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BGH · IVb ZB 57/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 57/84

a) Einem Quasi-Splitting nach S 1 Abs.3 VAHRG steht nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist und der Versorgungsträger keine Möglichkeit hat, zu dem Ausgleich seiner Aufwendungen Versorgungen zu kürzen. b) Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohroann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr, Macke und Dr. Zysk am 18. Das Amtsgericht hat - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien geschieden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 91,45 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 21,62 DM zu Lasten der VBL begründet hat. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die VBL geltend, ein Quasi-Splitting zu ihren Lasten sei nicht durchzuführen, weil es ihr nach dem Tode des Ehemannes nicht möglich sei, zu dem Ausgleich von Erstattungsleistungen Versorgungsleistungen zu kürzen. 1. Durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehemannes nach rechtskräftiger Scheidung hat sich das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in der Hauptsache erledigt, sondern ist gemäß S 1587 e Abs.4 Satz 2 BGB gegen die Erben des Verstorbenen fortzusetzen. Sachlich-rechtlich werden in diesen Fällen die dem Ausgleich unterliegenden Versorgungen und Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehegatten, obwohl sie als höchstpersönliche Rechte an sich nicht in den Nachlaß fallen, als fortbetehend fingiert. Soweit die weitere Beschwerde die Auffassung vertritt, daß ein Quasi-Splitting allgemein nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr durchführbar sei, weil ein solcher Ausgleich sich nur zwischen geschiedenen Ehegatten vollziehen könne, ist dem nicht zu folgen; daß der Anwendungsbereich des § 1587 e Abs.4 Satz 1 BGB in dieser Weise eingeschränkt sei, wird, soweit ersichtlich, auch sonst nicht vertreten. Februar 1983 (BGBl. I, 105 -VAHRG) in Kraft getreten, nach dessen § 1 Abs.3 die werthöhere Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes dem Ausgleich durch Quasi-Splitting unterliegt, weil sie sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde gilt keine Ausnahme für die Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor oder nach dem Inkrafttreten von § 1 des Gesetzes (1. Durch die Regelung des § 1 Abs.3 VAHRG wird in den Fällen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen, sondern es handelt sich, wie aus § 1587 e Abs.4 BGB folgt, um die Normierung noch nicht abgeschlossener Rechtsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft. Das gilt auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte schon vor dem Inkrattreten des § 1 Abs.3 VAHRG am 1. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, kann der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen (vgl. 3. Zur Höhe der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaft ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß an sich ein monatlicher Betrag von 94,73 DM und nicht nur von 21,62 DM, wie vom Amtsgericht entschieden, gerechtfertigt gewesen wäre. In der Sache hat das Oberlandesgericht darin Recht, daß auf seiten des Ehemannes die am 1. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß auf die alleinige Beschwerde der VBL eine Erhöhung des vom Amtsgericht insoweit ausgeworfenen Monatsbetrags von 21,62 DM nicht zulässig war. das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers vor allem für den Fall bejaht, daß ein Ehegatte Rechtsmittelführer ist, und in dem Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992) für den Fall, daß ein Versorgungsträger die Beschwerde eingelegt hat, insoweit Einschränkungen gemacht, die durch die häufig ambivalenten Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsmittel-

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 1 VAHRG
ZBVBLQuasi-SplittingFallBeschwerdeEhegatte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB S 1587 e Abs, 4; VAHRG SS 1 Abs. 3, 13; FGG SS 19 ff.
a)	Einem Quasi-Splitting nach S 1 Abs. 3 VAHRG steht nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist und der Versorgungsträger keine Möglichkeit hat, zu dem Ausgleich seiner Aufwendungen Versorgungen zu kürzen.
b)	Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann.
BGH, Beschl. v. 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - OLG Koblenz
AG Neuwied
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 57/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohroann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr, Macke und Dr. Zysk
 am 18. September 1985 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 1984 wird auf Kosten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht hat - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien geschieden. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Ehemann (Antragsteller) am 27. September 1983 verstorben und durch den Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz beerbt worden.
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In der Ehezeit (1. Oktober 1965 bis 30. Juni 1978, S 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 320,50 DM und für die Ehefrau (Antragsgegnerin) monatlich 137,60 DM betragen. Daneben hat für beide Parteien eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 2) bestanden. Für den Ehemann ist nach dem Ende der Ehezeit insoweit der Versicherungsfall eingetreten; er hat seit 1. Mai 1980 eine Versorgungsrente bezogen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente im Betrag von monatlich 24,98 DM erlangt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 91,45 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 21,62 DM zu Lasten der VBL begründet hat.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 803.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die VBL geltend, ein Quasi-Splitting zu ihren Lasten sei nicht durchzuführen, weil es ihr nach dem Tode des Ehemannes nicht möglich sei, zu dem Ausgleich von Erstattungsleistungen Versorgungsleistungen zu kürzen.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehemannes nach rechtskräftiger Scheidung hat sich das Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in der Hauptsache erledigt, sondern ist gemäß S 1587 e Abs. 4 Satz 2 BGB gegen die Erben des Verstorbenen fortzusetzen. Zu Recht hat daher das Oberlandesgericht den Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz als Erben ermittelt und ihn am weiteren Verfahren beteiligt. Sachlich-rechtlich werden in diesen Fällen die dem Ausgleich unterliegenden Versorgungen und Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehegatten, obwohl sie als höchstpersönliche Rechte an sich nicht in den Nachlaß fallen, als fortbetehend fingiert. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 468 m.w.N.), können weiterhin Rentenanwartschaften von dem Rentenkonto des verstorbenen Ehegatten im Wege des Splittings übertragen und zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgung im Wege des Quasi-Splittings begründet werden. Die Erben, gegen die sich das fortgesetzte Verfahren richtet, treten in einer Art Prozeßstandschaft an die Stelle des Verstorbenen, wobei sie die gleichen Einwendungen geltend machen können, die diesem zugestanden hätten. Soweit die weitere Beschwerde die Auffassung vertritt, daß ein Quasi-Splitting allgemein nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr durchführbar sei, weil ein solcher Ausgleich sich nur zwischen geschiedenen Ehegatten vollziehen könne, ist dem nicht zu folgen; daß der Anwendungsbereich des § 1587 e Abs. 4 Satz 1 BGB in dieser Weise eingeschränkt sei, wird, soweit ersichtlich, auch sonst nicht vertreten.
2.	Während der Anhängigkeit des vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahrens ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I, 105 -VAHRG) in Kraft getreten, nach dessen § 1 Abs. 3 die werthöhere Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes dem Ausgleich durch Quasi-Splitting unterliegt, weil sie sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Da dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004), hat es das Oberlandesgericht zu Recht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde gilt keine Ausnahme für die Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte vor oder nach dem Inkrafttreten von § 1 des Gesetzes (1. April 1983) verstorben ist (ebenso etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 179).
a) Die weitere Beschwerde beruft sich demgegenüber auf die Beschlußempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem VAHRG, wo es heißt (BT-Drucks. 9/2296 S. 17):
"Das Quasi-Splitting ist für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral."
Sie macht geltend, die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Kostenneutralität sei in den Fällen der vorliegenden Art nicht gewährleistet, weil die VBL als Trägerin der Versorgungslast gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO die aufgrund der begründeten
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Rentenanwartschaft entstehenden Aufwendungen zu erstatten habe, ohne zu dem Ausgleich eine Kürzung von Versorgungsrechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder eines Hinterbliebenen vornehmen zu können. Damit kann sie nicht durchdringen.
Abgesehen davon, daß hierbei der Fortfall der Aufwendungen für die im zeitlichen Zusammenhang mit dem 1. EheRG abgeschaffte sogenannte Geschiedenen-Witwenrente außer Betracht gelassen wird (vgl. § 45 Abs. 4 der VBL-Satzung i.d.F. vor und nach der 15. Satzungsänderung vom 25. November 1977), kann allein aus der angeführten, ausdrücklich auf eine Gesamtbetrachtung abstellenden Erwägung im Gesetzgebungsverfahren nicht der Schluß gezogen werden, ein Quasi-Splitting sei dann nicht durchzuführen, wenn es für den Träger der Versorgungslast im Einzelfall nicht kostenneutral ist. Maßgebend ist der in $ 1 Abs. 3 VAHRG und in den anderen Vorschriften des Gesetzes objektivierte Wille des Gesetzgebers; darin ist eine derartige Einschränkung nicht zu dem Ausdruck gekommen.
b) Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten es nicht, von einem Quasi-Splitting in Fällen der vorliegenden Art abzusehen. Art. 14 GG schützt das Vermögen nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten, solange der Betroffene nicht übermäßig belastet und in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 14, 221, 241; 27, 111, 131; 30, 250, 271; 63, 312, 327). Ist schon fraglich, ob sich die VBL als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger auf materielle Grundrechte berufen kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 -FamRZ 1984, 42, 44 f und vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 881/80), so kann jedenfalls keine Rede davon sein, das Quasi-Splitting in
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den verhältnismäßig seltenen Fällen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen der Scheidung und der Regelung des Versorgungsausgleichs könnte zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der VBL führen. Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte kurz nach der Anordnung eines Quasi-Splittings verstirbt, ergeben sich für sie im übrigen ähnliche wirtschaftliche Belastungen. Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG wird in den Fällen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen, sondern es handelt sich, wie aus § 1587 e Abs. 4 BGB folgt, um die Normierung noch nicht abgeschlossener Rechtsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft. Das gilt auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte schon vor dem Inkrattreten des § 1 Abs. 3 VAHRG am 1. April 1983 verstorben war, ohne daß an diesem Tage über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden war. In dieser Weise zurückwirkende Gesetze sind grundsätzlich zulässig, jedoch kann der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Einzelfall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (vgl. BVerfGE 30, 392, 402? 48, 403, 415? 51, 356, 362 f). Hier greift ein Vertrauensschutz nicht durch. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, kann der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen (vgl. BVerfGE 7, 89, 94? 13, 261, 272? 18, 429, 439). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil § 1 Abs. 3 VAHRG eine Ersatznorm für die durch das Bundesverfassungsgericht am 27. Januar 1983 für nichtig erklärte Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 1983, 342).
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3.	Zur Höhe der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaft ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß an sich ein monatlicher Betrag von 94,73 DM und nicht nur von 21,62 DM, wie vom Amtsgericht entschieden, gerechtfertigt gewesen wäre. An einer entsprechenden Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung hat es sich durch das auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu beachtende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gehindert gesehen.
In der Sache hat das Oberlandesgericht darin Recht, daß auf seiten des Ehemannes die am 1. Mai 1980 nachträglich unverfallbar gewordene Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 198,90 DM (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363 ff. m.w.N.) und auf seiten der Ehefrau die - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierte - werthöchste Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (im Ergebnis monatlich 9,45 DM, vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff.) zu berücksichtigen waren, woraus ein im Wege des Quasi-Splittings auszugleichender Monatsbetrag von 94,73 DM resultiert. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß auf die alleinige Beschwerde der VBL eine Erhöhung des vom Amtsgericht insoweit ausgeworfenen Monatsbetrags von 21,62 DM nicht zulässig war. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 85, 180 ff. das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers vor allem für den Fall bejaht, daß ein Ehegatte Rechtsmittelführer ist, und in dem Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992) für den Fall, daß ein Versorgungsträger die Beschwerde eingelegt hat, insoweit Einschränkungen gemacht, die durch die häufig ambivalenten Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsmittel-
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gerichts auf die wirtschaftlichen Interessen des Versorgungsträgers begründet sind. Vorliegend steht aber wegen des Fehlens von Kürzungsmöglichkeiten analog $ 57 BeamtVG fest, daß eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages sich nur nachteilig für die VBL auswirken würde, da von ihr entsprechend höhere Erstattungsleistungen nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO zu erbringen wären.
In einem solchen Fall muß das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers auch gelten, wenn es sich bei diesem um einen Versorgungsträger handelt. Das Oberlandesgericht hat somit auch in diesem Punkt richtig entschieden.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Macke
Zysk