch dann erstattungspflichtig, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Dienstherrn wechselt, etwa vom Bundes- in den Landes- oder Kommunaldienst übergeht (vgl. Dezember 1981 (IVb ZB 602/81) hat der Senat die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dem Quasi-Splitting aufgehoben, weil bei einem Wechsel des Dienstherrn in der Ehezeit beide vom Familiengericht festzustellen und zu bezeichnen gewesen wären. Daß das Amtsgericht die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege der Begründung.von Rentenanwartschaften für die Ehefrau ausgeglichen und die Versorgungsaussicht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet hat, entspricht der Rechtslage (Senatsbeschluß BGHZ 81 aaO). Die Rentenanwartschaften hätten jedoch nicht zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemanns bei der BfA, sondern zu Lasten seiner Versorgungsaussicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit begründet werden müssen. Einen Versorgungsausgleich zu Lasten eines Versicherungskontos der gesetzlichen Rentenversicherung kennt das Gesetz nur in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, § 1587b Abs. 1 BGB). Eine Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting, S 1587b Abs. 2 BGB) zu Lasten eines Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht es hingegen nicht vor. Die erforderliche Zurückverweisung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob inzwischen und damit vor der bevorstehenden erneuten tatrichterlichen Entscheidung die Nachversicherung durchgeführt worden ist, so daß nunmehr ein Splitting in Betracht kommt (vgl. Mai 1983 für die Ehefrau erteilte Auskunft der LVA von der unter dem 17.
BUNDESGERICHTSHOF Jo IVb ZB 66/84 BESCHLUSS in der Familiensache 2 3ö Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Juni 1988 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm, 3. Senat für Familiensachen, vom 8. Mai 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 31. Mai 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Februar 1981 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. WIV 3 Der Ehemann war bis Mitte 1974 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) pflichtversichert. Am 1. Juli 1974 trat er als Zeitsoldat mit zwölfjähriger Dienstverpflichtung in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 3). Anhand der vom Wehrbereichsgebührnisamt mitgeteilten Entgelte hat die BfA auf Ersuchen des Amtsgerichts für den Fall einer Nachversicherung des Ehemanns nach dem Ende seiner Dienstzeit eine auf die Ehezeit (1. Mai 1976 bis 31. Januar 1981, S 1587 Abs. 2 BGB) entfallende Rentenanwartschaft von monatlich 120,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, errechnet. Für die Ehefrau hat die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von monatlich 16,90 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, mitgeteilt. Das Amtsgericht hat zu dem Versorgungsausgleich wie folgt entschieden: "Der Ehemann ist der Ehefrau in Werthöhe von 51,70 DM zu dem Versorgungsausgleich verpflichtet. Auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Versicherungs-Nr. MHHI 0 504 Abt. 2410, werden Rentenanwartschaften in Höhe von 51,70 DM monatlich, bezogen auf den 31.01.1981, begründet, zu Lasten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Versicherungs-Nr. flHHHP B 020." In den Gründen des Beschlusses, der als "weitere Beteiligte" nur BfA und LVA, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland nennt, heißt es, die Rentenanwartschaften für die Ehefrau 4 30 würden "zu Lasten der die Nachversicherung tragenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" begründet. Mit der Beschwerde hat sich die BfA dagegen gewandt, daß die Begründung der Rentenanwartschaften zu Lasten des bei ihr geführten Versicherungskontos des Ehemannes erfolgt ist. Sie hat - im Jahre 1983 - darauf hingewiesen, daß eine Nachversicherung erst im Juli 1987 erfolgen könne. Die Rentenanwartschaften für die Ehefrau seien zu Lasten der Versorgungsaussicht zu begründen, die der Ehemann in der Ehezeit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durch seinen Dienst als Soldat auf Zeit erworben habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA. II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat gemeint, die BfA sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert. Ihre Nennung in der Beschlußformel beeinträchtige sie nicht in ihren Rechten. Bei einem Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB habe nur die Begründung von Rentenanwartschaften für den 5 ausgleichsberechtigten Ehegatten rechtsgestaltende Kraft. Soweit später dem Rentenversicherungsträger Aufwendungen entstünden, habe der Träger der Versorgungslast diese zu erstatten (S 1587b Abs. 2 Satz 2 BGB; § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO; § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG; Versorgungsausgleichs-Erstat-tungsverordnung vom 11. März 1980, BGBl I 280). Wer dies sei, bestimme sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und nach dem Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs; darüber könne das Familiengericht keine Entscheidung treffen. Die Nennung des Trägers der Versorgungslast in der Entscheidungsformel des familiengerichtlichen Beschlusses habe keine rechtsgestaltende Wirkung. Sie diene lediglich der Erleichterung der Geltendmachung eines möglichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers. Daß die Beschlußformel Anlaß zu Mißverständnissen zwischen diesem und dem Träger der Versorgungslast sein könne, reiche für die Annahme einer Beschwer nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine materielle Rechtsbeeinträchtigung. Eine solche fehle hier. 2. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ob der Auffassung des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, wenn ein in der amtsgerichtlichen Entscheidung als Träger der Versorgungslast genannter Dienstherr mit der Beschwerde geltend machte, nicht er oder nicht er allein, sondern (auch) ein anderer Dienstherr sei versorgungspflichtig, braucht nicht entschieden zu werden. Immerhin soll der Träger der Versorgungslast, welcher später der Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattungspflichtig ist, in der Entscheidung, mit der Rentenanwartschaften gemäß S 1587b Abs. 2 BGB begründet werden, bezeichnet werden 6 30 (s. nur Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587b Rdn. 37, 38; MünchKomm/Maier § 1587b Rdn. 26, 170). Er bleibt dem Rentenversicherungsträger auch dann erstattungspflichtig, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Dienstherrn wechselt, etwa vom Bundes- in den Landes- oder Kommunaldienst übergeht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 116). In einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 (IVb ZB 602/81) hat der Senat die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dem Quasi-Splitting aufgehoben, weil bei einem Wechsel des Dienstherrn in der Ehezeit beide vom Familiengericht festzustellen und zu bezeichnen gewesen wären. Sie sind auch nach S 53b Abs. 2 Satz 1 FGG i.V. mit § 1587b Abs. 2 BGB zuvor an dem Verfahren über den Versorgungsausgleich zu beteiligen. Indessen braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls dann, wenn ein Quasi-Splitting zu Lasten eines Versicherungskontos der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet wird, wie es hier in der Entscheidung des Amtsgerichts geschehen ist, liegt eine Beschwerdeberechtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel der Beseitigung dieses Fehlers vor: Daß das Amtsgericht die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege der Begründung.von Rentenanwartschaften für die Ehefrau ausgeglichen und die Versorgungsaussicht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet hat, entspricht der Rechtslage (Senatsbeschluß BGHZ 81 aaO). 7 Die Rentenanwartschaften hätten jedoch nicht zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemanns bei der BfA, sondern zu Lasten seiner Versorgungsaussicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit begründet werden müssen. Einen Versorgungsausgleich zu Lasten eines Versicherungskontos der gesetzlichen Rentenversicherung kennt das Gesetz nur in der Form der Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, § 1587b Abs. 1 BGB). Eine Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting, S 1587b Abs. 2 BGB) zu Lasten eines Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht es hingegen nicht vor. Wenn im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung eine Nachversicherung des Zeitsoldaten bereits durchgeführt ist, ist der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Form des Splittings vorzunehmen (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FaraRZ 1982, 154). Schon deshalb beeinträchtigt der Beschluß des Amtsgerichts die BfA im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG in ihrem Recht. Die getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs, die u.U. als Anordnung eines Rentensplittings mißverstanden werden könnte, ist mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden. Auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f.? Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber § 621e ZPO Rdn. 9). 3. Weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, ist sein Beschluß aufzuheben. Die erforderliche Zurückverweisung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob inzwischen und damit vor der bevorstehenden erneuten tatrichterlichen Entscheidung die Nachversicherung durchgeführt worden ist, so daß nunmehr ein Splitting in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 aaO) . Es fällt auf, daß die am 17. Mai 1983 für die Ehefrau erteilte Auskunft der LVA von der unter dem 17. November 1981 erteilten früheren Auskunft - außer in der Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsänderung - auch insoweit abweicht, als sie PflichtbeitragsZeiten vom 22. März bis 14. November 1980 nicht mehr enthält und auch die anschließenden Ausfallzeiten vom 15. November 1980 bis 31. Januar 1981 nicht mehr bewertet. Ein Grund dafür ist bisher nicht ersichtlich. Auch dem wird das Oberlandesgericht nachgehen müssen. Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp