Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Das Oberlandesgericht ist bei dem Ausgleich der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung den Grundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587a Abs.6 Halbs. mit § 55 BeamtVG gefolgt, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Die weitere Beschwerde, die den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts in vollem Umfange angreift, bittet insbesondere um Überprüfung der genannten Senatsrechtsprechung, zeigt jedoch keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, sie in Frage zu stellen. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565) kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 57/85 BESCHLUSS in der Familiensache Herbert Straße Vr Antragsteller, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bärbel geb. S< Istraße Antragsgegnerin, Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Istraße ■ Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion K|B, Postfach ■■ KflBl, zu Az.: flü (HB Ol/Hr 2. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, RBPstraße M, bMB~WiHHHl, Vers.Nr.: 66 vHMB S SB, 3. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Krj Allee 1, Vers.Nr,: 26 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Dezember 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. April 1985 wird auf Kosten des Antragstellers Herbert Sander zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.326 DM. Gründe: Das Oberlandesgericht ist bei dem Ausgleich der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung den Grundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG gefolgt, die der Senat in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) entwickelt hat. An dieser Methode der Ruhensberechnung hat er 3 trotz der daran geübten Kritik festgehalten (Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983f 1005). Die weitere Beschwerde, die den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts in vollem Umfange angreift, bittet insbesondere um Überprüfung der genannten Senatsrechtsprechung, zeigt jedoch keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, sie in Frage zu stellen. Auf den weiterhin zur Überprüfung gestellten Senatsbeischluß vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565) kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Weil der Ehemann erst nach dem 31. Dezember 1965, nämlich im Jahre 1975, in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist, galt für ihn von Anfang an nicht die frühere Rentenanrechnung nach § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F., sondern die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG. & 4 - Da der angefochtene Beschluß und die ihm zugrundeliegenden Versorgungsauskünfte auch sonst keinen Bedenken unterliegen, bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke