Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 16. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist - hier zur Begründung der Berufung - einzuhalten. hatte nach ihrer Ausbildung bei einem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt in dessen Büro noch etwa zwei Jahre gearbeitet; dabei war sie auch mit der Termin- und Fristenüberwachung befaßt. angewiesen, eine Frist zu streichen, wenn durch den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts auf der Durchschrift des eingereichten Schriftstücks dessen (rechtzeitige) Einreichung belegt war. gefertigt, vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben und zusammen mit anderer Post dem Büroboten Übergeben worden, der sie am 24. die Berufungsbegründung aus der für den Boten bereitgelegten Post wieder herausgenommen, weil daran etwas geändert werden sollte, sie in die Akte zurückgelegt und diese zusammen mit einem Vermerk über das Telefongespräch auf den Schreibtisch des nicht im Büro anwesenden Prozeßbevollmächtigten gelegt. am 25-die Akte auf dem Schreibtisch des Prozeßbevollmächtigten entdeckt und bemerkt hatte, daß die Berufungsbegründung noch nicht abgesandt worden war, hat sie diese durch den Boten zu dem Oberlandesgericht bringen lassen, ohne den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zu tunt errichten. 2. Das Oberlandesgericht hat es dahinstehen lassen, ob dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, weil er keine ausreichende Vorsorge fUr eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle getroffen habe: Jedenfalls müsse ihm vorgeworfen werden, daß er nicht alles getan habe, um die vorzeitige Fristlöschung im Kalender durch die Angestellte D. Eine solche Überwachung ist auch bei eingearbeitetem, als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal wenigstens in unregelmäßigen Abständen noch erforderlich, in verstärktem Maße aber bei Kräften, die mit der Fristenkontrolle neu betraut werden und daher noch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu bewähren (vgl. Der Anwalt durfte danach davon ausgehen, daß sie die ihr zu dem Fristenwesen übertragenen Arbeiten sorgfältig und zuverlässig erledigte. Wenn eine fachlich ausgebildete Kraft sich bei der - höhere Anforderungen stellenden -Fristenberechnung und -eintragung als sorgfältig erweist, darf er im allgemeinen davon ausgehen, daß sie auch die Durch die Anweisung, eine Frist im Kalender erst zu löschen, wenn durch einen Eingangsstempel des Gerichts auf einer Durchschrift des eingereichten Schriftsatzes die Einhaltung der Frist belegt ist, hatte der Prozeßbevollmächtigte für eine klare und wirksame Fristenkontrolle gesorgt. Sie ging noch über die Anforderungen hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellen sind; danach darf eine solche Frist im Kalender unter bestimmten Voraussetzungen schon gestrichen werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz im Anwaltsbüro postfertig gemacht worden ist. Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungs-begründung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF Ivb ZB 63/83 BESCHLUSS in der Familiensache Jürgen S t Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rosemarie Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. November 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. März 1983 aufgehoben. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 16. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 10.224 DM. Gründe : I. Der Antragsteller hat gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts, durch das ihm unter anderem die Zahlung von nachehelichem Unterhalt auferlegt worden istf am 22. Dezember 1982 Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-gründung ist beim Oberlandesgericht erst am 23* Januar 1983 - einem Dienstag - eingegangen. Mit einem am 9. Februar 1983 eingereichten Schriftsatz vom gleichen Tage hat er beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, II. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist - hier zur Begründung der Berufung - einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. 1. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers ist von folgendem Sachverhalt auszugehens Im Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers war die Anwaltsgehilfin D. mit der Notierung und Überwachung der im Arbeitsbereich des Anwalts anfallenden Fristen und Termine betraut. Frau D. hatte nach ihrer Ausbildung bei einem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt in dessen Büro noch etwa zwei Jahre gearbeitet; dabei war sie auch mit der Termin- und Fristenüberwachung befaßt. Spätestens 1981 hatte sie diese Tätigkeit beendet, weil jene Praxis geschlossen wurde. Seit dem 1. August 1982 ist sie bei dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers tätig. Frau D. war beauftragt, nach dem Eingang eines den Lauf einer Frist auslösenden Schriftstücks den Fristablauf auszurechnen und diesen Tag sowohl auf dem Schriftstück selbst 66> zu vermerken wie in den von ihr geführten Kalender einzutragen, Bei der anschließenden Vorlage der Akte pflegte der Prozeßbevollmächtigte die auf dem eingegangenen Schriftstück vermerkte Fristberechnung zu kontrollieren. Zur Vermeidung einer vorzeitigen Löschung der im Kalender eingetragenen Frist hatte er Frau D. angewiesen, eine Frist zu streichen, wenn durch den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts auf der Durchschrift des eingereichten Schriftstücks dessen (rechtzeitige) Einreichung belegt war. Im vorliegenden Fall hat Frau D. den Ablauf der Berufungs begründungsfrist richtig auf Montag, den 24. (auch im folgenden: Januar 1983) berechnet und im Kalender eingetragen. Die Berufungsbegründung ist danach rechtzeitig am 21. gefertigt, vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben und zusammen mit anderer Post dem Büroboten Übergeben worden, der sie am 24. zu dem Gericht bringen sollte. Aufgrund eines Telefonats mit dem Antragsteller am Nachmittag des 21. hat Frau D. die Berufungsbegründung aus der für den Boten bereitgelegten Post wieder herausgenommen, weil daran etwas geändert werden sollte, sie in die Akte zurückgelegt und diese zusammen mit einem Vermerk über das Telefongespräch auf den Schreibtisch des nicht im Büro anwesenden Prozeßbevollmächtigten gelegt. Mündliche Hinweise hat sie ihm weder an diesem Tage noch bis zu dem Fristablauf gegeben. Im Kalender hat Frau D. die Frist gestrichen, ohne eine Quittung des Oberlandesgerichts erhalten zu haben. Ob dies bereits am 21. oder erst am 24. geschehen ist, hat sie nachträglich nicht mehr anzugeben vermocht. Nachdem Frau D. am 25-die Akte auf dem Schreibtisch des Prozeßbevollmächtigten entdeckt und bemerkt hatte, daß die Berufungsbegründung noch nicht abgesandt worden war, hat sie diese durch den Boten zu dem Oberlandesgericht bringen lassen, ohne den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zu tunt errichten. 2. Das Oberlandesgericht hat es dahinstehen lassen, ob dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, weil er keine ausreichende Vorsorge fUr eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle getroffen habe: Jedenfalls müsse ihm vorgeworfen werden, daß er nicht alles getan habe, um die vorzeitige Fristlöschung im Kalender durch die Angestellte D. zu verhindern. Er habe es unterlassen, sich durch stichprobenweise Überprüfung des Fristkalenders Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die neu eingestellte Gehilfin Frau D. das Fristenwesen in vollem Umfang beherrsche und ob sie die Anweisung, Fristen erst nach Vorlage einer die Fristwahrung anzeigenden Quittung zu löschen, strikt befolge. 3. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht. a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Führung des Fristenkalenders und die Bearbeitung der Fristensachen zu den Aufgaben gehören, die ein Rechtsanwalt - von Besonderheiten abgesehen - einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter übertragen kann, vorausgesetzt, er verschafft sich durch sorgfältige Überwachung Gewißheit darüber, daß seine für die Fristenkontrolle gegebenen allgemeinen Anweisungen verstanden und sorgfältig befolgt werden (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 43, 148; vgl. BGH VersR 1982, 553). Eine solche Überwachung ist auch bei eingearbeitetem, als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal wenigstens in unregelmäßigen Abständen noch erforderlich, in verstärktem Maße aber bei Kräften, die mit der Fristenkontrolle neu betraut werden und daher noch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu bewähren (vgl. BGH LM § 233 /Fc7 ZPO Nr. 39). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter nahezu regelmäßig die von der Angestellten D. berechneten Fristen und ihre demgemäß auf den eingegangenen Schriftstücken angebrachten Vermerke Uber den Tag des Fristablaufs nachkontrolliert habe, ohne einen Fehler zu entdecken. Der Anwalt durfte danach davon ausgehen, daß sie die ihr zu dem Fristenwesen übertragenen Arbeiten sorgfältig und zuverlässig erledigte. Dazu gehörte auch die Löschung von Fristen entsprechend den dazu erteilten Anweisungen. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers mußte diesen Teil ihres Arbeitsbereichs nicht noch gesondert überprüfen. Es würde schon praktische - wenn auch nicht unüberwindbare - Schwierigkeiten verursachen, eine zu frühe, nämlich noch vor dem Rücklauf einer Eingangsquittung vorgenommene Streichung des Kalendereintrags festzustellen; ein solcher Fehler wäre zu demindest durch eine nachträgliche Kontrolle nicht mehr aufzudecken. Davon abgesehen werden die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen überspannt, wenn verlangt wird, daß er Jeden einzelnen Teilbereich der mit dem Fristenwesen verbundenen Tätigkeiten jeweils isoliert überprüft. Wenn eine fachlich ausgebildete Kraft sich bei der - höhere Anforderungen stellenden -Fristenberechnung und -eintragung als sorgfältig erweist, darf er im allgemeinen davon ausgehen, daß sie auch die Anweisung zuverlässig beachtet, Fristen zur Berufungseinlegung oder Berufungsbegründung erst zu streichen, wenn eine mit dem EingangsStempel des Berufungsgerichts versehene Durchschrift des eingereichten Schriftsatzes vorliegt; hierbei handelt es sich um eine einfache und leicht zu erfüllende Anweisung. b) Auch ein anderes, vom Antragsteller zu vertretendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist nicht zu erkennen. Durch die Anweisung, eine Frist im Kalender erst zu löschen, wenn durch einen Eingangsstempel des Gerichts auf einer Durchschrift des eingereichten Schriftsatzes die Einhaltung der Frist belegt ist, hatte der Prozeßbevollmächtigte für eine klare und wirksame Fristenkontrolle gesorgt. Sie ging noch über die Anforderungen hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellen sind; danach darf eine solche Frist im Kalender unter bestimmten Voraussetzungen schon gestrichen werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz im Anwaltsbüro postfertig gemacht worden ist. 4. Für den Fehler der Angestellten D. seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat der Antragsteller nicht einzustehen; ihn persönlich trifft ohnehin kein Verschulden an der Fristversäumung. Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Berufungs-begründung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Lohmann Nonnenkamp