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BGH · IVb ZB 62/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 62/84

r ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der t durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Renten-schaften für den anderen Ehegatten begründet und iegt der einbezahlte Betrag keinem güterrecht1ichen ich zu seinen Gunsten, so kann der Versorgungsausgemäß § 1587 c Nr. 1 BGB in einer Weise herabgesetzt , wie wenn die nachträglich begründeten Rentenan-haften in der Ausgleichsbilanz mit zu berücksichtigen Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Die für 1973 vorgesehenen Beiträge (insgesamt 1.728 DM) zahlte der Ehemann noch während der Ehezeit ein, woraus sich eine monatliche Rentenanwartschaft der Ehefrau von 13,90 DM ergab. April 1980 und begründete dadurch monatliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 505,50 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es monatliche Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 96,70 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es aus Billigkeits-gründen auch die Anwartschaften der Ehefrau berücksichtigt, die erst durch die Einzahlung des Ehemannes am 28. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, den Ausgleich ohne Berücksichtigung der am 28. In-Ptinzip, d.h. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (vgl. Eine andere Frage ist, ob dann, wenn die Anwendung des In-Prinzips im Einzelfall zu einem grob unbilligen Ergebnis führt, der an sich gegebene Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist dies nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern die Anwendung der gesetzlichen Härteklausel kommt wie in anderen Fällen in Betracht, soweit die Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach den gegebenen Umständen grob unbillig wäre (ebenso Rolland 1. Auch hat die Ehefrau während der Ehe vom Ehemann Grundbesitz übertragen bekommen, aus dem sie, wie sie eingeräumt hat, monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 3.350 DM zieht. Diese Umstände haben das Oberlandesgericht bewogen, einen Versorgungsausgleich unter strikter Anwendung des In-Prinzips als grob unbillig anzusehen und den Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen. hat, welcher Anspruch der Ehefrau zustehen würde, wenn die nach der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften auf ihrer Seite im Ausgleich mit zu berücksichtigen wären. In Kenntnis dieses Umstandes hätte das Oberlandesgericht auf der Grundlage der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eine weitere Herabsetzung ihres Ausgleichsanspruchs in Betracht gezogen. Lohmann tere Beschwerde eingelegt hat, kommt wegen des der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ ) eine weitere Herabsetzung ihres Ausgleichsanspruchs n Betracht.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBeitragEhemanngesetzlichBeschwerdeEhegatteRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
&
BGB § 1587 c Nr. 1
Hat de Ehezei anwart unter1 Ausgle gleich werden wartsc wären.
r ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der t durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Renten-schaften für den anderen Ehegatten begründet und iegt der einbezahlte Betrag keinem güterrecht1ichen ich zu seinen Gunsten, so kann der Versorgungsausgemäß § 1587 c Nr. 1 BGB in einer Weise herabgesetzt , wie wenn die nachträglich begründeten Rentenan-haften in der Ausgleichsbilanz mit zu berücksichtigen
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986 - IVb ZB 62/84 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
BUNDESGERICHTSHOF
&
IVb ZB 62/84	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Dezember 1986 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. April 1984 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.033 DM
Gründe
I.
Die 1928 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) und der 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) haben am 29. Dezember 1949 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Ehevertrag vom 26. Mai 1966 haben sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und die seit dem Jahre 1959 bestehende Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Am 31. Januar 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
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In der Ehezeit (1. Dezember 1949 bis 31. Dezember 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) erwarb der Ehemann, von Beruf Schreinermeister, Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Gesamthöhe von monatlich 714,20 DM. Zugunsten der Ehefrau, die während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, wurde am 14. Mai 1978 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1956 bis 1973 bewilligt. Die für 1973 vorgesehenen Beiträge (insgesamt 1.728 DM) zahlte der Ehemann noch während der Ehezeit ein, woraus sich eine monatliche Rentenanwartschaft der Ehefrau von 13,90 DM ergab. Die restlichen Beiträge (insgesamt 28.080 DM) entrichtete der Ehemann erst nach Ehezeitende am 28. April 1980 und begründete dadurch monatliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von 505,50 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es monatliche Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 96,70 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es aus Billigkeits-gründen auch die Anwartschaften der Ehefrau berücksichtigt, die erst durch die Einzahlung des Ehemannes am 28. April 1980 begründet worden sind.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, den Ausgleich ohne Berücksichtigung der am 28. April 1980 vorgenommenen Beitragsnachentrichtung durchzuführen.
Das Oberlandesgericht hat den Ausgleichsbetrag geringfügig auf monatlich 97,40 DM korrigiert und das weitergehende
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Rechtsmittel der Ehefrau zurückgewiesen. Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 911. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr zweitinstanzliches Begehren weitet.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung das sog. In-Ptinzip, d.h. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (vgl. BGHZ 81, 196; Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
2. Eine andere Frage ist, ob dann, wenn die Anwendung des In-Prinzips im Einzelfall zu einem grob unbilligen Ergebnis führt, der an sich gegebene Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt werden kann. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist dies nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern die Anwendung der gesetzlichen Härteklausel kommt wie in anderen Fällen in Betracht, soweit die Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach den gegebenen Umständen grob unbillig wäre (ebenso Rolland
 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 16 d). Vorliegend würde auf der
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Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts über die beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften die Nichtberücksichtigung der kurz nach Ehezeitende von dem Ehemann für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften dazu führen, daß dem Ehemann monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 364,05 DM verblieben, während der Ehefrau (unter Einschluß der nachträglich begründeten 505,50 DM) insgesamt solche von 869,55 DM zustünden. Auch hat die Ehefrau während der Ehe vom Ehemann Grundbesitz übertragen bekommen, aus dem sie, wie sie eingeräumt hat, monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 3.350 DM zieht. Die vom Ehemann am 28. April 1980 nachentrichteten Beiträge von 28.080 DM unterliegen ferner wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Gütertrennung keinem güterrechtlichen Ausgleich zu seinen Gunsten. Diese Umstände haben das Oberlandesgericht bewogen, einen Versorgungsausgleich unter strikter Anwendung des In-Prinzips als grob unbillig anzusehen und den Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Härteklausel darstellen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258). Hier konnte das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung einen solchen Fall annehmen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn es sich hinsichtlich des Ausmaßes der Herabsetzung daran orientiert
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hat, welcher Anspruch der Ehefrau zustehen würde, wenn die nach der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften auf ihrer Seite im Ausgleich mit zu berücksichtigen wären.
3.	Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) hat während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eine neue Auskunft erteilt, die zwischenzeitliche Rechtsänderungen aufgrund des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I 1450) berücksichtigt. Daraus ergibt sich, daß der Wert der von der Ehefrau insgesamt erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 578,70 DM höher ist als im bisherigen Verfahren angenommen (monatlich 519,40 DM). In Kenntnis dieses Umstandes hätte das Oberlandesgericht auf der Grundlage der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eine weitere Herabsetzung ihres Ausgleichsanspruchs in Betracht gezogen. Da aber lediglich
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sie wei Verbots 85, 180 nicht i
Lohmann
 tere Beschwerde eingelegt hat, kommt wegen des der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ ) eine weitere Herabsetzung ihres Ausgleichsanspruchs n Betracht.
Por tmann
 Blumenrohr
Zysk
 Nonnenkamp