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BGH · IVb ZB 62/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 62/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner durch Teilurteil verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über sein Endvermögen am Tage des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages und über seine Einkünfte in einem bestimmten ZwölfmonatsZeitraum zu erteilen. Den Einwand des Antragsgegners, die Auskunftsansprüche beständen schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin durch notariell beurkundeten Vertrag auf nachehelichen Unterhalt und - über einen in dem Vertrag bereits konkret Dezember 1986 den Streitwert des zweiten Rechtszuges auf 600 DM festgesetzt und mit Beschluß vom 2. 1. Begehrt eine Partei die Erteilung einer Auskunft, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Daß es auf dem bezeichneten Wege zu der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gelangt ist, folgt jedoch bereits aus seiner Aufforderung an den Antragsgegner vom 4. a) Für die Annahme, daß die Erteilung der dem Antrags-gegner aufgegebenen Auskünfte Kosten von nicht mehr als Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß - wie die sofortige Beschwerde geltend macht - für die Erteilung der ersichtlich einfachen Auskünfte ein Steuerberater herangezogen werden müßte. b) Die sofortige Beschwerde vertritt den Standpunkt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige hier das Interesse des Antragsgegners, die ihm auferlegten Auskünfte nicht erteilen zu müssen. Denn durch das Teilurteil des Amtsgerichts werde die Unwirksamkeit der Vereinbarungen in dem notariellen Vertrag (u.a. über den Ausschluß von nachehelichem Unterhalt und über den Zugewinnausgleich) präjudi-ziert und diese Feststellung der Unwirksamkeit erwachse in Rechtskraft.

Zitierte Normen: § 1408 BGB § 3 ZPO
vertragenInteresseAntragsgegnersBerufungsgerichtBeschlußZPOBeurteilungErteilungAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 62/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. April 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1987 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner durch Teilurteil verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über sein Endvermögen am Tage des Eintritts der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages und über seine Einkünfte in einem bestimmten ZwölfmonatsZeitraum zu erteilen. Den Einwand des Antragsgegners, die Auskunftsansprüche beständen schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin durch notariell beurkundeten Vertrag auf nachehelichen Unterhalt und - über einen in dem Vertrag bereits konkret
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vereinbarten Ausgleich hinaus - Teilhabe am Zugewinn verzichtet habe, hat das Amtsgericht nicht durchgreifen lassen, weil es den Vertrag nach §§ 1408 Abs. 2 Satz 2, 139 BGB für insgesamt rechtsunwirksam gehalten hat.
Gegen das Teilurteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1986 den Streitwert des zweiten Rechtszuges auf 600 DM festgesetzt und mit Beschluß vom 2. Februar 1987 die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von 700 DM (§ 511a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Begehrt eine Partei die Erteilung einer Auskunft, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dasselbe gilt nach § 2 ZPO für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Für dessen Bemessung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Wenn die zur Auskunft verurteilte Partei ein Rechtsmittel einlegt, so kommt es auf ihr Interesse an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Maßgebend ist insoweit in erster Linie, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die aufgegebene Auskunftserteilung erfordert (ständige Rechtsprechung; s. nur Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N.).
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2.	Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat dies zwar nicht näher ausgeführt. Daß es auf dem bezeichneten Wege zu der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gelangt ist, folgt jedoch bereits aus seiner Aufforderung an den Antragsgegner vom 4. November 1986, den Beschwerdewert glaubhaft zu machen; schon dabei ist auf den Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO verwiesen worden.
3.	Die Beurteilung, danach sei hier ein höherer Rechtsmittelstreitwert als 600 DM nicht gerechtfertigt, unterliegt nur einer beschränkten Kontrolle. Sie kann vom Senat nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO). Dieser Überprüfung hält die Beurteilung durch das Berufungsgericht stand.
a)	Für die Annahme, daß die Erteilung der dem Antrags-gegner aufgegebenen Auskünfte Kosten von nicht mehr als
600 DM verursachen wird, spricht angesichts der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Antragsgegners und seiner ausweislich des Sachvortrages jedenfalls unschwer überschaubaren Vermögensverhältnisse die Erfahrung des Lebens. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß - wie die sofortige Beschwerde geltend macht - für die Erteilung der ersichtlich einfachen Auskünfte ein Steuerberater herangezogen werden müßte.
b)	Die sofortige Beschwerde vertritt den Standpunkt, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige hier das
 Interesse des Antragsgegners, die ihm auferlegten Auskünfte nicht erteilen zu müssen. Denn durch das Teilurteil des Amtsgerichts werde die Unwirksamkeit der Vereinbarungen in dem notariellen Vertrag (u.a. über den Ausschluß von nachehelichem Unterhalt und über den Zugewinnausgleich) präjudi-ziert und diese Feststellung der Unwirksamkeit erwachse in Rechtskraft. Diese Ansicht, die schon das Berufungsgericht zurückgewiesen hat, ist unrichtig. Die Beurteilung, die in dem notariell beurkundeten Vertrag enthaltenen Abmachungen entbehrten der RechtsWirksamkeit, betrifft ein vorgreif-liches Rechtsverhältnis. Eine Entscheidung darüber erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn es - z.B. bei einer Feststellungsklage, insbesondere im Falle der Inzidentfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO - Streitgegenstand war (vgl. BGHZ 94, 29, 33; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 322 Anm. 6 b, Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. vor § 322 Rdn. 28 und 34).
So aber liegen die Dinge im Streitfall nicht.
Lohmann
 Portmann