Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. In dem zwischen den Parteien als Folgesache zu dem Scheidungsverfahren betriebenen Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner eine Frist zur Erteilung einer Auskunft sowie zur Vorlegung von Unterlagen an den Rentenversicherungsträger gesetzt und zugleich für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 1.000 DM angedroht. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner gegen die Zwangsgeldandrohung eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte weitere Beschwerde ist nicht statthaft, denn bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO, die nach Maßgabe des § 621 e Abs. 2 ZPO einer weiteren Beschwerde zugänglich wäre; An dieser Rechtslage hat sich durch die Erweiterung der Auskunftspflichten gemäß § 11 des am 1.
BUNDESGERICHTSHOF IYb ZB 58/84 BESCHLUSS in der Familiensache Rainer H , LW Platz V, Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Elisabeth H geborene UM, St.-VMM-Straße «f, Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt GM M0MBM Straße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Juli 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 1984 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: In dem zwischen den Parteien als Folgesache zu dem Scheidungsverfahren betriebenen Versorgungsausgleichsverfahren hat das Amtsgericht dem Antragsgegner eine Frist zur Erteilung einer Auskunft sowie zur Vorlegung von Unterlagen an den Rentenversicherungsträger gesetzt und zugleich für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 1.000 DM angedroht. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner gegen die Zwangsgeldandrohung eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte weitere Beschwerde ist nicht statthaft, denn bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO, die nach Maßgabe des § 621 e Abs. 2 ZPO einer weiteren Beschwerde zugänglich wäre; vielmehr unterliegt eine derartige Verfügung als Nebenentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nur der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG, eine weitere Beschwerde findet jedoch nicht statt (vgl. BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 72/78 - FamRZ 1979, 224 und vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696; s. auch Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). An dieser Rechtslage hat sich durch die Erweiterung der Auskunftspflichten gemäß § 11 des am 1. April 1983 inkraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nichts geändert. Lohmann Nonnenkamp