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BGH · IVb ZB 62/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 62/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Bltunenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6, Juli 1983 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Nach Eingang des Schriftsatzes bei dem Oberlandesgericht wies der Berichterstatter den Beklagten darauf hin, daß die Berufung nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zygelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne und daß die Berufungsfrist am 28. April 1983, da er das Geld für einen Rechtsanwalt nicht habe, stelle er den Antrag, daß er sich selbst vertreten könne und daß der Ablauf der Berufungsfrist bis zur Klärung seines Antrags ausgesetzt werde. Mai 1983 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig» weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei und der Beklagte trotz entsprechender Belehrung bis zun Ablauf der Berufungsfrist auch kein zulässiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch vorgelegt habe. Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei den Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. a) Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form b) Es bestand für das Oberlandesgericht auch keine Veranlassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht zu ziehen. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung wäre nur in Frage gekommen, wenn der Beklagte vor dem Ablauf der Berufungsfrist einen wirksamen (vollständigen) Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hätte. zunächst darüber zu entscheiden und im Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter den weiteren Voraussetzungen des § 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren. Auch im Falle einer Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Partei nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden würde. Nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befindet sich die nicht vermögende Partei sodann in der gleichen prozessualen Lage wie eine vermögende Partei, die das Rechtsmittel rechtzeitig auf eigene Kosten eingelegt hat. Der Beklagte hat es trotz des Hinweises, den ihm der Berichterstatter des Oberlandesgerichts durch die Verfügung vom 25.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
OberlandesgerichtParteiZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 62/83 BESCHLUSS
in der Faniliensache
1.	Birgit H
2.	Dirk H
3.	Kai H
GflPstraBe 4P»	p
gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt als Voraund,
 Kläger und Berufungsbeklagte 9
gegen
 Horst Dieter
 Beklagter und Berufungskläger
 
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Bltunenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6, Juli 1983 beschlossen:
Die als "Widerspruch" bezeichnete sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	6.852	DM.
Gründe :
I.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 23. März 1983 verurteilt, an die Kläger, seine in einer Pflegefamilie lebenden drei ehelichen Kinder, seit dem 15. September 1982 Unterhalt in Höhe von monatlich 221 DM für die Tochter B.
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und je 175 DM für die Söhne D. und K. zu zahlen. Das Gericht ging dabei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 2.126 DM aus.
Das Urteil wurde dem Beklagten, der den Rechtsstreit vor dem Familiengericht persönlich geführt hatte, am 28. März 1983 zugestellt. Am 6. April 1983 legte er bei dem Amtsgericht durch schriftliche Erklärung vom 4. April 1983 persönlich "Widerspruch" gegen die Entscheidung ein und fügte Verdienstabrechnungen aus der Zeit von Januar bis Dezember 1982 bei, die einen durchschnittlichen Auszahlungsbetrag von monatlich rund 1.650 DM auswiesen. Nach Eingang des Schriftsatzes bei dem Oberlandesgericht wies der Berichterstatter den Beklagten darauf hin, daß die Berufung nur durch einen bei dem Oberlandesgericht zygelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne und daß die Berufungsfrist am 28. April 1983 ablaufe. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 1983, eingegangen am 25. April 1983, da er das Geld für einen Rechtsanwalt nicht habe, stelle er den Antrag, daß er sich selbst vertreten könne und daß der Ablauf der Berufungsfrist bis zur Klärung seines Antrags ausgesetzt werde. Durch Verfügung vom 25. April 1983 wurde er darauf hingewiesen, daß er im Falle der Bedürftigkeit Prozeßkostenhilfe beantragen könne; er möge sich an das zuständige Amtsgericht - Rechtsantragsstelle - wenden; der vollständige Antrag müsse bis zu dem 28. April 1933 einschließlich beim Oberlandesgericht eingegangen sein.
Der Beklagte gab keine weitere Erklärung ab.
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Durch Beschluß vom 5. Mai 1983 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig» weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei und der Beklagte trotz entsprechender Belehrung bis zun Ablauf der Berufungsfrist auch kein zulässiges Prozeßkostenhilfe-Gesuch vorgelegt habe.
Auf den ihn an 18. Mai 1983 zugestellten Beschluß hat der Beklagte nit Schreiben von 19* Mai 1983» bein Oberlandesgericht eingegangen an 24. Mai 1983» "Widerspruch" eingelegt mit der Begründung, es sei noch nicht über seinen Antrag vom 21. April 1983 entschieden worden; er stelle daher hiermit den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
II.
1. Die als "Widerspruch" bezeichnete sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 621 d Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 519 b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei den Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO), vor dem Bundesgerichtshof nicht den Anwaltszwang (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
In der Sache ist das Rechtsnittel jedoch nicht begründet.
 
a)	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
-	durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§78 ZPO) - eingelegt worden ist.
b)	Es bestand für das Oberlandesgericht auch keine Veranlassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Betracht zu ziehen. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung wäre nur
 in Frage gekommen, wenn der Beklagte vor dem Ablauf der Berufungsfrist einen wirksamen (vollständigen) Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hätte.
Einer Partei, die aus Kostengründen nicht imstande ist, aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen, dürfen aus ihrer Mittellosigkeit keine prozessualen Nachteile gegenüber einer vermögenden Partei erwachsen, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende getan hat, um Prozeßkostenhilfe bewilligt zu erhalten.
Die nicht vermögende Partei ist daher - ebenso wie eine vermögende, die die Rechtsmittelfrist voll ausnutzen kann - grundsätzlich berechtigt, bis zu dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nachzusuchen. Das muß allerdings in einer Weise geschehen, daß die Partei von ihrem Standpunkt aus damit rechnen kann, ihrem Antrag werde stattgegeben werden (BGH Beschluß vom 9. Juli 1981
 -	VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Geht ein entsprechendes Prozeßkostenhilfe-Gesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein, dann hat das Gericht
 
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zunächst darüber zu entscheiden und im Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter den weiteren Voraussetzungen des § 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren. Auch im Falle einer Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Armut kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Partei nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden würde. Nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befindet sich die nicht vermögende Partei sodann in der gleichen prozessualen Lage wie eine vermögende Partei, die das Rechtsmittel rechtzeitig auf eigene Kosten eingelegt hat. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist indessen in Jedem Fall ein ordnungsgemäß erhobener Antrag, dem grundsätzlich eine auf dem eingeführten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die erforderlichen Belege beigefügt sein müssen (BGH Beschluß vom 9. Juli 1981 aaO; Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983,
579). Daran fehlte es hier. Der Beklagte hat es trotz des Hinweises, den ihm der Berichterstatter des Oberlandesgerichts durch die Verfügung vom 25. April 1983 erteilt hat, unterlassen, einen vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Da das Rechtsmittel des Beklagten hiernach keinen Erfolg hat, ist sein Prozeßkostenhilfegesuch für das
 Verfahren der sofortigen Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß es insoweit auf das Fehlen der Unterlagen nach § 117 ZPO ankommt.
Lohmann
 Portmann
Blumenröhr
 Krohn
Macke