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BGH · IVb ZB 58/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 58/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3, Juli 1985 beschlossen: Mai 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 13, März 1985 als unzulässig verworfen wird. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 212 a ZPO am 14. dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Januar 1985 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist bei Einreichung der Berufungsschrift am 19. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 518, 519 b Abs. 1 ZPO). März 1985, habe dieser ihm das Urteil übersandt und die am 14. Wäre es fristgerecht angebracht worden, hätte die Beschwerde im übrigen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben können.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
ZPOZBMärzBeschlußunzulässigerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 58/85	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3, Juli 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 3. Mai 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 13, März 1985 als unzulässig verworfen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens •
Beschwerdewert: 3.204 DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen verurteilt. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 212 a ZPO am 14. Januar 1985 zugestellt worden. Der Beklagte hat durch einen am 19. März 1985 bei
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dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Da das erstinstanzliche Urteil am 14. Januar 1985 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist bei Einreichung der Berufungsschrift am 19. März 1985 bereits abgelaufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 518, 519 b Abs. 1 ZPO).
2.	Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist unzulässig.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beklagte hat dargelegt, die Versäumung der Berufungsfrist sei von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. März 1985 festgestellt worden. Mit Schreiben vom 4. März 1985, bei dem
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Beklagten eingegangen am 5. März 1985, habe dieser ihm das Urteil übersandt und die am 14. Januar 1985 erfolgte Zustellung mitgeteilt.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat, daß die erforderliche fristgebundene Handlung versäumt ist (vgl. BGH Beschluß vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 - VersR 1982, 971 m.w.N.). Zu dieser Erkenntnis war der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 4. März 1985 gekommen. Darauf, daß der Beklagte persönlich erst am 5. März 1985 von der am 14. Januar 1985 bereits erfolgten Zustellung des Urteils Kenntnis erlangte - worauf der Beklagte anscheinend abstellen möchte - kommt es nicht an. Die Wiedereinsetzungsfrist lief sonach am 18. März 1985 ab. Das erst am 19. März 1985 angebrachte Gesuch war daher verspätet. Wäre es fristgerecht angebracht worden, hätte die Beschwerde im übrigen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg haben können.
Lohmann
 Nonnenkamp