* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 64/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 64/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen (Mtgl.Nr.: SHPl) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr.: HHHBP H 503 bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 301 DM, bezogen auf den 31. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA, Konto-Nr. HHHHP H 034, werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA, Konto-Nr. H 503 Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.12.1978 abgelaufen war, in Höhe von monatlich DM 6,30 ... 2., die den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen betrifft, hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. "a) Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachen (Mtgl.Nr.: flHPl) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr.: flHHHV H 503 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 259,30 DM, bezogen auf den 31.12.1978, b) Die weiter zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von 41,70 DM unterliegt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich." Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau das Ziel, die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen insgesamt dem Ausgleich durch Quasisplitting zuzuführen und für sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften von 301 DM zu begründen. Das Oberlandesgericht gelangt zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet zu dem Ergebnis, daß der Ehemann in der Ehezeit bei der Ärzteversorgung Niedersachsen

Zitierte Normen: § 1 VAHRG § 1587 BGB
EhefrauBfAVersorgungsanwartschaft29ParteiBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4?
IVb ZB 64/84	BESCHLUSS
	in Sachen
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. Apri1 1987
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März 1984 im Kostenpunkt und in Ziffer I. b vollständig, in Ziffer I. a teilweise aufgehoben.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen (Mtgl.Nr.: SHPl) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr.: HHHBP H 503 bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 301 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WIV
Beschwerdewert: 1.000 DM.
3
Gründe
I.
Die Parteien heirateten am 19. März 1971; der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Januar 1979 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich geregelt. Der diesbezügliche Teil der Entscheidung (Ziff. III des Tenors) lautet:
"1. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA, Konto-Nr. HHHHP H 034, werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA, Konto-Nr.
H 503 Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.12.1978 abgelaufen war, in Höhe von monatlich DM 6,30 ... übertragen.
2. Der Antragsteller hat zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich DM 40,70 ... an die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der BfA DM 7.300,26 zu zahlen.
Die Rentenanwartschaft ist bezogen auf den 31.12.1978 und der Zahlbetrag auf den 21.05.1980."
Gegen die Regelung zu III. 2., die den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen betrifft, hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt.
4
Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt wie folgt neu gefaßt (Ziff. I des Beschlusses):
"a) Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachen (Mtgl.Nr.: flHPl) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr.: flHHHV H 503 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 259,30 DM, bezogen auf den 31.12.1978, begründet.
b) Die weiter zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von 41,70 DM unterliegt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich."
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau das Ziel, die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen insgesamt dem Ausgleich durch Quasisplitting zuzuführen und für sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften von 301 DM zu begründen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht gelangt zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet zu dem Ergebnis, daß der Ehemann in der Ehezeit bei der Ärzteversorgung Niedersachsen
5

eine volldynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 602 DM erworben hat, so daß der Ausgleichsanspruch der Ehefrau insoweit monatlich 301 DM beträgt. An einem vollen Ausgleich durch Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) hat es sich durch § 1587b Abs. 5 BGB gehindert gesehen, wonach der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften zusammen mit den vom Ausgleichsberechtigten bereits erworbenen Rentenanwartschaften nicht den in § 83a Abs. 1 Sätze 4 und 5 AVG bezeichneten Höchstbetrag übersteigen darf. Diesen Höchstbetrag hat es hier auf der Grundlage einer Auskunft der BfA vom 6. Februar 1980 mit 339,10 DM angenommen. Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, daß in dieser Auskunft der maßgebliche Höchstbetrag mit 412,60 DM angegeben ist und daß das Oberlandesgericht offenbar nur die Differenz zwischen diesem Betrag und den von der Ehefrau bereits ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften in Ansatz gebracht hat (412,60 DM - 73,50 DM = 339,10 DM). Wenn nach der Rechengrößen-Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (abgedruckt bei Palandt/ Diederichsen BGB 46. Aufl. Anh. I zu § 1587a) die auf die Ehezeit entfallenden 94 Kalendermonate (§ 1587 Abs. 2 BGB) mit dem für das 2. Halbjahr 1978 maßgebenden Umrechnungsfaktor 4,3884644 vervielfältigt werden, ergeben sich
6
412,52 DM. Bei Ansatz des hiernach zutreffenden Höchstbetrages steht § 1587b Abs. 5 BGB einem vollen Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Niedersachsen durch Quasisplitting nicht entgegen (73,50 DM + 6,30 DM + 301 DM = 380,80 DM). Der angefochtene Beschluß war entsprechend zu ändern.
Lohmann	Portmann	Blumenröhr
 Zysk
Nonnenkamp