Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen der Vater und die Mutter je zur Hälfte. Nach fristgerechter Einlegung der weiteren Beschwerde ist der Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens nach § 1672 BGB dadurch weggefallen, daß das Familiengericht Gummersbach die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden und eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB getroffen hat (vgl. Wegen der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die weitere Beschwerde in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt worden (Senatsbeschluß vom 25. Der Senat hat hiernach lediglich über die Kosten der drei Instanzen nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden (vgl. Es entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, von dem gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachtenden Grundsatz abzugehen, daß Jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und die Gerichtskosten unter den Beteiligten gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13 a Rdn. 21, 44).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 61/82 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern (§ 1672 BGB) über a) Pierre b) Nadine am 11.4.1973 am 24.5.1977 an der weiter beteiligt sind: 1. die Mutter Areti M 9 •Straße 3, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres. und 2. der Vater Wolfgang Straße 298, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: 3. das KreisJugendamt Gummersbach n Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. März 1983 beschlossen: Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen der Vater und die Mutter je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Geschäftswert bis zu dem 25* Januar 1983: 5.000 DM, danach: 2.100 DM. Gründe : Nach fristgerechter Einlegung der weiteren Beschwerde ist der Gegenstand des Sorgerechtsverfahrens nach § 1672 BGB dadurch weggefallen, daß das Familiengericht Gummersbach die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden und eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB getroffen hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1672 Anm. 1). Wegen der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist die weitere Beschwerde in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt worden (Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - NJW 1982, 2505, 2506). Der Senat hat hiernach lediglich über die Kosten der drei Instanzen nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 13 a Rdn. 48). Es entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, von dem gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachtenden Grundsatz abzugehen, daß Jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat und die Gerichtskosten unter den Beteiligten gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13 a Rdn. 21, 44). Lohmann Zysk