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BGH · IVb ZB 66/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 66/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. frau in der Ehezeit aus der Zusatzversorgung erlangt hat, hat die Zusatzversorgungskasse in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom 23. Später ha es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 244 DM - bezogen auf den 3o. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 944,5o DM) sowohl die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 246,6o DM) als auch ihre - noch nicht unverfallbare -Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung (mi 2o9,9o DM) gegenübergestellt. In Höhe der Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes (von 488 DM) hat es <3 öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt. September 1979 - hat das Amtsgericht der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für den Fall Vorbehalten, daß sie eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung nicht erhält. Auf die hiergegen von der Ehefrau erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Betrag der von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 346,31 DM - bezogen auf den 3o. Hinsichtlich etwaiger weiterer Ansprüche der Ehefrau aus der Zusatzversorgungsrente bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse hat das Oberlandesgericht dem Ehemann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß die noch nicht unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könne. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er, wie in der Entscheidung des Amtsgerichts, die Berücksichtigung der Anwartschaft de - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis erstrebt. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich de Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, is - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten < die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Diesen Grundsätzen entspricht der angefochtene Beschluß zwar insoweit, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung (bei der das Oberlandesgericht allerdings bei der Ermittlung der Werteinheiten statt des Faktors o,o2227122 einen Faktor o,o227122 eingesetzt hat), und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Das Oberlandesgericht hat indessen ohne nähere Begründung die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) als unverfallbar behandelt. lungen dazu getroffen, auf welcher Grundlage seine Annahme von der Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente beruht; insbesondere hat es nicht - aufgrund eigener tatrichterlicher Überprüfung - festgestellt, ob die satzungsmäßige Wartezeit aus dem Zusatzversorgungsverhältnis der Ehefrau im Zeitpunkt seiner Entscheidung erfüllt war.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußVersorgungsausgleichVersorgungsrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 66/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef
Straße
198 a,
/
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hannelore Gisela
 Straße
4,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 und
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt Westfalen, GJ Vers.Nr.: ■■■■■ und
 itraße 194,
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 227,72 DM.
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Gründe:
I. Die im Jahre 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 17. Oktober 1951 die Ehe geschlossen. Am 8. Oktober 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1951 bis 3o. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 944,5o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 246,6o DM. Ob die von dem Sozialversicherungsträger (Landesversicherungsanstalt, LVA, Westfalen; weitere Beteiligte) mitgeteilten ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau - mit - auf Tabellenwerten beruhen, die inzwischen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 2o. Dezember 1982 (BGBl I 1857) geändert worden sind, ist bisher nicht festgestellt. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in	Zu den Anwartschaften, die die Ehe-
frau in der Ehezeit aus der Zusatzversorgung erlangt hat, hat die Zusatzversorgungskasse in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Amtsgericht vom 23. März 1981 mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente betrage monatlich 2o9,9o DM; die satzungsmäßige Wartezeit von 6o Pflichtbeitrags/
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Umlagemonaten sei jedoch noch nicht erfüllt; sie werde bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Dezember 1982 erfüllt sein. Im Zuge der Berechnung der Versorgungsrente hat die Zusatzversorgungskasse den Betrag der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente mit monatlich 22,3o DM angegeben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig). Später ha es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 244 DM - bezogen auf den 3o. September 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Westfalen geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 944,5o DM) sowohl die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 246,6o DM) als auch ihre - noch nicht unverfallbare -Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung (mi 2o9,9o DM) gegenübergestellt. In Höhe der Hälfte des sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschiedes (von 488 DM) hat es <3 öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt. Wegen einer weiteren Versorgungsanwartschaft der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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in Höhe von lo4,95 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages)
- bezogen auf den 3o. September 1979 - hat das Amtsgericht der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für den Fall Vorbehalten, daß sie eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung nicht erhält.
Auf die hiergegen von der Ehefrau erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Betrag der von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 346,31 DM - bezogen auf den 3o. September 1979 -erhöht. Hinsichtlich etwaiger weiterer Ansprüche der Ehefrau aus der Zusatzversorgungsrente bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse hat das Oberlandesgericht dem Ehemann den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß die noch nicht unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden könne. Es hat stattdessen in den Wertausgleich auf Seiten der Ehefrau deren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 246,6o DM sowie außerdem "die nicht dynamischen und unverfallbaren Anwartschaften auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von 22,3o DM" einbezogen, die es mit Hilfe der Barwertverordnung auf einen Betrag von 5,28 DM dynamisiert hat. Damit ergab sich nach der Berechnung des Oberlandesgerichts ein Wertunterschied von
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692,62 DM, den das Gericht öffentlich-rechtlich zugunsten der Ehefrau ausgeglichen hat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er, wie in der Entscheidung des Amtsgerichts, die Berücksichtigung der Anwartschaft de - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober landesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich de Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, is - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten < die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsansta
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des Bundes und der Länder, VBL, gemäß S 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später
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bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Diesen Grundsätzen entspricht der angefochtene Beschluß zwar insoweit, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung (bei der das Oberlandesgericht allerdings bei der Ermittlung der Werteinheiten statt des Faktors o,o2227122 einen Faktor o,o227122 eingesetzt hat), und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Das Oberlandesgericht hat indessen ohne nähere Begründung die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) als unverfallbar behandelt. Es hat keine tatsächlichen Feststei-
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lungen dazu getroffen, auf welcher Grundlage seine Annahme von der Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente beruht; insbesondere hat es nicht - aufgrund eigener tatrichterlicher Überprüfung - festgestellt, ob die satzungsmäßige Wartezeit aus dem Zusatzversorgungsverhältnis der Ehefrau im Zeitpunkt seiner Entscheidung erfüllt war. Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 ausgeführt hat, ist jedoch Grundvoraussetzung für die Unverfallbarkeit jeder Versorgungszusage aus einem Zusatzversorgungsverhältnis des öffentlichen Dienstes die Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit, die insoweit als erste Stufe der Unverfallbarkeit bezeichnet werden kann.
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Ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfüllt war, ist dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Er kann daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung auf der sich alsdann ergebenden Grundlage an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk