* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Auf die weitere Beschwerde der Rhfl^IHHi Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 6. Auf die Beschwerde der ZVK wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -Solingen vom 3. Februar 1962 die Ehe, aus der ein Kind stammt. August 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 818,60 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 346,80 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Rh0HHHB Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf den (statischen) Mindestbetrag der Versorgungsrente in Höhe von 54,78 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 10,44 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Konto der Ehefrau bei der BfA August 1986 - übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 5,22 DM - bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall, wie sich aus der Auskunft der BfA vom 19. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitragsund Kindererziehungszeiten über eine Versicherungszeit von 200 Monaten. Durch die Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 5,22 DM durch den Ausgleich der Zusatzversorgung würde sie noch 14,98 Werteinheiten hinzugewinnen, durch die ihre Versicherungszeit nur noch um drei Monate weiter anstiege; die nächste - und zugleich höchste -rentenrechtliche Wartezeit von 420 Monaten (§ 25 Abs.7 Satz 1 AVG) würde jedoch bei weitem nicht erreicht. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei der Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um die werthöchste aus seiner Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst handelt, sondern nur um die höchste beim Ehezeitende bereits unverfallbare.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83a AngVersG § 3c VAHRG
ZVKEhefrauAusgleichAnwartschaftEhemannVAHRGEhezeitendeMonatAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
gtt »B ssm	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Monika W	geb.	SflB,	B®B®straße	fl,
 soHBi,
 Antragstelleriri und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
traße
 und
i,
gegen
 Manfred
PflBstraße fl,
r
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte, R®flstraße #, BedB, Vers.-Nr.: | IH S ü,
2.	Landesversicherungsanstalt RhflflmflH, iflflPallee fl, Düsseldorf, Vers.-Nr.: 13 300141 W 020,
3.
RhaHHHB Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Mflflflfl Straße #, KqfliB, AZ.: S^2-flflfl|/5
(VA
)/
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
29
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Rhfl^IHHi Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1988 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der ZVK wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts -Solingen vom 3. November 1987 in Ziffer III 2 der Urteilsformel wie folgt abgeändert:
Der Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK auf Versicherungsrente als Mindestbetrag der Versorgungsrente wird ausgeschlossen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
WI
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 1. Februar 1962 die Ehe, aus der ein Kind stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 20. September 1986 zu-gestellt.
Während der Ehezeit (1. Februar 1962 bis 31. August 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 818,60 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 346,80 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1986. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der Rh0HHHB Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf den (statischen) Mindestbetrag der Versorgungsrente in Höhe von 54,78 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 10,44 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Konto der Ehefrau bei der BfA
4
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 235,90 DM - bezogen auf den 31. August 1986 - übertragen hat; außerdem hat es gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 5,22 DM - bezogen auf den 31. August 1986 - auf dem genannten Konto der Ehefrau begründet.
Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen .
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht der Wert des auszugleichenden Anrechts maßgeblich, sondern der Ausgleichsbetrag, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 37). Der an-gefochtene Beschluß kann deshalb nicht bestehen bleiben.
 
23
2. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden .
a) Einem Ausschluß steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob der Ausgleichsberechtigte durch den in Frage stehenden Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - rentenrechtlichen Wartezeit näherkommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ohne den Ausschluß eine rentenrechtliche Wartezeit konkret erfüllen würde (vgl. dazu den weiteren Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - FamRZ 1989, 39). Das ist bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht der Fall, wie sich aus der Auskunft der BfA vom 19. Januar 1987 ergibt, die der tatrichterlichen Beurteilung zugrunde liegt. Danach verfügte die Ehefrau am Ende der Ehezeit aus Beitragsund Kindererziehungszeiten über eine Versicherungszeit von 200 Monaten. Durch die Splittingentscheidung erhält sie Rentenanwartschaften von monatlich 235,90 DM. Daraus gewinnt sie weitere 109 Versicherungsmonate (§ 83a Abs. 1 AVG), die ihr auf ihre Versicherungszeit in vollem Umfang angerechnet werden können, weil sie in der 295 Monate umfassenden Ehezeit bisher erst 154 Monate mit eigenen Beitragsund ErziehungsZeiten belegt hat (§ 83a Abs. 5 AVG). Damit verfügt sie ohne den Ausgleich der in Frage stehenden Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bereits über eine anrechnungsfähige Versicherungszeit von 309 Monaten. Durch die Begründung weiterer Rentenanwartschaften von monatlich 5,22 DM durch den Ausgleich der Zusatzversorgung würde sie noch 14,98 Werteinheiten hinzugewinnen, durch die ihre Versicherungszeit nur noch um drei Monate weiter anstiege; die nächste - und zugleich höchste -rentenrechtliche Wartezeit von 420 Monaten (§ 25 Abs. 7 Satz 1 AVG) würde jedoch bei weitem nicht erreicht.
6
b) Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat in der Lage, die vom Tatrichter - wegen anderer Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Ermessensabwägung dahin auszuüben, daß der Ausgleich gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen wird. Dafür ist in erster Linie maßgebend, daß es sich bei der Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente ohnehin nicht um die werthöchste aus seiner Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst handelt, sondern nur um die höchste beim Ehezeitende bereits unverfallbare. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß er auch seine werthöhere Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente nicht mehr verliert, weil sein Arbeitsverhältnis bei der Stadt W. bei Ehezeitende fortbestand. Daher wird bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Abänderung gemäß § 10a VAHRG möglich werden (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 aaO).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp