Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22. April 1989 durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht darauf, daß Rechtsanwältin L., die den Beklagten vor dem Amtsgericht vertreten hat, ihn mit Schreiben vom 6. - bei den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges eingetroffen ist, damit innerhalb der vermeintlich bis zu dem 31. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht nicht erteilt. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruht auf einem Verschulden der Rechtsanwältin L.; dieses Verschulden muß der Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, daß in dem Schreiben der Rechtsanwältin L. Sie hätte vor der Unterzeichnung des Schreibens, in dem sie den Beklagten darüber belehrte, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel eingelegt werden konnte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 6.5/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ertan fplatz 4, / Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Burak P Mutter Özenser P< , gesetzlich vertreten durch seine KHf^ftstraße 22, R| Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: 2 8 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Juli 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 912 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Abänderungsklage stattgegeben. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22. Februar 1989 zugestellt worden. Er hat am 11. April 1989 durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht darauf, daß Rechtsanwältin L., die den Beklagten vor dem Amtsgericht vertreten hat, ihn mit Schreiben vom 6. März 1989 unrichtig dahin belehrt hat, das WI 3 Urteil des Amtsgerichts werde rechtskräftig, wenn er "nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung, d.h. bis einschließlich 31.03.1989 Berufung eingelegt" habe. Diese Fehlinformation hat dazu geführt, daß das Urteil erst am 28. März 1989 - über einen zunächst von dem Beklagten eingeschalteten, jedoch bei dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt Dr. Sch. - bei den Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges eingetroffen ist, damit innerhalb der vermeintlich bis zu dem 31. März 1989 laufenden Frist Berufung eingelegt werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen; die erbetene Wiedereinsetzung hat es nicht erteilt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten . II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die einmonatige, mit der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 22. Februar 1989 beginnende Berufungsfrist des § 516 ZPO ist nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) hat das Berufungsgericht zu Recht nicht erteilt. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruht auf einem Verschulden der Rechtsanwältin L.; dieses Verschulden muß der Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 4 S Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, daß in dem Schreiben der Rechtsanwältin L. vom 6. März 1989 als Ende der Berufungsfrist der 31. März 1989 genannt worden sei, beruhe auf einem Schreibfehler, für den sie ebensowenig wie für einen Fehler des Personals bei der Berechnung einer einfachen Frist verantwortlich sei. Dieses Vorbringen vermag Rechtsanwältin L. nicht zu entlasten. Sie hätte vor der Unterzeichnung des Schreibens, in dem sie den Beklagten darüber belehrte, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel eingelegt werden konnte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. September 1961 - IV ZB 224/61 -LM § 233 (Fd) ZPO Nr. 18), anhand ihrer Akten oder des Fristenkalenders den darin angegebenen Zeitpunkt überprüfen müssen. Insoweit sind wegen der auch hier im Falle einer Fehlinformation naheliegenden Gefahr einer Versäumung der Rechtsmittelfrist keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der schriftlichen Erteilung eines Rechtsmittelauftrags durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an den Berufungsanwalt; s. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84 - VersR 1985, 738 und vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2 = NJW 1987, 1334. Lohmann Portmann