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BGH · IVb ZB 58/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 58/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Dabei sei ihm Jedoch eine Fristkontrolle nicht möglich gewesen, weil sich die übliche Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht bei den Akten befunden habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung von Routinefristen und die Führung des Fristenkalenders seinem geschulten Büropersonal überlassen, die Fristensicherung obliegt ihm aber wieder selbst, sobald ihm die Akten zur Vornahme der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall sind die Akten dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu dem Zwecke der Bearbeitung zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden, als die rechtzeitige Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift noch möglich war. Er hat sich zu einer eigenständigen Überprüfung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist außerstande gesehen, weil aus den Akten der Ausgangspunkt für die Fristberechnung, der Tag der Einreichung der Berufungsschrift, nicht ersichtlich war. Da er dies nicht getan hat, sondern sich auf die Richtigkeit der vom Büropersonal vorgemerkten Frist verließ, ist ihm ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Damit hat das Oberlandesgericht auch zu Recht die Beruflang des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie verspätet begründet worden ist (§§ 519, 519 b ZPO).

Zitierte Normen: § 519 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 58/83 BESCHLUSS
in der Familiensache
54
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Juni 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	10.480	DM.
Gründe :
I.
Gegen das Urteil des Familiengerichts, das ihn - neben Rückständen - zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.360 DM und von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 880 DM verurteilt hat, hat der Beklagte am 8. März 1983 Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel hat er mit einem am 11. April 1983 eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Als letzter Tag der Frist sei fälschlich von einer seit einigen Wochen in der Kanzlei seines Prozeßbevoll-
 
mächtigten beschäftigten Aushilfskraft der 11. April 1983 in den Fristenkalender und den anwaltlichen Terminkalender eingetragen worden. Es sei Aufgabe der dort seit 1. Oktober 1981 beschäftigten, gut ausgebildeten und zuverlässigen Sekretärin H. gewesen, die Eintragungen der Aushilfskraft zu kontrollieren. Dies habe H. im gegebenen Fall in nicht vorhersehbarer Weise verabsäumt. Den Prozeßbevollmächtigten selbst treffe kein Verschulden. Die Akten seien ihm zwar einige Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufgrund einer eingetragenen Vorfrist vorgelegt worden. Dabei sei ihm Jedoch eine Fristkontrolle nicht möglich gewesen, weil sich die übliche Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung nicht bei den Akten befunden habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mitursächliches Anwaltsverschulden, das der Gewährung der Wiedereinsetzung gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO entgegen-
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steht, in dem Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nach der Vorlage der Akten zur Anfertigung der Berufungsbegründung gesehen. Der Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung von Routinefristen und die Führung des Fristenkalenders seinem geschulten Büropersonal überlassen, die Fristensicherung obliegt ihm aber wieder selbst, sobald ihm die Akten zur Vornahme der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört dazu, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, weil davon die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (vgl. BGH NJW 1976, 627; VersR 1977,
255; 1979, 1108; 1980, 1027; 1981, 551).
Im vorliegenden Fall sind die Akten dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu dem Zwecke der Bearbeitung zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden, als die rechtzeitige Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift noch möglich war. Er hat sich zu einer eigenständigen Überprüfung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist außerstande gesehen, weil aus den Akten der Ausgangspunkt für die Fristberechnung, der Tag der Einreichung der Berufungsschrift, nicht ersichtlich war. Deswegen war er aber seiner Verpflichtung zur Kontrolle der von seinem Büropersonal eingetragenen Frist nicht enthoben. Der Rechtsanwalt hat auch dafür zu sorgen, daß in den von ihm geführten Akten der Ausgangspunkt für Fristenberechnungen vermerkt wird, was etwa für den Fall der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1969,
 1297). Da vorliegend die Akten keinen Aufschluß über
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den Beginn der Berufungsbegründungsfrist gaben, hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die insoweit bestehenden Zweifel auf andere Weise auszuräumen, etwa durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts. Da er dies nicht getan hat, sondern sich auf die Richtigkeit der vom Büropersonal vorgemerkten Frist verließ, ist ihm ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen.
Die sofortige Beschwerde wendet sich nach alledem vergeblich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit hat das Oberlandesgericht auch zu Recht die Beruflang des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie verspätet begründet worden ist (§§ 519, 519 b ZPO).
Lohmann
 Zysk