Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr Dr. Chr. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln 14. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Februar 1982 hat der Beklagte die Berufung durch einen Schriftsatz seines Pro-zeßbevollmächtigten begründet, der am 19. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat in Unkenntnis des Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluß vom 2. Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende gegenteilige Auffassung beruhte ersichtlich auf der Unkenntnis des Gerichts vom Eingang der Begründungsschrift am 19. Für den Eingang ist allein entscheidend, daß die Begründungsschrift vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Köln gelangt war. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die Angabe eines falschen Aktenzeichens von dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten wäre oder ob sie darauf beruht, daß das Aktenzeichen schon in der gerichtlichen Verlängerungsverfügung undeutlich handschriftlich vermerkt worden war.
BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 60/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Otto Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rj^rtsanwalt; gegen Simone Istraße Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 15. April 1982 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln 14. Zivilsenat, vom 2. März 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.892,60 DM. Gründe : I. Gegen das ihm am 19. November 1981 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch-Glad-bach hat der Beklagte am 21. Dezember 1981 (Montag) Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begrün dung der Berufung bis zu dem 21. Februar 1982 hat der Beklagte die Berufung durch einen Schriftsatz seines Pro-zeßbevollmächtigten begründet, der am 19. Februar 1982 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Köln gelangte Infolge eines in der Berufungsbegründungsschrift irrig angegebenen Aktenzeichens (14 UF 200/81 statt richtig 14 3 UF 205/81) befand sich diese bis zu dem 10. März 1982 in der Eingangsmappe der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, weil erst an diesem Tage die Akte 1A UF 200/81 aus der Kanzlei zurückkam und der Fehler bemerkt wurde. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat in Unkenntnis des Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluß vom 2. März 1982 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Mit ihr macht der Beklagte geltend, daß die Berufung rechtzeitig begründet worden sei. Die Angabe eines falschen Aktenzeichens beruhe auf einer handschriftlich undeutlich vermerkten Ziffer auf der gerichtlichen Mitteilung der Verlängerungsverfügung. II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO) hat Erfolg. Die Berufung ist fristgerecht am 19. Februar 1982 begründet worden. Die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende gegenteilige Auffassung beruhte ersichtlich auf der Unkenntnis des Gerichts vom Eingang der Begründungsschrift am 19. Februar 1982. Für den Eingang ist allein entscheidend, daß die Begründungsschrift vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Köln gelangt war. Unerheblich ist dagegen, ob der Schriftsatz innerhalb dieser Frist in die für diese Sache bereits angelegte Akte eingeordnet 4 war. Da der Rechtsuchende keinen Einfluß darauf hat, welche Abteilung oder welche Richter im einzelnen durch die Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt worden sind, braucht er keine Sorge dafür zu treffen, daß seine Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverzüglich in die richtige Akte gelangt. Demgemäß schreibt das Gesetz in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 519 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind -die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73 - LM § 41 p PatG Nr. 25). Danach kommt es auch nicht darauf an, ob die Angabe eines falschen Aktenzeichens von dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten wäre oder ob sie darauf beruht, daß das Aktenzeichen schon in der gerichtlichen Verlängerungsverfügung undeutlich handschriftlich vermerkt worden war. Seidl Nonnenkamp