* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 57/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 57/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 21. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 13. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familienge-rieht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. Die Ehefrau hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe, bezogen auf den 30. Der Ehemann hat Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. September 1985 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundespost auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 339,10 DM, bezogen . Dagegen hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, solange die Nachversicherung eines entlassenen Beamten aufgeschoben sei, sei der Versorgungsausgleich nicht in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung durchzuführen, sondern im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) der - später - notwendig im Wege der Nachversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1986, 1223 veröffentlicht ist, hat den Beschluß des Amtsgerichts nur dahin abgeändert, daß es für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 323,10 DM (statt 339,10 DM) begründet und damit den von der Beschwerde beanstandeten Bewertungsfehler Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost mitgeteilt, daß der Versicherungsfall, bis zu dessen Eintritt die Nachversicherung nach § 1403 Abs. 1 c aa, Abs. 2 RVO aufgeschoben war, am 24. Jedoch ist aus anderem Grunde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erforderlich. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100; Senatsbeschluß vom 30. Der Ansicht der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401), wenn ein Beamter vor Ende der Ehezeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und die Nachversicherung noch aufgeschoben sei, könne gleichwohl ein Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting erfolgen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn die Nachversicherung aufgeschoben ist (§ 1403 RVO, § 125 AVG), so steht, wie Schmeiduch und Schmitz (aaO) richtig darlegen, nicht einmal fest, daß später überhaupt eine Nachversicherung durchgeführt wird. Somit hat das Oberlandesgericht die Versorgungsaussicht des Ehemannes der richtigen Ausgleichsform unterworfen. Beim Versorgungsausgleich ist die Erhöhung des Anspruchs auf Altersruhegeld durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Daß dabei von der Kürzungsmöglichkeit des § 1402 Abs.8 RVO Gebrauch gemacht worden sei, ist dem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Ist der Ehemann für seine Dienstzeit als Beamter in voller Höhe nachversichert worden, so wird der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vorzunehmen sein.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 2 HEZG
EhefrauOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaftenNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 57/86	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
s'?
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 21. September 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundespost wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert! 3.877,20 DM.
Gründe i
I.
Die Parteien haben am 11. November 1964 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1966 und 1970 geborene Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau
WIV
3
(Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. Dezember 1984 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familienge-rieht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig, die Ehefrau ist wieder verheiratet.
In der Ehezeit (1. November 1964 bis 30. November 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erlangt. Die Ehefrau hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe, bezogen auf den 30. November 1984, bisher mit monatlich 88,40 DM angenommen worden ist. Der Ehemann war zunächst in der Rentenversicherung der Arbeiter pflichtversichert. Dann stand er als Beamter im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1)'. Wegen eines Dienstvergehens wurde er mit Ablauf des 31. August 1980 in den Ruhestand versetzt. Das Bundesdisziplinargericht erkannte ihm das Ruhegehalt ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung des Ehemannes durch Urteil vom 9. Februar 1982 mit der Maßgabe zurück, daß ihm auf die Dauer eines Jahres ein Unterhaltsbeitrag von 75 vH des er-dienten Ruhegehalts bewilligt wurde. Der Ehemann hat Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch aufgeschoben. Am Ende der Ehezeit war der Ehemann wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts belaufen sich seine durch ehezeitlich geleistete Beiträge erworbenen Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 3)
4

auf 87 DM; bei Durchführung der Nachversicherung würden sie sich um 647,60 DM auf 734,60 DM erhöhen - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1984.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17. September 1985 den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Nachversicherungsansprüche des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundespost auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 339,10 DM, bezogen . auf den 30. November 1984, begründet hat.
Dagegen hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, solange die Nachversicherung eines entlassenen Beamten aufgeschoben sei, sei der Versorgungsausgleich nicht in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung durchzuführen, sondern im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) der - später - notwendig im Wege der Nachversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften. Zudem sei infolge einer zunächst unrichtig erteilten Aufschubbescheinigung der Wert des Anspruchs auf Nachversicherung falsch angesetzt worden.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1986, 1223 veröffentlicht ist, hat den Beschluß des Amtsgerichts nur dahin abgeändert, daß es für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 323,10 DM (statt 339,10 DM) begründet und damit den von der Beschwerde beanstandeten Bewertungsfehler
5
behoben hat. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich dem Standpunkt des Amtsgerichts angeschlossen. Dagegen wendet sich die Deutsche Bundespost mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundespost mitgeteilt, daß der Versicherungsfall, bis zu dessen Eintritt die Nachversicherung nach § 1403 Abs. 1 c aa, Abs. 2 RVO aufgeschoben war, am 24. Oktober 1986 eingetreten sei und sie die Nachversicherungsbeiträge für den Ehemann an die LVA überwiesen habe.
II.
Die weitere Beschwerde bekämpft die vom Oberlandesgericht vorgenommene Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 323,10 DM. Sie will stattdessen eine Übertragung der im Wege der - künftigen - Nachversicherung erst zu schaffenden Rentenanwartschaften des Ehemannes erreichen .
Mit diesem Begehren bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Jedoch ist aus anderem Grunde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erforderlich.
1.	Die weitere Beschwerde führt hinsichtlich der Bewertung keinen Angriff. Diese ist auch frei von rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat seine Ansprüche auf Beamtenversorgung vor dem Ende der Ehezeit verloren. Deshalb kann nicht
6

deren Wert, sondern nur der geringere des an die Stelle der Anwartschaft auf Beamtenversorgung getretenen Anspruchs auf Nachversicherung dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden.
2.	Auch gegen die vom Oberlandesgericht gewählte Ausgleichsform bestehen keine Bedenken. Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100; Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 -FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des QuasiSplittings auszugleichen ist. Daran hält er fest. Der Ansicht der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401), wenn ein Beamter vor Ende der Ehezeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und die Nachversicherung noch aufgeschoben sei, könne gleichwohl ein Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting erfolgen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie Schmeiduch und Schmitz in einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zutreffend ausgeführt haben (FamRZ 1985, 402), können Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besitzt, nicht nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragen werden. § 1587b Abs. 1 BGB setzt als ein Fall der Realteilung bereits vorhandene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Diese entstehen erst, wenn Beiträge entrichtet sind oder Tatbestände vorliegen, die Beitragszeiten ersetzen oder Anwartschaften begründen. Ist ein Beamter nachzuversichern, so entstehen Rentenanwartschaften
7
der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge. Wenn die Nachversicherung aufgeschoben ist (§ 1403 RVO, § 125 AVG), so steht, wie Schmeiduch und Schmitz (aaO) richtig darlegen, nicht einmal fest, daß später überhaupt eine Nachversicherung durchgeführt wird. Wenn der Verpflichtete z.B. stirbt und Hinterbliebene nicht vorhanden sind, werden keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet. Somit hat das Oberlandesgericht die Versorgungsaussicht des Ehemannes der richtigen Ausgleichsform unterworfen.
3.	Gleichwohl kann sein Beschluß nicht bestehenbleiben. Auf seiten der Ehefrau kommt eine Erhöhung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Gemäß Art. 2 und 14 HEZG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 das Angestelltenversicherungsgesetz geändert worden. Nunmehr werden Müttern (gegebenenfalls auch Vätern) Zeiten der Kindererziehung in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Diese Regelung kann die Rentenanwartschaften der Ehefrau erhöht haben. Sie hat während der Ehezeit zwei Kinder geboren. Beim Versorgungsausgleich ist die Erhöhung des Anspruchs auf Altersruhegeld durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). Zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau und damit auf den Wertunterschied der
 beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte auswirkt, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
4.	Zu der hiernach erforderlichen Klärung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit, dem neuen Vorbringen nachzugehen, nunmehr sei die Nachversicherung erfolgt. Daß dabei von der Kürzungsmöglichkeit des § 1402 Abs. 8 RVO Gebrauch gemacht worden sei, ist dem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Ist der Ehemann für seine Dienstzeit als Beamter in voller Höhe nachversichert worden, so wird der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vorzunehmen sein.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Zysk